Wer Leistungen nach dem Sozialrecht braucht, greift oft zum Eilantrag. Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 11.02.2025 deutlich gemacht, dass Gerichte nicht jeden Antrag akzeptieren, selbst wenn existenzielle Not behauptet wird (Az. S 11 SO 16/25 ER). Für Sie als Betroffene ist dieses Urteil ein Warnsignal, aber auch eine wichtige Orientierung.
Das Gericht hat den Eilantrag nicht wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt. Es hat ihn als unzulässig eingestuft, weil es ein sogenanntes Rechtsschutzbedürfnis verneinte. Damit zieht das Gericht eine klare Grenze zwischen legitimer Rechtsverfolgung und rechtsmissbräuchlichem Vorgehen.
Wann Gerichte den Zugang zum Eilrechtsschutz versperren
Das Sozialgericht Nürnberg stellt klar, dass gerichtlicher Rechtsschutz kein Selbstzweck ist. Wer ein Eilverfahren anstrengt, muss ein schutzwürdiges Interesse verfolgen und darf das Gericht nicht für verfahrensfremde Ziele instrumentalisieren. Genau daran fehlte es nach Auffassung der Richter.
Die Antragsteller hatten zeitgleich bei Dutzenden Kommunen und sogar bundesweit bei hunderten Sozialhilfeträgern Anträge gestellt. Kurz darauf zogen sie vor verschiedene Sozialgerichte, obwohl sie wussten, welcher Träger tatsächlich zuständig war. Das Gericht wertete dieses Vorgehen als gezielte Überlastung von Behörden und Gerichten.
Der konkrete Fall vor dem Sozialgericht Nürnberg
Vor dem Sozialgericht Nürnberg beantragten zwei Personen einstweiligen Rechtsschutz gegen die Stadt Göttingen. Sie verlangten Leistungen nach dem achten Kapitel des SGB XII, also Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, und knüpften daran faktisch den Wunsch nach Unterbringung. Zugleich erklärten sie, ihren Wohnsitz in Polen zu haben, hielten sich aber nach eigenen Angaben seit Monaten bei der Mutter der Antragstellerin in Niedersachsen auf.
Das Verfahren stand nicht isoliert, sondern reihte sich in eine lange Serie gerichtlicher Auseinandersetzungen ein.
Die Antragsteller hatten bereits im Vorjahr bei zahlreichen Sozialgerichten Eilanträge gestellt, häufig an Orten mit Sitz eines Landessozialministeriums, und waren damit überwiegend gescheitert. Viele dieser Verfahren landeten nach Verweisungen ebenfalls beim Sozialgericht Nürnberg, das bereits mehrfach ablehnend entschieden hatte.
Vorangegangene Verfahren und bekannte Zuständigkeiten
Parallel hatten die Antragsteller auch bei Behörden vor Ort Leistungen beantragt. Sie stellten Anträge auf Bürgergeld beim Jobcenter und auf Sozialhilfe beim örtlichen Sozialamt, blieben jedoch ohne Erfolg. Gegen ablehnende Bescheide und wegen weiterer Ansprüche liefen beim Sozialgericht Nürnberg bereits mehrere Klageverfahren, darunter auch solche, in denen sie genau die Hilfe nach §§ 67 und 68 SGB XII geltend machten.
Trotz dieser bekannten Zuständigkeiten wählten sie Ende Dezember einen anderen Weg. Am 30.12.2024 versandten sie per E-Mail einen Antrag nach §§ 67 und 68 SGB XII gleichzeitig an die Stadt Göttingen sowie an 45 Landkreise und Gemeinden in Niedersachsen.
Später erklärten sie sogar, sie hätten den Antrag bundesweit an 383 Sozialhilfeträger verschickt, obwohl sie nach eigenen Angaben seit Monaten am selben Ort lebten und zu den angeschriebenen Stellen keinen örtlichen Bezug hatten.
