Hartz IV: Kostenerstattung bei Untätigkeitsklage

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Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Untätigkeitsklage:

Dass die beklagte Behörde die Kostenlast trifft, wenn bei Klageerhebung mit einer Entscheidung gerechnet werden durfte, gilt soweit dem Kläger nichts Gegenteiliges seitens der Behörde unter Angabe eines zureichenden Grundes mitgeteilt worden ist. Ein solcher Grund kann z. B. dann vorliegen, wenn die Behörde vorübergehend besonders belastet ist oder besondere Schwierigkeiten des Sachverhalts eine längere Bearbeitungszeit beanspruchten. (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, AZ: L 23 B 198/06 SO)

In besonderen Fällen kann zwar die Erhebung einer Untätigkeitsklage rechtsmissbräuchlich sein, wenn eine formale Rechtsposition ohne eigenen Nutzen genutzt wird. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit folgt auch nicht daraus, dass nach Erteilung des Widerspruchsbescheides im Wege der Klageänderung das Klagebegehren nicht fortgeführt wurde. Zwar soll dies grundsätzlich zulässig sein; eine Verpflichtung im Wege einer solchen Änderung des Klagebegehrens sein Rechtsbedürfnis zu verfolgen, folgt hieraus jedoch nicht. Anders als in dem Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist die Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren als reine Bescheidungsklage ausgestaltet. Daher kann es nicht rechtsmissbräuchlich sein, nach erfolgter Bescheidung und damit eingetretener Erledigung der Hauptsache das Klageverfahren zu beenden und in einem neuen, nach dem SGG geregelten Verfahren mittels einer – durch Erlass des begehrten Widerspruchsbescheides erst zulässig gewordenen – Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Aufhebung eines VA und den Erlass eines bestimmten VA zu begehren.

Soweit ein Antragsteller mit der Klage auch eine Verpflichtungsklage erhebt, ist dies bei fehlendem Abschluss eines Vorverfahrens unzulässig. Daher wurde die Behörde nur mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten belastet. (05.11.2008)