Hartz-IV-Rückforderung wegen Bierbankklau mit dem Taxi

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LSG Celle: Sozialwidriges Verhalten führte zu Jobverlust

Wer wegen einer Straftat und einer damit einhergehenden Rufschädigung seines Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz verliert, muss danach erhaltene Hartz-IV-Leistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens zurückerstatten. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 14. Januar 2019, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 13 AS 137/17).

Im konkreten Fall war der Kläger, ein 49-jähriger Taxifahrer aus Ostfriesland, während seiner Arbeitszeit mit dem Taxi zu einem Biergarten gefahren und hatte mit dem Fahrzeug Bierbänke gestohlen.

Nachdem der Diebstahl aufgeflogen war, kündigte Arbeitgeber ihm fristlos. Der 49-Jährige war daher für ein Jahr auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen.

Das Jobcenter forderte schließlich rund 7.800 Euro wegen sozialwidrigen Verhaltens zurück. Mit dem Diebstahl habe er seine berufliche Existenzgrundlage unmittelbar gefährdet und seine Hilfebedürftigkeit „grob fahrlässig” herbeigeführt.

Das LSG gab in seinem Urteil vom 12. Dezember 2018 dem Jobcenter recht. Die Rückforderung der Behörde sei rechtmäßig. Zwar sei nicht jede Straftat, die zu einem Jobverlust führt, sozialwidrig. Hier habe aber eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorgelegen. Der Mann habe das Taxi nicht nur für eine unerlaubte Privatfahrt, sondern auch für die Begehung einer Straftat genutzt.

Eine weitere Beschäftigung des Klägers würde mit einer erheblichen Rufschädigung des Arbeitgebers einhergehen. Würde der Kläger weiterhin Gäste vom Biergarten abholen, könnte der Eindruck entstehen, dass der Arbeitgeber die Straftat duldet oder er könnte mit ihr sogar in Verbindung gebracht werden. fle/mwo

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