Das Sozialgericht hat entschieden, dass die Berechnungsgrundlage der saarländischen Jobcenter für die zu übernehmenden Unterkunftskosten unzulässig ist, da sie nicht der Urteilssprechung des Bundessozialgerichtes entspricht. Für viele Betroffene könnte das nun mehr Unterstützung bedeuten.
Jobcenter im Saarland scheren sich nicht im Rechtssprechung
Das Sozialgericht für das Saarland hat in seinem Urteil (Az.: S 21 AS 81/19) festgestellt, dass sie Jobcenter der Landkreise Neunkirchen, Saarlouis und dem Regionalverband Saarbrücken bei der Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten anhand eines „grundsicherungsrelevanten Mietspiegels“ gegen höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen.
Die Jobcenter hatten zur Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten clusteranalytische Vergleichsräume ermittelt. Stattdessen hätte die bedarfsorientierte Berechnungsgrundlage des Wohngeldgesetzes herangezogen werden und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der so ermittelte Wert um 10 Prozent erhöht werden müssen.
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Jobcenter machen laufend Fehler bei der Ermittlung der Kosten für Unterkunft und Heizung
Laufend sprechen die Sozialgerichte Urteile gegen die Berechnungsverfahren oder herangezogene Vergleichgruppen, die Jobcenter anwenden, um die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu ermitteln. Ein genauer Blick auf den Hartz IV-Bescheid und möglicher Widerspruch lohnt sich also!
Denn Jobcenter müssen sich selbstverständlich an die Gesetzeslage und Rechtsprechung des Bundessozialgerichts halten und dürfen die Leistungen nicht nach Belieben kürzen.
Bild: Tinnakorn / AdobeStock
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