Chef legt Kündigung auf den Tisch: Ist sie dann wirksam?

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Eine Kündigung trifft viele Beschäftigte unerwartet, besonders wenn sie im persönlichen Gespräch überreicht wird. Häufig entsteht dann die Hoffnung, das Schreiben sei gar nicht wirksam zugegangen. Genau diese Frage hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.05.2025 entschieden (Az. 10 GLa 337/25).

Das Gericht stellt klar, dass es auf das Lesen der Kündigung nicht ankommt. Entscheidend ist allein, ob Sie rechtlich Zugriff auf das Schreiben hatten. Damit verschärft das Urteil die Anforderungen an Beschäftigte, ihre Rechte schnell und präzise wahrzunehmen.

Kündigung im Gespräch: Zugang auch ohne Kenntnisnahme

Das Hessische Landesarbeitsgericht macht deutlich, dass eine Kündigung bereits dann zugeht, wenn der Arbeitgeber sie vor Ihnen auf den Tisch legt. Sie müssen das Schreiben weder öffnen noch lesen. Es genügt, dass Sie es hätten an sich nehmen und darüber verfügen können.

Im entschiedenen Fall legte der Arbeitgeber einen Umschlag mit dem Kündigungsschreiben auf den Tisch und sprach von einer Kündigung „der Form halber“. Das Gericht sah darin einen klaren Zugang der Kündigung. Damit begann unmittelbar die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage.

Der konkrete Fall vor dem Hessischen LAG

Die Klägerin arbeitet seit Ende 2023 in einem Kleinbetrieb und hat vertraglich eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Anfang Februar 2024 wirft sie einem Vorstandsmitglied, mit dem sie eine intime Beziehung hatte, in einer E-Mail an den Vorstand vor, er habe in der Silvesternacht ohne ihr Einverständnis sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Kurz darauf kommt es zu einem Gespräch in einem von ihr genutzten Besprechungsraum, an dem neben ihr das Vorstandsmitglied und eine Personalsachbearbeiterin teilnehmen.

In diesem Gespräch kündigt das Vorstandsmitglied an, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen. Er verlässt kurz den Raum, kehrt mit einem Umschlag zurück und legt ihn mit den Worten „der Form halber“ auf den Tisch. Der Umschlag enthält ein fristgemäßes Kündigungsschreiben.

Streit um Zugang und falsche Klageform

Die Angestellte bestreitet später den Zugang der Kündigung. Sie behauptet, der Arbeitgeber habe ihr das Schreiben nur kurz vorgelegt, möglicherweise gleich wieder entfernt und jedenfalls nicht eindeutig überlassen. Am letzten Tag der dreiwöchigen Klagefrist reicht sie beim Arbeitsgericht eine Klage ein, beantragt aber nur allgemein festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.07.2024 hinaus fortbestehe.

Sie stellt keinen konkreten Antrag, der sich ausdrücklich gegen die Kündigung richtet, und ändert dies auch nicht nach einem gerichtlichen Hinweis. Das Arbeitsgericht weist die Klage ab, weil es die Frist als versäumt ansieht. Das Hessische LAG bestätigt diese Entscheidung und wertet den Umschlag auf dem Tisch als Zugang, da die Klägerin hätte zugreifen können.

Drei Wochen Frist: kein Spielraum für Fehler

Das Urteil zeigt mit aller Deutlichkeit, wie streng Gerichte Fristen handhaben. Wenn Sie eine Kündigung angreifen wollen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen eine konkrete Kündigungsschutzklage erheben. Eine allgemeine Klage, die nur den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen lassen will, reicht nicht aus.

Das Hessische LAG stellt klar, dass gerade bei Streit über Zugang oder Schriftform eine punktuelle Klage nach § 4 Kündigungsschutzgesetz erforderlich ist. Wer den falschen Antrag stellt, verliert seine Rechte, selbst wenn er rechtzeitig beim Gericht erscheint. Die Kündigung gilt dann kraft Gesetzes als wirksam.

Was dieses Urteil für Arbeitnehmer bedeutet

Für Sie als gekündigte Person verschärft das Urteil die Rechtslage deutlich. Sie können sich nicht darauf verlassen, dass ein kurzes Vorzeigen oder ein fehlendes Lesen den Zugang verhindert. Sobald der Arbeitgeber Ihnen die Kündigung so präsentiert, dass Sie darauf hätten zugreifen können, läuft die Frist.

Das Urteil zeigt außerdem, dass Gerichte formale Fehler nicht korrigieren. Selbst berechtigte Zweifel an der Kündigung helfen nicht, wenn Sie die falsche Klageart wählen. Wer seine Rechte sichern will, muss schnell und rechtlich korrekt handeln.

Ihre Rechte aktiv durchsetzen

Nach einer Kündigung sollten Sie den Ablauf des Gesprächs genau festhalten. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber Ihnen das Schreiben so überlassen hat, dass Sie darüber verfügen konnten. Warten Sie nicht ab, sondern lassen Sie den Zugang und die richtige Klageform frühzeitig prüfen.

Erheben Sie immer eine konkrete Kündigungsschutzklage, die sich ausdrücklich gegen die Kündigung richtet. Nur so erzwingen Sie eine inhaltliche Prüfung durch das Gericht. Eine allgemein gehaltene Klage schützt Sie nicht.

Modell 1: Simone und der eindeutige Zugang der Kündigung

Simone sitzt in einem Bürogespräch, als ihr Arbeitgeber einen Umschlag mit der Kündigung vor sie auf den Tisch legt. Sie erkennt, dass es sich um eine Kündigung handelt, liest das Schreiben aber nicht. Nach der Rechtsprechung gilt die Kündigung dennoch als zugegangen.

Für Simone beginnt in diesem Moment die Dreiwochenfrist. Reicht sie keine konkrete Kündigungsschutzklage ein, verliert sie ihre Rechte endgültig.

Modell 2: Edgar Allan und der fehlende Zugang der Kündigung

Edgar Allan erlebt ein Gespräch, in dem der Arbeitgeber zwar von Kündigung spricht, den Umschlag jedoch sofort wieder an sich nimmt. Edgar Allan kann nicht über das Schreiben verfügen. In diesem Fall könnte ein rechtlicher Zugang fehlen.

Die Frist würde dann weiterhin nicht laufen. Edgar Allan müsste im Streitfall jedoch beweisen, dass er keinen Zugriff auf das Kündigungsschreiben hatte. Diese Hürde ist hoch, aber nicht unüberwindbar.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil

Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?
Wenn der Arbeitgeber das Schreiben so übergibt oder vorlegt, dass Sie darüber verfügen können.

Muss ich die Kündigung gelesen haben?
Nein. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist rechtlich unerheblich.

Reicht eine allgemeine Feststellungsklage aus?
Nein. Sie wahrt die Dreiwochenfrist in der Regel nicht.

Welche Klage muss ich erheben?
Eine konkrete Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG.

Was passiert bei Fristversäumnis?
Die Kündigung gilt kraft Gesetzes als wirksam, auch wenn sie angreifbar wäre.

Fazit

Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts macht klar, wie schnell eine Kündigung rechtlich wirksam wird. Sekunden, Abläufe und der richtige Klageantrag entscheiden darüber, ob Sie Ihre Rechte behalten oder verlieren. Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie sofort handeln und juristisch präzise vorgehen.