Massenhafte Anträge ohne örtlichen Bezug
Die E-Mail enthielt umfangreiche Anlagen. Nach den Feststellungen des Gerichts fügten die Antragsteller mehrere Skripte mit mehreren hundert Seiten bei. Die Stadt Göttingen hielt sich für unzuständig, leitete den Antrag weiter und informierte die Antragsteller entsprechend.
Nur wenige Tage später beantragten die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Hildesheim. Dort verwiesen sie selbst darauf, dass sie ihren Antrag bundesweit bei hunderten Trägern gestellt hätten. Das Gericht sah sich als örtlich unzuständig an und verwies das Verfahren nach Nürnberg, da sich der tatsächliche Aufenthaltsort nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller in Niedersachsen befand.
Streit um den tatsächlichen Aufenthaltsort
Die Antragsteller widersprachen der Verweisung. Sie erklärten, sie würden in der Wohnung der Mutter nur „ausharren“ und das sei kein Aufenthalt im rechtlichen Sinne. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und hielt an der Verweisung fest.
Beim Sozialgericht Nürnberg zog die Kammer schließlich eine klare Linie. Sie prüfte nicht mehr inhaltlich, ob ein Anspruch auf Hilfe nach §§ 67 und 68 SGB XII bestehen könnte. Sie verneinte bereits die Zulässigkeit des Eilantrags, weil sie kein Rechtsschutzbedürfnis erkannte.
Bewertung des Gerichts: Missbrauch des Rechtsschutzes
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf ein deutliches Muster. Es erkannte eine gezielte Strategie, massenhaft Anträge bei offensichtlich unzuständigen Stellen zu stellen und anschließend Eilverfahren einzuleiten. Besonders schwer wog, dass parallel bereits Verfahren gegen den tatsächlich zuständigen Sozialhilfeträger anhängig waren.
Nach Auffassung des Gerichts nutzten die Antragsteller ihre prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung eigener Rechte, sondern zu verfahrensfremden Zwecken. Darin sah das Sozialgericht einen Missbrauch zulasten der Funktionsfähigkeit der Sozialgerichte. Demzufolge wies es den Eilantrag als unzulässig zurück.
Wie begründeten die Richter das Urteil?
Die Richter des Sozialgerichts Nürnberg setzten bei einer grundlegenden Frage an: Ob die Antragsteller den gerichtlichen Eilrechtsschutz überhaupt legitim in Anspruch nahmen. Sie stellten klar, dass jedes gerichtliche Verfahren ein sogenanntes Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Dieses fehlt, wenn Antragsteller den Rechtsweg nicht nutzen, um ihre individuelle Rechtsposition zu sichern, sondern ihn für verfahrensfremde oder missbräuchliche Zwecke einsetzen.
Systematisch Anträge an die falsche Adresse geschickt
Nach Auffassung des Gerichts lag genau das hier vor. Die Antragsteller hatten bewusst und systematisch Anträge bei einer Vielzahl offensichtlich unzuständiger Sozialhilfeträger gestellt, obwohl ihnen der tatsächlich zuständige Träger bekannt war. Sie lösten anschließend in kurzer Folge Eilverfahren bei verschiedenen Sozialgerichten aus, ohne sachlichen Grund für diese Streuung und trotz bereits laufender Verfahren gegen die zuständige Behörde.
Rechtsmissbrauch schadet dem Funktionieren der Gerichte
Die Richter stützten ihre Entscheidung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum institutionellen Missbrauch prozessualer Rechte. Wer Gerichte gezielt überzieht und Verfahren „vom Zaun bricht“, um Druck auszuüben oder den Rechtspflegeapparat zu belasten, handelt rechtsmissbräuchlich. In solchen Fällen dürfen Gerichte den Zugang zum Rechtsschutz verwehren, um ihre Funktionsfähigkeit zu schützen.
Antrag scheitert ohne inhaltliche Prüfung
Entscheidend war dabei, dass das Gericht den Antrag nicht inhaltlich prüfte. Es ließ ausdrücklich offen, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Hilfe nach §§ 67 und 68 SGB XII bestehen könnte. Der Eilantrag scheiterte bereits an der Zulässigkeit, weil das Vorgehen der Antragsteller jede ernsthafte und zielgerichtete Rechtsverfolgung vermissen ließ.
