10 Cent Kilometergeld, wenn ein Hartz IV Betroffener sein Umgangsrecht mit Hilfe des PKW´s ausüben will
09.10.2012
Benutzt ein Hartz IV-Bezieher bei der Ausübung seines Umgangsrechts zu dem beim getrennt lebenden Elternteil wohnenden Kind den eigenen PKW, kann in Anlehnung an § 3 Abs 7 Alg II-V zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine km-Pauschale von 0,10 Euro zugrunde gelegt werden. Das urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (AZ: L 11 AS 242/12 B ER).
Die Entscheidung, ob beim Nachweis höherer Kosten entsprechend § 3 Abs 7 S 5 ALG II-V anstelle der pauschalen Entschädigung höhere notwendige Ausgaben zu berücksichtigen sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für im Zusammenhang mit einem Mediationsverfahren (hier: gerichtsnahe Mediation) anfallende Fahrtkosten besteht kein Anspruch auf Mehrbedarfs-Leistungen nach § 21 Abs 6 SGB II.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung weiterer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) im Wege der einstweiligen Anordnung. In der Sache streiten die Beteiligten um die Übernahme von Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers zu seiner Tochter E., von Kosten für diverse Erstausstattungsgegenstände (u.a. Wickelkommode, Bett, Bettwäsche, Schrank, Geschirr, Hochstuhl, Kinderbadewanne) sowie von Fahrtkosten für Fahrten zum Psychotherapeuten und zu Terminen in einem Mediationsverfahren.
Der 1969 geborene Antragsteller steht im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II-Leistungen. Für den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anrechung seines Erwerbseinkommens monatliche Leistungen in Höhe von 489,28 bis 655,56 Euro (vgl. im Einzelnen: Bescheide vom 28. März, 8. Mai und 16. Mai 2012). Über diese Bescheide hinaus hat der Senat den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung verpflichtet, vorläufig und vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache für die Monate Dezember 2011 und Januar 2012 weitere Leistungen in Höhe von 40,– Euro monatlich und für die Monate Februar bis Mai 2012 weitere Leistungen in Höhe von 128,– Euro auszuzahlen (Beschluss des Senats vom 28. August 2012 – L 11 AS 241/12 B ER).
Am 20. und 27. Dezember 2011 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die im vorliegenden Verfahren streitbefangenen SGB II-Leistungen. Zu den Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seiner bei ihrer Mutter lebenden 1,5-jährigen Tochter E. trug er vor, dass er seine Tochter jeweils mit seinem eigenen PKW aus der Wohnung der Mutter abhole und sie anschließend wieder zurückbringe. Dementsprechend müsse die Strecke zwischen eigener Wohnung und Wohnung der Tochter pro Besuchs-/Umgangstag viermal zurück gelegt werde. Für F. Aufenthalt in seiner Wohnung seien eine entsprechende Wohnungs-Erstausstattung (Wickelkommode, Bett, Bettwäsche, Schrank, Geschirr usw.) sowie eine Kindererstausstattung (Hochstuhl, kleine Plastikbadewanne, Wickeleimer usw.) erforderlich. Zusätzlich beantragte der Antragsteller die Übernahme von Fahrtkosten zur Durchführung eines Mediationsverfahrens betreffend das Umgangsrecht mit seiner Tochter G. vor dem Oberlandesgericht (OLG) H. sowie für monatliche Behandlungstermine bei dem ca. 80 km vom Wohnort des Antragstellers praktizierenden Psychotherapeuten Dr. I..
Der Antragsgegner lehnte diese Anträge mit zwei Bescheiden vom 22. Dezember 2011 und drei Bescheiden vom 5. Januar 2012 ab. Der Antragsteller hat am 19. Dezember 2011 beim Sozialgericht (SG) Hannover um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Gegen die unter dem 22. und 23. Februar 2012 ergangenen fünf Widerspruchsbescheide hat er Klage vor dem SG erhoben, über die – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden worden ist (S 80 AS 949/12).
Das SG hat den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Zwar komme für die Wahrnehmung des Umgangsrechts grundsätzlich die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten in Betracht (0,10 Euro pro km bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs). Allerdings habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass das wöchentliche Abholen seiner Tochter E. der Umgangsvereinbarung der Kindeseltern entspreche. Ebenso wenig habe er dargelegt, weshalb das Umgangsrecht nicht am Wohnort des Kindes anstatt in der Wohnung des Antragstellers ausgeübt werde. Hierdurch könnten doppelte Fahrstrecken vermieden werden. Eine Übernahme von Fahrtkosten zur Wahrnehmung der Behandlungstermine bei Dr. I. könne nicht erfolgen, da der Antragsteller weder dargelegt noch nachgewiesen habe, welche Kosten ihm hierfür konkret entstanden seien bzw. weshalb er keinen Arzt in Wohnortnähe aufsuche. Auch die Fahrtkosten zum Mediationstermin beim OLG seien weder der Höhe nach konkret dargelegt noch nachgewiesen worden. Diesbezüglich sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass keine Kostenerstattung von dritter Seite erfolge. Leistungen für Erstausstattungsgegenstände seien nicht zuzusprechen, da ein solcher Anspruch allenfalls dem Kind selbst, nicht jedoch dem Antragsteller zustehen könnte. Der Antragsteller habe den Anspruch nicht als gesetzlicher Vertreter des Kindes geltend gemacht. Er lebe mit seiner Tochter, die sich lediglich wenige Stunden in der Woche bei ihm aufhalte, nicht in einer sog. temporären Bedarfsgemeinschaft.
