Hartz IV Bezieher müssen Urlaubsabgeltung an das Jobcenter abgeben

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Hartz-IV-Beziehende müssen eine vom früheren Arbeitgeber gezahlte Urlaubsabgeltung vollständig an das Jobcenter abgeben. Bei der Anrechnung als Einkommen sind die Erwerbstätigenfreibeträge nicht zu berücksichtigen, entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in Chemnitz in einem am Mittwoch, 2.November 2022, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 7 AS 1023/18).

LSG Chemnitz: Zahlung mindert Hartz-IV-Leistungen in voller Höhe

Es wies damit eine alleinerziehende Mutter aus dem Erzgebirgskreis ab. Sie war von August 2014 bis Juli 2016 beim Verkehrszentrum Stollberger Land angestellt. Zuletzt war sie von November 2015 bis Juli 2016 allerdings neun Monate lang krank.

Ab August 2016 erhielten Mutter und Kind Hartz-IV-Leistungen. In diesem Monat zahlte der frühere Arbeitgeber 1.218 Euro für in den Jahren 2015 und 2016 nicht genommenen Urlaub aus. Verteilt auf sechs Monate rechnete das Jobcenter dies in voller Höhe als Einkommen auf die Leistungen an.

Keine Erwerbstätigenfreibeträge auf Urlaubsabgeltung

Mit ihrer Klage machte die Frau geltend, die Urlaubsabgeltung habe ihr wegen ihres früheren Arbeitsverhältnisses zugestanden.

Es handele sich daher um Erwerbseinkommen, für das das Jobcenter die Erwerbstätigenfreibeträge berücksichtigen müsse. Konkret werden danach die ersten 100 Euro nicht angerechnet. Von darüber hinausgehendem Erwerbseinkommen können Hartz-IV-Empfänger bis zu 20 Prozent behalten.

Doch diese Freibeträge sind hier nicht zu berücksichtigen, urteilte das LSG. Die Urlaubsabgeltung sei kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

Denn sie werde – wie auch im Streitfall – erst dann gezahlt, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Die Erwerbstätigenfreibeträge setzten aber eine tatsächliche Erwerbstätigkeit voraus.

Revision zum Bundessozialgericht zugelassen

Gegen dieses auch bereits schriftlich veröffentlichte Urteil vom 8. September 2022 ließ das LSG Chemnitz wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu. mwo/fle

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