Was dieses Urteil für Sie bedeutet
Für Sie als Leistungsberechtigte zeigt dieses Urteil klar, dass Gerichte ein strukturiertes und zielgerichtetes Vorgehen erwarten. Sie müssen Ihre Anträge an den zuständigen Träger richten und den Rechtsweg konsequent, aber fair nutzen.
Wenn Sie parallel mehrere Verfahren betreiben oder bewusst falsche Zuständigkeiten wählen, riskieren Sie den vollständigen Verlust des gerichtlichen Rechtsschutzes. Gerade im Eilverfahren kann das existenzielle Folgen haben. Umso wichtiger ist es, Ihre Schritte rechtlich sauber vorzubereiten.
Rechte wahrnehmen heißt: gezielt handeln
Wenn Sie Sozialleistungen benötigen, sollten Sie zuerst den örtlich zuständigen Leistungsträger ermitteln. Reichen Sie dort einen klaren Antrag ein und dokumentieren Sie eine ausbleibende Entscheidung oder eine akute Notlage. Erst dann eröffnet sich der Weg zu einem sinnvollen Eilantrag.
Ein Eilverfahren dient dazu, akute Notlagen zu überbrücken. Es ist kein Instrument, um Behörden bundesweit unter Druck zu setzen oder Gerichte zu beschäftigen. Wer den Rechtsweg überzieht, verliert am Ende den Schutz, den das Sozialrecht eigentlich bieten soll.
Praxismodell 1: Blasius und der wirksame Zugang zum Gericht
Blasius stellt einen Antrag auf Sozialhilfe bei der zuständigen Kommune seines tatsächlichen Aufenthaltsortes. Er wartet eine kurze Zeit ab, erhält jedoch keine Entscheidung und dokumentiert seine Mittellosigkeit. In diesem Fall würde ein Gericht den Eilantrag regelmäßig als zulässig ansehen.
Das Gericht würde den Antrag inhaltlich prüfen. Blasius nutzt den Rechtsweg zielgerichtet und sachlich. Genau dafür ist der einstweilige Rechtsschutz gedacht.
Praxismodell 2: Natascha und der versperrte Rechtsschutz
Natascha schickt denselben Antrag gleichzeitig an zahlreiche Kommunen, obwohl sie weiß, welche Behörde zuständig ist. Kurz darauf beantragt sie bei verschiedenen Sozialgerichten Eilrechtsschutz. In einem solchen Fall kann ein Gericht den Antrag als rechtsmissbräuchlich ablehnen.
Der Zugang zum Gericht bleibt ihr dann versperrt. Natascha verschlechtert ihre Lage, statt sie zu verbessern.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Beschluss
Warum hat das Gericht den Eilantrag abgelehnt?
Weil es kein Rechtsschutzbedürfnis erkannte und das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich wertete.
Was ist ein Rechtsschutzbedürfnis?
Es ist das schutzwürdige Interesse, das ein gerichtliches Verfahren überhaupt zulässig macht.
Reicht eine akute Notlage für einen Eilantrag aus?
Nein. Auch das Vorgehen muss sachgerecht, zielgerichtet und rechtlich sauber sein.
Darf ich Anträge bei mehreren Behörden stellen?
Nur dann, wenn eine echte Unklarheit über die Zuständigkeit besteht.
Was sollten Betroffene stattdessen tun?
Sie sollten den zuständigen Träger ermitteln, dort einen Antrag stellen und dann gezielt gerichtlichen Rechtsschutz suchen.
Fazit
Das Sozialgericht Nürnberg setzt mit diesem Beschluss eine klare Grenze. Der Tenor des Urteils lautet: Gerichte schützen existenzielle Rechte, aber sie lassen sich nicht instrumentalisieren. Wenn Sie Hilfe brauchen, handeln Sie fokussiert, rechtlich sauber und ohne Umwege – nur so bleibt der Weg zum Recht offen.




