Hartz IV: Jobcenter muss zu hohe Miete länger bezahlen

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Sozialgericht Berlin verweist auf Corona-„Sozialschutz-Paket”

Wegen der Corona-Pandemie müssen Jobcenter eine überhöhte Miete wenn nötig länger zahlen als üblich. Das ergebe sich aus dem Ende März 2020 in Kraft getretenen „Sozialschutz-Paket”, wie das Sozialgericht (SG) Berlin in einem am Mittwoch, 27. Mai 2020, bekanntgegebenen Eilbeschluss entschied (Az.: S 179 As 3426/20 ER). Der Gesetzgeber habe damit auch Menschen helfen wollen, die schon länger auf Hartz IV angewiesen sind.

Danach dürfen eine alleinerziehende Mutter und ihre zwei Kinder bis auf Weiteres in ihrer Wohnung bleiben. Das Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf hatte gerügt, dass deren 79 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung mit einer Warmmiete von 990 Euro zu teuer sei. Angemessen seien für Unterkunft und Heizung insgesamt 795 Euro. Die Miete der alten Wohnung wollte das Jobcenter daher nur noch bis einschließlich März 2020 bezahlen.

Dagegen wandte die Mutter ein, trotz intensiver Bemühungen und mehrerer Besichtigungstermine habe sie keine „angemessene” Wohnung finden können. Nun würden wegen der Corona-Pandemie gar keine Wohnungen mehr angeboten.

Mit einem Eilantrag forderte Sie daher die vorläufige Weiterzahlung der alten Miete über den März 2020 hinaus. Mit seinem Beschluss vom 20. Mai 2020 gab das Sozialgericht Berlin dem nun statt.

Tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung derzeit „angemessen”

Zur Begründung verwies es auf das am 27. März 2020 anlässlich der Corona-Pandemie verabschiedete und am 28. März 2020 in Kraft getretene „Sozialschutz-Paket”, das unter anderem einen erleichterten Zugang zu Hartz-IV-Leistungen vorsieht. Danach gelten für einen Zeitraum von sechs Monaten die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung als „angemessen” und müssen daher vom Jobcenter übernommen werden. Nach dem neu in das Sozialgesetzbuch eingefügten Paragrafen gilt dies allerdings nicht, wenn schon in einem Bewilligungszeitraum vor März 2020 „nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden”.

Anders als das Jobcenter meinte, greift nach dem Berliner Urteil diese Einschränkung hier noch nicht. Denn im März 2020 habe die Familie die Miete für ihre jetzige Wohnung ja noch bezahlt bekommen. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung nicht nur neu in Not geratenen Menschen helfen wolle, sondern auch denen, die schon länger im Hartz-IV-Bezug sind, nun aber wegen der Corona-Pandemie keine andere Wohnung finden können. mwo/fle

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