Bürgergeld: Jobcenter will 6 Bewerbungen pro Monat – Sanktionen ohne Angebote rechtswidrig

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Wer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, kennt den Ton vieler Schreiben: Fristen, Nachweise, Vorgaben. Häufig geht es um Bewerbungen, Meldetermine oder die Teilnahme an Maßnahmen.

Wer Unterstützung erhält, soll sich um eine Rückkehr in Arbeit bemühen. Problematisch wird es dort, wo Behörden Pflichten sehr konsequent einfordern, die eigenen Aufgaben aber nur vage, pauschal oder gar nicht festhalten.

Genau an dieser Stelle setzt ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg an, das exemplarisch zeigt, wie eng Sanktionen an rechtliche Voraussetzungen gebunden sind – und wie schnell ein Jobcenter vor Gericht scheitern kann, wenn es die eigene Rolle auf „Fordern“ verkürzt.

Das Verfahren wirkt auf den ersten Blick wie eine typische Auseinandersetzung über angeblich fehlende Eigenbemühungen. Im Detail geht es jedoch um mehr: um die rechtliche Qualität eines Verwaltungsakts, um die Frage, ob das Jobcenter sein Ermessen erkennbar ausgeübt hat, um widersprüchliche Belehrungen – und um die Konsequenz, dass Leistungsminderungen ihre Grundlage verlieren können, wenn die zugrunde liegende Festlegung bereits fehlerhaft ist.

Dr. Utz Anhalt: Jobcenter will 6 Bewerbungen und sanktionierte

Der Fall vor dem Sozialgericht Magdeburg: sechs Bewerbungen pro Monat als Pflicht

Im entschiedenen Fall bezog der Kläger laufende Leistungen nach dem SGB II. Nachdem er zu Terminen eingeladen worden war und nicht erschienen ist, stellte das Jobcenter im April 2016 eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt fest. Der Verwaltungsakt galt für einen befristeten Zeitraum und enthielt unter anderem die Verpflichtung, monatlich sechs Bewerbungen vorzunehmen und nachzuweisen. Als das Jobcenter später feststellte, dass keine Nachweise eingereicht worden seien, folgten Sanktionen.

Zunächst wurde eine Leistungsminderung ausgesprochen; später kam es zu einer weitergehenden Absenkung.

Im Verlauf des Verfahrens spielte zudem eine bereits einschlägige verfassungsrechtliche Linie eine Rolle: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Sanktionen oberhalb bestimmter Grenzen nur unter engen Bedingungen verhängt werden. Das Jobcenter reagierte darauf mit einem Teilanerkenntnis und nahm die stärkere Absenkung teilweise zurück. Streitig blieb jedoch, ob die verbleibende Minderung rechtmäßig war.

Der Kläger griff die Sanktion an und machte unter anderem geltend, der Verwaltungsakt zur Eingliederungsvereinbarung enthalte keine konkreten Verpflichtungen des Jobcenters. Genau dieses Argument erwies sich als juristisch wirksam – und wurde vom Gericht ausdrücklich aufgegriffen.

Warum das Gericht dem Jobcenter mehrere Fehler bescheinigt

Das Sozialgericht erklärte die angegriffenen Bescheide aus mehreren Gründen für rechtswidrig. Entscheidend war dabei nicht allein ein einzelner Formfehler, sondern eine Häufung von Punkten, die zusammengenommen die Rechtmäßigkeit der Sanktion untergruben.

Ein wesentlicher Aspekt war die Frage, ob der Verwaltungsakt, der die Pflichten des Leistungsberechtigten festlegte, überhaupt tragfähig war.

Das Gericht stellte heraus, dass es „viel dafür“ spreche, dass der Eingliederungsverwaltungsakt schon deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil er keine konkreten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bezeichnete und nicht von nachvollziehbaren Ermessenserwägungen getragen war.

In der Praxis heißt das: Wenn ein Jobcenter Pflichten festschreibt, muss erkennbar sein, welche Unterstützungsleistungen es selbst anbietet oder prüft – etwa Förderung, Vermittlung, Qualifizierung oder andere Instrumente. Eine einseitige Festlegung, die praktisch nur Anforderungen an den Leistungsberechtigten enthält, verfehlt den gesetzlichen Zweck, individuelle Eingliederung zu gestalten.

