Hartz IV: Kein Mehrbedarf bei Lactoseintoleranz

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Hartz IV Urteil : Kein Mehrbedarf bei Lactoseintoleranz

05.05.2011

Eine Lactoseintoleranz rechtfertigt laut eines Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe keinen Mehrbedarf bei Hartz im Sinner der kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II . Laut der Richer ist eine Probiotische Nahrungsergänzungsmittel sind nicht mehr bedarfsfähig im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II. Der Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II, der zum notwendigen Existenzminimum gehört, setzt voraus, dass die hilfebedürftige Person wegen einer Krankheit oder Behinderung eine besondere Ernährung benötigt und dass diese Ernährung tatsächlich kostenaufwändiger als die eines Gesunden oder Nichtbehinderten ist. Der Kostenvergleich bezieht sich auf den in der Pflegeleistung anerkannten Betrag für Ernährung und Getränke. Die Anerkennung eines Mehrbedarfs ist begrifflich immer nur in Bezug auf diesen Regelbedarfsbetrag möglich. (Sozialgericht Karlsruhe, S 4 AS 2626/09)

Wie sich der Mehrbedarf konkret zusammensetzt und welche Mehrkosten er verursacht, ist eine Tatsachenfrage (vgl. Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 13 Februar 2009, L 3 B 428/08 AS – NZW), die im Schwerpunkt von der Ernährungswissenschaft unter Zugrundelegung ernährungsmedizinischer Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Preisentwicklung für die benötigen Nahrungsmittel zu beantworten ist.

Bereits das Bundessozialgericht hatte in einer Entscheidung (AZ: B 14 AS 49/10 R) bei der es ebenfalls um einen speziellen Mehrbedarf eines Arbeitslosengeld II Beziehers ging, die Entscheidung wieder an die zuständigen Sozialgerichte zurückverwiesen . In dem Rechtsstreit ging es um eine Paraben-Allergie. Paraben werden häufig als Konservierungsmittel in Lebensmitteln eingesetzt. Alle Vorinstanzen hatten einen Mehrbedarf des ALG II Beziehers abgelehnt. Die Richter der Vorinstanzen begründeten, dass sich der Hilfebedürftige durch das Lesen der Packungsbeilage selbst helfen könne und somit ein Verzehr vermieden werden könne. Das Bundessozialgericht lehnte aber diese Begründung ab, so dass nun neu verhandelt werden muss. (gr)

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