Eine Versicherte verweigerte nach einem mutmaßlichen Reitunfall jede Mitwirkung gegenüber der Krankenkasse – und musste deshalb die Kosten selbst tragen (S 12 KR 3435/17).
Das Sozialgericht Heilbronn verurteilte sie zur Zahlung von 1.113,56 Euro plus Zinsen und stellte zusätzlich fest, dass sie auch künftige Folgekosten erstatten muss.
Das Urteil zeigt eine oft unterschätzte Nebenpflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung: Wer Auskünfte blockiert, gefährdet die Solidargemeinschaft und riskiert eigene Haftung.
Inhaltsverzeichnis
Unfall mit Pferd, Klinikdiagnosen, Kostenlawine
Das Krankenhaus meldete Diagnosen wie eine Verstauchung der Halswirbelsäule sowie Prellungen an Schulter, Oberarm und Thorax; als Ursache nannte es die Reaktion eines Pferdes. Die Krankenkasse wollte klären, ob ein Dritter als Schädiger haftet und ob Ansprüche auf sie übergehen können. Dafür verlangte sie einen Unfallfragebogen – doch die Versicherte reagierte nicht.
Die Versicherte bestritt alles – und blieb dennoch jede Erklärung schuldig
Als die Krankenkasse später die bislang angefallenen Kosten anmahnte, meldete sich die Versicherte telefonisch und wies alles zurück. Sie erklärte, sie kenne keinen Unfall, sie sei nicht im Krankenhaus gewesen und habe mit Pferden nichts zu tun; zudem sei sie umgezogen und habe Schreiben nicht erhalten. Eine angekündigte schriftliche Darstellung lieferte sie nie nach – und brach den Kontakt vollständig ab.
Vor Gericht: drei Termine, kein Erscheinen, kein Sachvortrag
Auch im Gerichtsverfahren entzog sich die Versicherte der Aufklärung. Sie erschien zu drei Erörterungsterminen nicht und nannte keine Gründe; die Krankenkasse konnte sie weder schriftlich noch telefonisch erreichen. Damit fehlte jede Mitwirkung, obwohl gerade sie als Betroffene die Informationen zum Unfallhergang in der Hand hatte.
Warum die Krankenkasse überhaupt fragt: § 116 SGB X und der Anspruchsübergang
Wenn ein Dritter einen Gesundheitsschaden verursacht, können Schadenersatzansprüche nach § 116 SGB X auf den Sozialleistungsträger übergehen. Dann muss die Krankenkasse wissen, wer der Schädiger ist und was vorgefallen ist, um die Solidargemeinschaft zu entlasten. Genau an diesem Punkt greift eine rechtliche Pflicht, die viele Versicherte nicht im Blick haben.
Auskunft als Nebenpflicht: Solidarität ist kein Einbahnstraßenvertrag
Das Gericht knüpfte an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an und leitete aus dem Versicherungsverhältnis eine ungeschriebene Nebenpflicht zur Auskunft ab. Die Mitgliedschaft berechtigt nicht nur zum Leistungsbezug, sie verpflichtet auch zur Mitwirkung, wenn die Kasse übergegangene Ansprüche verfolgen muss. Das Gericht stützte den Auskunftsanspruch unter anderem auf Grundsätze aus dem Zivilrecht und auf Mitwirkungsregeln des Sozialrechts.
„Ich war nicht im Krankenhaus“ überzeugte nicht – die Indizien sprachen dagegen
Das Gericht hielt das Bestreiten der Versicherten für nicht glaubhaft. Es verwies darauf, dass die Versichertenkarte durchgehend vor und nach dem Ereignis genutzt wurde und keine Hinweise auf Missbrauch oder Diebstahl vorlagen. Weil die Versicherte zudem jegliche weitere Aufklärung verweigerte, ging das Gericht davon aus, dass sie nach einem Unfall am 29.03.2015 stationär behandelt werden musste.
