Corona-Hartz-IV-Mehrbedarf für Schüler-Tablet – Klage hatte Erfolg!

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Klage erfolgreich: Landessozialgericht Essen verweist auf digitalen Unterricht zuhause

Wegen der Corona-Pandemie müssen die Jobcenter Schülern ein Tablet bezahlen. Der digitale Unterricht mache einen internetfähigen Computer erforderlich, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem am Montag, 25. Mai 2020, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B). Danach entfällt der Bedarf allerdings, wenn die Schule ein entsprechendes Gerät zur Verfügung stellt.

Jobcenter lehnte internetfähigen Computer ab

Im Streitfall hatte eine Achtklässlerin eines Gymnasiums im Ruhrgebiet einen internetfähigen Computer beantragt. Das Jobcenter lehnte dies ab. Um klagen zu können, beantragte die Schülerin Prozesskostenhilfe. Unterdessen stellte allerdings ihre Schule aus einer Spende einen internetfähigen Laptop zur Verfügung.

Ein Bedarf bestehe daher jetzt nicht mehr, er habe ursprünglich aber bestanden, entschied das LSG. Zur Teilnahme an dem „pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld” sei ein internetfähiger Computer erforderlich. Die Kosten hierfür seien im Regelbedarf aber nicht berücksichtigt. Daher handele es sich um einen „unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf”, entschied das LSG.

Grundsicherungsrechtlich relevanter Bedarf für Bildung und Teilhabe

Zwar dürften Schulen in Nordrhein-Westfalen nur zugelassene Lernmittel einsetzen; Computer und Tablets gehörten dazu bislang nicht. Dies gelte allerdings nur für den normalen Präsenzunterricht, betonte das LSG, aber „nicht im Rahmen eines flächendeckenden und dauerhaften Unterrichts von Zuhause aus während der aktuellen Corona-Pandemie”. In dieser derzeitigen Sondersituation sei das Gerät ein „grundsicherungsrechtlich relevanter Bedarf für Bildung und Teilhabe”.

150 Euro für Tablet für Schulkinder

Die Höhe dieses Bedarfs setzten die Essener Richter auf 150 Euro fest. Dies entspreche den Kosten eines Zehn-Zoll-Tablets und dem Kostenansatz des Bedarfspakets „digitales Klassenzimmer” der Bundesregierung.

Rechtlich sprach das LSG der Schülerin allerdings nur die in der Vorinstanz vom Sozialgericht Gelsenkirchen noch versagte Prozesskostenhilfe zu. Mit ihrem Beschluss vom 22. Mai 2020 wiesen die Essener Richter den Antrag auf Geld für ein Tablet vom Jobcenter dagegen ab, weil die Schülerin dank Spende inzwischen ja über einen internetfähigen Laptop verfüge. mwo/fle /Foto: Carmen 56/fotolia

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