Gegen den – dem Antragsteller am 15. Februar 2012 zugestellten – Beschluss richtet sich seine am 2. März 2012 eingelegte Beschwerde. Er vertieft sein Vorbringen zur Ausübung des Umgangsrechts und zu den im Mediationsverfahren anfallenden Fahrtkosten. Er lege sämtliche Wege mit seinem Pkw zurück, so dass eine km-Pauschale von 0,10 Euro nicht kostendeckend sei. Seine Tochter E. benötige für ihre Aufenthalte bei ihm eigene Möbel und die beantragten Erstausstattungsgegenstände (Hochstuhl, Plastikwanne usw.). Zusätzlich hat der Antragsteller schriftliche Bestätigungen der Kindsmutter über die jeweiligen Besuchstage vorgelegt.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist teilweise begründet. Der Antragsteller hat Anspruch auf vorläufige Auszahlung weiterer 228,48 Euro für die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter E. entstandenen und glaubhaft gemachten Fahrtkosten. Die Verpflichtung des Antragsgegners erfolgt vorbehaltlich des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens. Sollte sich dort ein entsprechender Leistungsanspruch nicht bestätigen, wären die vorläufig zugesprochenen Leistungen zurückzuzahlen. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist, insbesondere auch ein Eilbedürfnis vorliegt (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Für die dem Antragsteller bei der Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter E. entstandenen und glaubhaft gemachten Fahrtkosten ergibt sich ein Anordnungsanspruch aus § 21 Abs 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift ist bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anzuerkennen, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Bereits aus den Gesetzesmaterialen ergibt sich, dass die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern unter § 21 Abs 6 SGB II fallen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drs 17/983 -, BT-Drs 17/1465, S. 9). Der Umfang der übernahmefähigen Kosten bestimmt sich in der Regel nach der familienrechtlichen Regelung des Umgangsrecht, wobei letztlich jedoch immer das Kindeswohl ausschlaggebend bleibt (vgl. Kohte in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Auflage 2012, § 21 SGB II Rn 21 unter Hinweis auf Lauterbach, ZfSH/SGB 2010, 403).
Nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind derzeit noch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Art und Weise bzw. Häufigkeit des Umgangs des Antragstellers mit seiner Tochter von anderen Erwägungen als denen des Kindeswohls beeinflusst werden. Der Umgang fand in der Zeit seit Einleitung des Eilverfahrens (19. Dezember 2011) bis Ende März 2012 an insgesamt 24 Tagen statt, d.h. durchschnittlich ca. sieben mal pro Monat. Sämtliche dieser Besuche erfolgten mit ausdrücklicher Zustimmung der Kindsmutter. Dass der Antragsteller seine 1,5-jährige Tochter für die Besuchstermine zu sich nach Hause holt anstatt den Umgang in der Wohnung der Kindsmutter oder im öffentlichen Raum auszuüben, dürfte dem Kindeswohl entsprechen und ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Ob auch auf Dauer zehn oder sogar mehr Umgangs- bzw. Besuchstage pro Monat (vgl. hierzu: Auflistung der zehn Besuchstage im März 2012 in der Bestätigung der Kindsmutter vom 9. April 2012) zu entsprechenden Fahrtkostenansprüchen führen können, ist im vorliegenden Verfahren, in dem es um im Durchschnitt sieben Besuchstage pro Monat geht, nicht zu entscheiden (vgl. zur Begrenzung außergewöhnlich hoher Kosten des Umgangsrechts: Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 2012, K § 21 Rn 86).
Nachdem der Antragsteller durch die Vorlage der schriftlichen Bestätigungen der Kindsmutter vom 28. Dezember 2011, 22. Februar 2012 und 9. April 2012 für die Zeit seit Einleitung des vorliegenden Verfahrens (19. Dezember 2011) bis einschl. März 2012 insgesamt 24 Besuchstage glaubhaft gemacht hat, ist der Antragsgegner zur vorläufigen Auszahlung weiterer 228,84 Euro verpflichtet. Dieser Betrag ergibt sich aus den gefahrenen Kilometern (23,8 km pro Strecke bei insgesamt 4 Fahrten = 95,2 km pro Umgangstag) multipliziert mit den 24 Besuchstagen sowie mit einer Kilometerpauschale von 0,10 Euro. Bei dieser Kilometerpauschale orientiert sich der Senat – zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und damit in Übereinstimmung mit dem SG – an dem in § 3 Abs 7 S 3 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) genannten Betrag (so ebenfalls: SG Stade, Urteil vom 11. April 2012 – S 28 AS 762/10, sowie SG Augsburg, Urteil vom 17. Januar 2012 – S 17 AS 1080/11 – jeweils veröffentlich in Juris). Dem Hauptsacheverfahren bleibt die Entscheidung vorbehalten, ob beim Nachweis höherer Kosten entsprechend § 3 Abs 7 S 5 ALG II-V anstelle der pauschalen Entschädigung höhere notwendige Ausgaben zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu erneut: SG Augsburg, a.a.O. sowie die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Urteil des SG Stade, a.a.O.).
