Hartz IV: Keine Übernahme von Mietschulden

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Keine Verpflichtung der Behörde zur Übernahme von Mietschulden für unangemessene Wohnung (Wohnungsgröße) des ALG II Leistungsempfänger.

Die Übernahme von Schulden ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Notlage vom Leistungsberechtigten nicht selbst beseitigt werden kann. Schließlich ist von Bedeutung, wie es zur Notlage gekommen ist. Zwar bedingt nicht jede durch den Hilfebedürftigen verschuldete Herbeiführung der Notlage den Ausschluss von Leistungen. Es kommt insofern auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Übernahme von Schulden kann nicht gerechtfertigt sein, wenn sich das Verhalten des Hilfebedürftigen als vorwerfbar bzw. missbräuchlich darstellt und die Übernahme von Schulden sich als "positiver Verstärker nicht erwünschten Verhaltens" darstellen würde (Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 34 Rdn. 7 mwN.)

Eine Mietschuldenübernahme zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt (u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 28 B 269/07 AS ER ). Dies gilt gerade dann, wenn der Hilfebedürftige bereits zum Umzug in eine kostengünstigere Wohnung aufgefordert wurde. (04.11.2008)

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