Kein Recht zum Schweigen: § 65 SGB I half hier nicht
Eine Auskunft dürfen Versicherte nur verweigern, wenn ein gesetzlich anerkannter Weigerungsgrund eingreift. Das Gericht sah solche Gründe im konkreten Fall nicht, insbesondere keine Anhaltspunkte für ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 65 SGB I. Wer ohne Weigerungsgrund schweigt, verletzt damit die Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
Die harte Folge: Schadenersatz statt bloßer Erinnerungsschreiben
Weil die Versicherte die Aufklärung vereitelte, konnte die Krankenkasse mögliche Ersatzansprüche gegen einen Schädiger nicht prüfen und nicht durchsetzen.
Das Gericht wertete diese Vereitelung als pflichtwidriges Verhalten, das einen Vermögensschaden bei der Krankenkasse auslöst – vergleichbar mit einer Pflichtverletzung im privaten Versicherungsvertrag. Deshalb musste die Versicherte die bislang angefallenen Kosten ersetzen, statt dass die Solidargemeinschaft auf ihnen sitzen bleibt.
Die Versicherte muss auch in Zukunft zahlen
Das Sozialgericht verurteilte die Versicherte zur Zahlung von 1.113,56 Euro und sprach Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 14.01.2017 zu. Zusätzlich stellte es fest, dass sie auch weitere Sozialleistungskosten erstatten muss, soweit diese auf das Schadenereignis zurückgehen. Damit schuf das Gericht für die Krankenkasse Rechtssicherheit, falls später weitere Rechnungen für Folgeschäden eintreffen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Muss ich meiner Krankenkasse nach einem Unfall Auskunft geben?
Wenn ein Unfall einen möglichen Schädiger betrifft, darf die Krankenkasse Informationen verlangen, um übergegangene Ansprüche zu prüfen. Das Gericht leitet eine Auskunftspflicht als Nebenpflicht aus dem Versicherungsverhältnis ab. Wer die notwendigen Angaben ohne Grund verweigert, riskiert finanzielle Folgen.
Was passiert, wenn ich nicht antworte oder nicht erreichbar bin?
Bloßes Schweigen kann die Anspruchsverfolgung der Krankenkasse vereiteln, etwa wenn sie den Schädiger nicht ermitteln kann. Dann kann ein Vermögensschaden entstehen, weil die Kasse ihre Aufwendungen nicht zurückholen kann. Genau diesen Schaden kann die Kasse Ihnen unter Umständen in Rechnung stellen.
Kann ich die Auskunft verweigern, wenn ich mich belasten würde?
Es gibt gesetzliche Grenzen der Mitwirkung, etwa nach § 65 SGB I, wenn Ihnen die Auskunft unzumutbar ist oder besondere Schutzgründe greifen. Solche Gründe müssen aber erkennbar sein und dürfen nicht bloß behauptet werden. Im entschiedenen Fall sah das Gericht keine Anhaltspunkte für ein Weigerungsrecht.
Reicht es, am Telefon „ich weiß von nichts“ zu sagen?
Nein, pauschales Bestreiten genügt nicht, wenn objektive Indizien in eine andere Richtung zeigen und Sie jede weitere Aufklärung verweigern. Das Gericht prüft dann Glaubhaftigkeit und Gesamtbild – und kann Ihre Einlassung verwerfen. Wer schriftliche Zusagen nicht einlöst und Termine schwänzt, schwächt die eigene Position massiv.
Warum kann das Gericht auch zukünftige Kosten erfassen?
Folgeschäden treten manchmal erst später auf, und die Kasse erfährt erst nach und nach von weiteren Leistungen. Deshalb kann ein Gericht feststellen, dass die Erstattungspflicht auch für künftige, dem Ereignis zuzuordnende Kosten gilt. So verhindert es, dass die Krankenkasse für jeden neuen Betrag erneut klagen muss.
Fazit
Das Urteil sendet eine klare Botschaft: In der gesetzlichen Krankenversicherung ist Mitwirkung kein höflicher Wunsch, sondern eine rechtlich verankerte Nebenpflicht. Wer die Aufklärung eines Unfallereignisses ohne zulässigen Grund blockiert, verlagert das Kostenrisiko auf sich selbst – einschließlich möglicher Folgekosten.
Für Versicherte heißt das: Reagieren Sie auf Unfallfragebögen, liefern Sie belastbare Angaben und sichern Sie so auch Ihre eigene Rechtsposition, bevor aus Schweigen ein Zahlungstitel wird.




