Hartz IV: Steuererstattung mindert ALG II-Bezug

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Hartz IV: Steuererstattung mindert Arbeitslosengeld II-Bezug

10.05.2011

Eine Steuererstattung vom Finanzamt stellt ein anrechenbares Einkommen im Sinne des SGB II dar und muss folglich an den Hartz IV Bezug angerechnet werden. Das urteilte das Sozialgericht Berlin im Urteil: AZ: S 82 AS 37663/10.
Eine Steuerrückerstattung durch das Finanzamt wird auf den laufenden Arbeitslosengeld II Bezug angerechnet.

Demnach darf das zuständige Jobcenter bei der Berechnung des ALG II Anspruchs die Rückerstattung als Einkommen dem Bedarf mindernd anrechnen. Im vorliegenden Fall widersprach die Klägerin dem Jobcenter, die steuerliche Rückerstattung sei den Hartz IV Regelleistungen anrechenbar.Nach Ansicht des Anwalts handele es sich nicht um ein Einkommen, sondern um ein Vermögen im Sinne der gesetzlichen Grundfreibeträge.

Die Sozialrichter sahen dies freilich anders. Demnach habe die Klägerin erst über das Geld verfügen können, als es vom Finanzamt zurück erstattet wurde. Zu diesem Zeitpunkt habe die Frau allerdings schon staatliche Sozialleistungen erhalten. Demnach mindere die Steuerrückerstattung die Hilfebedürftigkeit. Somit könne das Jobcenter die bereits zu viel geleisteten Zahlungen zurückfordern bzw. anteilsweise von den zukünftigen Zahlungen abziehen. (gr)

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