Im Hintergrund steht eine Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Das Bundessozialgericht hat betont, dass Eingliederungsleistungen auf den Einzelfall zugeschnitten sein müssen und das Jobcenter sein Auswahl- und Entscheidungsermessen erkennen lassen muss. Das Sozialgericht Magdeburg knüpfte daran an und stellte fest, dass im konkreten Verwaltungsakt weder Verpflichtungen der Behörde konkretisiert wurden noch Ermessen erkennbar war.

Besonders interessant ist zudem, wie das Gericht mit der Frage der Bestandskraft umging. Eigentlich gilt: Wird ein Verwaltungsakt nicht fristgerecht angefochten, wird er bindend. Das Gericht eröffnete im konkreten Fall dennoch eine Überprüfung, weil das Jobcenter selbst sich widersprüchlich verhalten hatte.

Der Kläger hatte später einen Überprüfungsantrag gestellt; das Jobcenter lehnte diesen ab und argumentierte, die Rechtmäßigkeit werde in dem laufenden Verfahren ohnehin „inzident“ mitgeprüft.

Wenn sich die Behörde später dann auf Bestandskraft beruft, obwohl sie zuvor sinngemäß erklärt hat, die Rechtmäßigkeit werde ohnehin geprüft, kann das – so das Gericht – gegen Treu und Glauben verstoßen. Diese Passage ist mehr als eine Formalität: Sie zeigt, dass prozessuales Taktieren Grenzen hat, wenn dadurch effektiver Rechtsschutz ausgehöhlt würde.

Hinzu kam ein weiterer Punkt, der in der Praxis häufig unterschätzt wird: widersprüchliche Belehrungen. Das Gericht beanstandete, dass hier zwei Rechtsbehelfsbelehrungen in unterschiedlichen Schreiben ergangen seien, deren Sinn sich erst im Nebeneinander erschließe.

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Solche Unklarheiten gehen nicht zulasten des Leistungsberechtigten, sondern zulasten der Behörde. Gerade bei Sanktionen erwartet die Rechtsprechung, dass Betroffene die Tragweite verstehen können, einschließlich der Möglichkeiten, eine Sanktion durch Nachholung oder durch ernsthafte Erklärung zukünftiger Mitwirkung abzuwenden.

Was das Urteil für Sanktionen bedeutet: Ohne tragfähige Grundlage kein Kürzungsbescheid

Der praktische Effekt des Urteils lässt sich so zusammenfassen: Eine Leistungsminderung steht und fällt mit der Rechtmäßigkeit ihrer Grundlage. Wenn der zugrunde liegende Verwaltungsakt schon deshalb fehlerhaft ist, weil er keine konkreten Unterstützungsleistungen des Jobcenters erkennen lässt oder Ermessen nicht nachvollziehbar ausgeübt wurde, verliert die Sanktion ihre Stabilität.

Das ist für Betroffene deshalb bedeutsam, weil Sanktionen häufig mit einem relativ kurzen Begründungsteil arbeiten und sich auf standardisierte Textbausteine stützen. Gerade bei Vorgaben wie „X Bewerbungen pro Monat“ wird oft der Eindruck vermittelt, das sei ein fixer Standard.

Das Urteil macht deutlich: Der Maßstab ist nicht die Gewohnheit der Verwaltung, sondern die konkrete, nachvollziehbare Einzelfallentscheidung im Rahmen des Gesetzes.

Gleichzeitig zeigt das Verfahren, dass Gerichte nicht nur die materielle Frage prüfen, ob Bewerbungen nachgewiesen wurden, sondern auch die Qualität des behördlichen Vorgehens: Wurden Angebote benannt? Wurde eine individuelle Strategie erkennbar? Sind Belehrungen widerspruchsfrei? Wurde die verfassungsrechtliche Leitplanke zur Höhe von Sanktionen beachtet? Diese Fragen entscheiden mit darüber, ob eine Minderung Bestand hat.

Von der Eingliederungsvereinbarung zum Kooperationsplan: Was sich seit dem Bürgergeld geändert hat

Der Fall spielte noch in einer Phase, in der Eingliederungsvereinbarungen und ersetzende Verwaltungsakte das klassische Instrument waren. Mit dem Bürgergeld wurde das System weiterentwickelt. Seit Mitte 2023 sieht § 15 SGB II die Potenzialanalyse und den Kooperationsplan vor.

