Urteil: Schuldenberatung bei SGB II bei Nicht-ALG II-Bezug
Vorbemerkung: die erwerbstätige Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten einer Schuldenberatung, weil sie durch Überschuldung und drohende Zwangsversteigerung ihres Hauses droht in Bedürftigkeit zu fallen. Der Antrag beim Sozialamt wird zu recht abgelehnt, er hätte aber unverzüglich an die SGB II-Behörde weitergeleitet werden müssen, die auch leistungspflichtig wäre.
Auszüge:
„ … Der Anspruch auf Schuldnerberatung ergibt sich vielmehr aus systematischen Gründen aus den Leistungen der Kapitel 3 bis 9 des SGB XII i.V.m. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 SGB XII; die Schuldnerberatung ist gleichsam Bestandteil der einzelnen Hilfearten des SGB XII …
… Da die erwerbsfähige Klägerin von Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII ausgeschlossen wäre… Vorschrift des § 16 Abs 2 Satz 2 … (SGB I). Danach gilt der Antrag auf eine Sozialleistung, die von einem Antrag abhängig ist, als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in § 16 Abs 2 Satz 1 SGB I genannten – für die Bearbeitung des Antrags unzuständigen – Stelle eingegangen ist. … Der Antrag der Klägerin kann unter Berücksichtigung des "Meistbegünstigungs-grundsatzes" (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.08.2008 – B 8/9b SO 18/07 R) aber als solcher auf Leistungen gemäß § 16 SGB II ausgelegt werden. …
Das BSG (a.a.O.) hat hierzu ausgeführt: "Dies gilt in besonderer Weise für das Verhältnis von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII. Im Zweifel ist insofern davon auszugehen, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem einen Gesetz wegen der gleichen Ausgangslage (Bedürftigkeit und Bedarf) auch als Antrag nach dem anderen Gesetz zu werten ist … Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 gültigen Fassung liegen zur Überzeugung des Senats vor. Der Senat teilt die Auffassung der Sozialgerichts nicht, dass diese Vorschrift eine sog. "präventive Schuldnerberatung" grundsätzlich nicht erfasst. …“ (Landessozialgericht NRW, AZ.: L 20 SO 54/07)
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