Keine Hartz IV-Leistungen im Ausland

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Kein Hartz IV-Bezug im Ausland

24.04.2011

Wer außerhalb Deutschlands lebt, kann keine Hartz-IV-Leistungen beziehen. Das gilt auch für Erwerbslose, die im grenznahen Ausland wohnen und als sogenannte Grenzgänger in der Bundesrepublik gearbeitet haben. Das Gesetz schreibt vor, dass Hartz-IV-Empfänger ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen. Schließlich sei die Höhe der Leistungen für ein Leben hierzulande berechnet, urteilte das Bundessozialgericht am 18. Januar 2011, Aktenzeichen: B 4 AS 14/10 R.

Mit § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II hat der Gesetzgeber – entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, wonach jedenfalls bei steuerfinanzierten Leistungen an den Wohnsitz angeknüpft wird (Mrozynski, SGB I, Allgemeiner Teil, 4. Aufl 2010, § 30 RdNr 9, 12) – ausdrücklich auf den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs 1 SGB I Bezug genommen (vgl BT-Drucks 15/1516 S 52). Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich auch nicht aus einer Einschränkung des Territorialitätsprinzips des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II iVm § 30 SGB I.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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