Das Bundessozialgericht hat gestern entschieden, dass Jobcenter Betroffenen von Hartz IV die Kosten für eine private Haftpflichtversicherung erstatten müssen, wenn diese im Mietvertrag verlangt wird.
Jobcenter sieht Haftpflichtversicherung nicht als Unterkunftsbedarf nach SGB II an
Bei dem verhandelten Fall ging es um einen ALG II-Betroffenen, der für seine neue Wohnung in Kassel eine Haftpflichtversicherung abschließen musste, da diese im Mietvertrag vorausgesetzt wurde. Die monatlichen Kosten von 4,10 Euro wollte das zuständige Jobcenter nicht übernehmen. Es handle sich dabei nicht um Kosten für die Unterkunft oder einen anderen Bedarf nach SGB II.
Wie wir im Oktober 2020 berichtet hatten, sahen sowohl das Sozialgericht Kassel, als auch das Landessozialgericht Hessen den Fall anders. Auch wenn zweifelhaft sei, ob der Abschluss von Hausrat- und Haftpflichtversicherungen für einen Mietvertrag vorausgesetzt werden könne, handele es sich bis zur juristischen Klärung um unvermeidbare Nebenkosten auf eben jenem Mietvertrag. Außerdem habe das Jobcenter es verpasst, den Betroffenen in dieser rechtlichen Frage zu beraten.
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Bundessozialgericht urteilt zugunsten von Hartz IV-Betroffenen
Auch das Bundessozialgericht hat sich der bisherigen Urteilssprechung angeschlossen (Az.: B 4 AS 76/20 R). Da die Haftpflichtversicherung im Mietvertrag verbindlich vorgeschrieben sei, womit der Vermieter mögliche Schäden an der Wohnung beheben können wolle, bestehe ein direkter sachlicher Zusammenhang zur Unterkunft, so die höchstrichterliche Entscheidung. Diese Zahlungspflicht würde entfallen, wenn die Mietvertragsklausel ungültig sei – doch dies sei bisher nicht abschließend durch den Bundesgerichtshof geklärt.
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