Der Kooperationsplan soll die Zusammenarbeit dokumentieren, ist in seiner Grundform aber nicht als Vertrag mit unmittelbarer Bindungswirkung konstruiert, sondern als schriftliche Verständigung über Schritte und Unterstützungsangebote.

In der Praxis ist das für Leistungsberechtigte ambivalent. Einerseits soll der Charakter weniger konfrontativ sein, und bei Konflikten ist ein Schlichtungsverfahren vorgesehen, das eine Lösung ermöglichen soll, bevor das Verhältnis eskaliert.

Andererseits bleibt das Sanktionsrecht bestehen, wenn konkrete Mitwirkungspflichten rechtssicher eingefordert werden. Das geschieht dann typischerweise über Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrung oder über gesonderte Verwaltungsakte, die bestimmte Mitwirkungshandlungen verbindlich festlegen.

Gerade deshalb bleibt die Aussage des Urteils aus Magdeburg aktuell, auch wenn die Begriffe sich geändert haben. Der Streit dreht sich nicht nur um die Bezeichnung des Dokuments, sondern um den rechtlichen Anspruch auf eine individuelle, nachvollziehbare Eingliederungsstrategie. Wer Pflichten erfüllen soll, darf erwarten, dass die Behörde ihre eigenen Möglichkeiten zur Unterstützung konkretisiert und nicht im Ungefähren bleibt.

Rechtsschutz in der Praxis: Fristen, Wege und typische Missverständnisse

Viele Konflikte mit dem Jobcenter scheitern nicht daran, dass ein Anspruch inhaltlich aussichtslos wäre, sondern daran, dass Fristen versäumt werden oder Schreiben nicht präzise genug angegriffen werden.

Für den Widerspruch gegen einen belastenden Bescheid gilt grundsätzlich eine Monatsfrist ab Bekanntgabe. Wird ein Widerspruch abgelehnt, ist der Weg zu den Sozialgerichten eröffnet; dort fallen für das Verfahren in der Regel keine Gerichtskosten an. Wer anwaltliche Unterstützung benötigt und sie nicht bezahlen kann, kann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Betracht ziehen, je nach Verfahrensstand und Voraussetzungen.

Daneben gibt es das Instrument des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X. Es kann helfen, bestandskräftige Bescheide noch einmal aufrollen zu lassen. Im Bereich des SGB II ist die rückwirkende Korrektur für Nachzahlungen typischerweise zeitlich begrenzt, was in der Praxis dazu führt, dass frühes Handeln finanziell entscheidend sein kann.

Der Magdeburger Fall zeigt außerdem: Selbst wenn ein Bescheid formal bestandskräftig ist, kann die Behörde sich nicht immer erfolgreich darauf berufen, wenn sie zuvor selbst eine Überprüfung in Aussicht gestellt oder in widersprüchlicher Weise verfahren hat.

Warum der Fall für Betroffene mehr ist als eine Einzelfall-Story

Das Urteil passt in ein Muster, das sich in vielen sozialgerichtlichen Entscheidungen zeigt: Sanktionen werden nicht selten aufgehoben, weil Dokumente zu schematisch sind, weil Begründungen fehlen oder weil die Behörde ihre eigenen Handlungsspielräume nicht sauber dokumentiert. Für Betroffene ist das wichtig, weil es den Blick auf das lenkt, was häufig übersehen wird: Nicht nur Leistungsberechtigte müssen Pflichten erfüllen, auch das Jobcenter muss nachvollziehbar handeln, Unterstützungsleistungen prüfen und Entscheidungen individuell begründen.

Der Fall ist zugleich ein Beispiel dafür, wie stark sich rechtliche Maßstäbe aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung in die alltägliche Verwaltungspraxis hinein auswirken. Das betrifft die Anforderungen an Ermessen ebenso wie die Frage, welche Sanktionstiefe verfassungsrechtlich tragbar ist. Gerade weil Reformen der Grundsicherung politisch weiterhin intensiv diskutiert werden und für 2026 eine weitere Umgestaltung geplant ist, dürfte die gerichtliche Kontrolle behördlicher Standardlösungen eher zunehmen als abnehmen.

Quellen

Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 30.06.2023 – S 12 AS 412/17 (PDF).
Bundessozialgericht, Urteil vom 23.06.2016 – B 14 AS 42/15 R (zitiert im Urteil des SG Magdeburg).