Für die Zeit vor Einleitung des Eilverfahrens sind keine weiteren Fahrtkosten zuzusprechen. Schließlich dient der einstweilige Rechtsschutz dazu, eine gegenwärtige Notlage zu vermeiden. Ein Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit kommt somit in aller Regel nicht in Betracht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. März 2010, L 8 SO 137/09 B ER; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 26. Juli 2010 – L 11 AY 128/09 B ER und 9. Februar 2011 – L 11 AS 1105/10 B ER; Wündrich, SGb 2009, 270 f.; Pilz in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand 45. Erg.Lfg., vor § 39 SGB II, Rn 52 – jeweils m.w.N).
SGB II-Leistungen für Fahrtkosten im Zusammenhang mit den monatlichen Behandlungsterminen bei Dr. I. oder zur Wahrnehmung der Mediationstermine können dem Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren nicht zugesprochen werden.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes: § 86b Abs 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2 ZPO), dass eine psychotherapeutische Behandlung in Wohnortnähe nicht möglich oder zumutbar ist. Insoweit unterstellt der Senat, dass auch im Nahbereich des Antragstellers entsprechende Vertragsärzte praktizieren (vgl. zum diesbezüglichen Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen: § 72 SGB V). Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht, dass seine Bemühungen um eine wohnortnahe Behandlung erfolglos geblieben wären (ggf. unter Einschaltung seiner Krankenkasse). Damit ist bereits die Notwendigkeit einer ambulanten ärztlichen Behandlung ca. 80 km vom Wohnort nicht glaubhaft gemacht geworden, so dass insoweit auch kein weiterer SGB II-Leistungsanspruch in Betracht kommt.
Ebenso wenig besteht ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der im Mediationsverfahren anfallenden Fahrtkosten. Schließlich erfolgt die Mediation offensichtlich als sog. gerichtsnahe Mediation im Rahmen eines vor dem OLG Celle geführten Familienrechtsstreits (Umgangsrecht des Antragstellers zu seiner Tochter G.). Für das gerichtliche Verfahren kann dem Antragsteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werden (vgl. hierzu: § 114ff. ZPO), wodurch auch etwaige Fahrtkosten gedeckt wären. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, im Falle von Mittellosigkeit Reisekosten für die Anreise zu dem Ort eines vom Gericht festgesetzten Termins zu beantragen, wenn das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet oder sonst erforderlich erscheint. Für die Gewährung weiterer SGB II-Leistungen besteht somit im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren von vornherein kein Bedarf.
Aus dem Umstand, dass ein SGB II-Leistungsbezieher anstelle eines gerichtlichen Verfahren, dessen Kosten bei Mittellosigkeit über Prozesskostenhilfe und/oder Fahrtkostenerstattung gedeckt sind, eine alternative Form der Streitschlichtung wählt (hier: Mediation), folgt kein weitergehender Leistungsanspruch gegenüber dem Grundsicherungsträger. Vielmehr wäre ggf. für das Mediationsverfahren zu prüfen, ob sich eine etwaige PKH-Bewilligung auch auf das Mediationsverfahren erstreckt (vgl. etwa: OLG Köln, Beschluss vom 3. Juni 2011 – II-25 UF 24/10, 25 UF 24/10 m.w.N. <bejahend>; OLG Dresden, Beschluss vom 9. Oktober 2006 – 20 WF 0739/06, 20 WF 739/06 <verneinend> – jeweils zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Mediationsgesetzes vom 21. Juli 2012).
Der Antragsgegner und das SG haben rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungsgegenstände wie u.a. Wickelkommode, Bett, Bettwäsche, Schrank, Geschirr, Hochstuhl, Plastikbadewanne und Wickeleimer abgelehnt. Der Senat lässt insoweit offen, ob es sich hierbei um eigene Ansprüche des Antragstellers (als Kosten des Umgangs mit seiner Tochter) oder aber um Ansprüche seiner Tochter handelt. Es fehlt nämlich bereits an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (vgl. hierzu erneut: § 86b SGG i.V.m. § 920 ZPO), dass er sein Umgangsrechts tatsächlich nur bei sofortiger und für ihn kostenloser Bereitstellung all dieser Gegenstände ausüben kann. So erschließt sich für den S
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