Hartz IV: Kontoauszüge der letzten sechs Monate

Lesedauer < 1 Minute

Vorlage der Kontoauszüge der letzten sechs Monate rechtens

09.10.2012

Laut eines Urteils des Landessozialgerichts Bayern darf das Jobcenter die Kontoauszüge einer Hartz IV Betroffenen der letzten sechs Monate verlangen, wenn die Antragstellerin anscheinend ein unregelmäßiges Einkommen aufwies. Allerdings darf die Klägerin bei besonders sensiblen Daten in den Kontoauszügen Schwärzungen vornehmen. Diese dürfen jedoch nicht die Höhe der Ein- und Ausgänge umfassen, sondern nur den Zweck und den Empfängernamen umfassen.

Nach Ansicht der Richter im Urteil mit dem Aktenzeichen AZ: L 7 AS 660/12 ER wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch die gesetzliche Mitwirkungspflicht im SGB II eingeschränkt. Der Leistungsträger sei dazu verpflichtet, bei Antragstellung die Voraussetzung einer Hilfebedürftigkeit zu überprüfen. Antragsteller könnten sich hierbei nicht mittels einer Berufung auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht ihrer Mitwirkung entziehen.

Wer sich dennoch weigert die Kontoauszüge im erforderlichen Maße vorzulegen, muss damit rechnen, dass der Hartz IV-Antrag nach § 66 SGB I versagt oder widerrufen wird.

Ähnlich urteilte bereits das Bundessozialgericht in Kassel. Auch wenn kein konkreter Hinweis auf Leistungsmissbrauch vorliegt, sind Hartz IV Bezieher dazu verpflichtet gemäß §§ 60 ff SGB I ihre Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen (AZ: B 4 AS 10/08 R). In einem ähnlichen Fall sah das Bundessozialgericht keine Beanstandung, wenn Kontoauszüge der letzten sechs Monate durch das Jobcenter gefordert werden (Az: B 14 AS 45/10 B). (sb)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...