Arbeitslose haben nur einen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie nach § 131a Abs. 3 SGB III a. F. (§ 87a Abs. 1 SGB III n. F.) bei der Teilnahme an einer nach § 81 SGB III von der Bundesagentur für Arbeit geförderten beruflichen Weiterbildung.
Eine analoge Anwendung des § 131a Abs 3 SGB III a. F. auf nach Maßgabe des SGB VI in Verbindung mit dem SGB IX durch einen Träger der Rentenversicherung geförderte Weiterbildung ist nicht möglich, da insoweit eine planwidrige Gesetzeslücke nicht vorliegt.
Nach Ansicht des 3. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ( Urteil vom 17.12.2025 – L 3 AL 1911/25 – ) liegt hierin kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Inhaltsverzeichnis
Urteilsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Der Arbeitslose verkennt, dass sich der Anspruch an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet, die an einer beruflichen Weiterbildung nach § 81 SGB III teilnehmen, was bei ihm gerade nicht der Fall gewesen ist, und damit diese Regelung nicht auf seine Person anwendbar ist.
Denn Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass der Gesetzgeber mit der Zahlung einer Erfolgsprämie für das Bestehen arbeitslose Personen und beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer motiviere, eine berufliche Weiterbildung aufzunehmen, durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hingegen verfolgten das Ziel einer erfolgreichen Rehabilitation, weshalb es nicht gegen das GG verstoße, wenn der Gesetzgeber für unterschiedliche Personenkreise Anreize schaffe beziehungsweise selbiges unterlasse.
Die Voraussetzungen des § 131a Abs. 3 SGB III a. F. waren vorliegend nicht gegeben
Die Regelung des § 131a Abs. 3 SGB III a. F. richtet sich an Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, für die die Bundesagentur für Arbeit ohnehin schon Leistungen erbringt. Das Tatbestandsmerkmal der “nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung” verweist auf die materiellen Förderungsvoraussetzungen des § 81 SGB III.
Diese Bezugnahme ist abschließend
So dass eine auf der Grundlage des SGB VI in Verbindung mit dem SGB IX durch einen Träger der Rentenversicherung geförderte Weiterbildung keinen Prämienanspruch auslöst.
Bundessozialgericht hat bereits entschieden
Das Weiterbildungsprämien im Sinne des § 131a Abs. 3 SGB III a. F. nicht einmal an Teilnehmer einer nach § 82 SGB III geförderten Maßnahme gewährt werden können (BSG, Urteil vom 14.12.2023 – B 11 AL 2/23 R – ).
Eine analoge Anwendung des § 131a Abs 3 SGB III a. F. auf nach Maßgabe des SGB VI in Verbindung mit dem SGB IX durch einen Träger der Rentenversicherung geförderte Weiterbildung ist nicht möglich.Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 131a Abs. 3 SGB III a. F. reicht es nicht aus, dass sich den Materialien nicht positiv entnehmen lässt, dass die Begrenzung auf Weiterbildungen im Sinne des § 81 SGB III eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers war.
Vielmehr bedürfte es umgekehrt des Nachweises, dass der Gesetzgeber die sich aus dem Wortlaut ergebende Einschränkung gerade nicht gewollt hat; daran fehlt es hier (vergleiche BSG, Urteil vom 14.12.2023 – B 11 AL 2/23 R – ).
Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG
Im vorliegenden Fall ist lediglich eine Prüfung am Maßstab des Willkürverbots vorzunehmen. Bei der Gewährung einer Weiterbildungsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Gesetzgebers. Die Prämiengewährung ist weder grundrechtlich geboten noch in besonderer Weise freiheitsrechtlich geschützt. Insbesondere greift insofern nicht der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG ein, da ein Zusammenhang zu gezahlten Versicherungsbeiträgen nicht besteht.
Fazit
Nach diesen Maßstäben ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt. Es liegt keine Willkür vor. Vielmehr bestehen sachliche Gründe dafür, dass nur Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, einen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie haben, aber Arbeitnehmer, deren Weiterbildung auf der Grundlage des SGB VI in Verbindung mit dem SGB IX durch einen Träger der Rentenversicherung erfolgt, keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie haben.
Rechtstipp
Dass eine auf der Grundlage von § 82 SGB III geförderte Weiterbildung keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie auslöst, begründet keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) – BSG, Urt. v. 14.12.2023 – B 11 AL 2/23 R –



