Hartz IV Kürzung nach Erbe verprassen

Lesedauer 2 Minuten

Erbe verprassen ist sozialwidriges Verhalten: LSG Celle: Hartz-IV-Bezieher muss Hilfeleistungen erstatten

Hartz-IV-Bezieher dürfen ein erhaltenes hohes Erbe nicht verprassen. Wer grob fahrlässig in kurzer Zeit sein Erbe ausgibt und so seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeiführt, verhält sich sozialwidrig und darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag, 14. Januar 2018, in Celle bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 13 AS 111/17).

Im konkreten Fall ging es um einen 51-jährigen Hartz-IV-Bezieher aus Emden, der 2011 von seinem Onkel 80.000 Euro an Geld- und Wertpapiervermögen sowie weitere 120.000 Euro an Immobilienvermögen erbte. Der Mann lebte daraufhin von seinem Erbe. Doch nach zwei Jahren hatte er alles verschwendet. Ihm drohe eine Stromsperre und er sei auf Lebensmittelgutscheine angewiesen, klagte er vor dem Jobcenter. Seine Bank habe sein Girokonto gekündigt.

Da er nun wieder völlig mittellos war, erhielt er zwischen Mai 2013 bis Ende April 2016 erneut Hartz-IV-Leistungen.

Später stellte das Jobcenter jedoch fest, dass der Hartz-IV-Bezieher diese erstatten müsse. Er habe sich sozialwidrig verhalten, weil er sein Erbe „grob fahrlässig” verprasst und seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt habe.

Der 51-Jährige verwies auf eine angebliche Alkoholerkrankung und den damit verbundenen Kontrollverlust. Er räumte ein, dass er sein Erbe „ausgegeben und vertrunken” habe. Er habe von morgens bis abends den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht. Allein 60.000 Euro habe er verschenkt, um anderen zu gefallen.

In seinem Urteil vom 12. Dezember 2018 stellte das LSG fest, dass der Mann eine Erstattungspflicht habe. Er habe sich grob fahrlässig und sozialwidrig verhalten, indem er sein Erbe in nur 27 Monaten verschwendet hatte. Seine Hilfebedürftigkeit habe er dadurch selbst herbeigeführt. Dies laufe dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit zuwider.

Die behauptete Alkoholerkrankung habe nach Angaben der Ärzte auch zu keinem Kontrollverlust geführt. Denn er habe durchaus vernünftige Entscheidungen treffen können. So habe er etwa eine Schuldentilgung vorgenommen.

Das Aufnehmen einer Erwerbstätigkeit habe der Hartz-IV-Bezieher nicht beabsichtigt. Ihm hätte daher klar sein müssen, dass er mit seinem sozialwidrigen Verhalten in kurzer Zeit wieder auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sein würde.

Zwar gibt es keine genauen Vorgaben, wie lange man von einem Erbe leben soll. Das LSG ging hier jedoch vom Ausgabeverhalten eines durchschnittlichen Ruheständlers aus. Bei ganz normalen Ausgaben wäre der Kläger dann sieben Jahre und sieben Monate mit dem Erbe ausgekommen.

Nach dem Gesetz erlischt der Ersatzanspruch des Jobcenters nach drei Kalenderjahren. Bis dahin kann das Jobcenter monatlich 30 Prozent der Regelleistung einbehalten und mit dem Erstattungsanspruch aufrechnen. fle/mwo

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...