Arbeitslosengeld: Keine Sperrzeit nach Altersteilzeit

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Arbeitnehmer können auch nach einer Altersteilzeit weiterarbeiten, um eine abschlagsfreie Rente zu beziehen. Wenn Sie dann Arbeitslosengeld beantragen, rechtfertigt das keine Sperrzeit der Bundesagentur für Arbeit. So entschied Bundessozialgericht. (B11 AL 25/16)

Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wer in die Arbeitslosenversicherung einzahlt hat Anspruch darauf, Arbeitslosengeld zu erhalten, wenn er seinen Job verliert. Es gibt dabei allerdings eine Einschränkung, damit nicht jeder Versicherte „einfach so“ die Leistung erhält.

Sperrzeit bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund

Wenn jemand nämlich selbst seinen Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund aufgibt, also das Ende des Arbeitsverhältnisses aus Fahrlässigkeit oder Absicht selbst herbeiführt, dann kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperre bei der Auszahlung der Leistung verhängen. Das gilt auch, wenn jemand verhaltensbedingt gekündigt wird, oder gekündigt wird, weil er während der Arbeit straffällig wurde.

Sperrzeit beschäftigt Sozialgerichte

Die Sperre beträgt in der Regel 12 Wochen, und damit verkürzt sich die Auszahlung des Arbeitslosengeldes um ein Viertel der üblichen Gesamtzeit. Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld beschäftigt immer wieder die Sozialgerichte, und strittig ist dabei oft, ob ein wichtiger Grund vorliegt.

Ist Rente ein wichtiger Grund?

In diesem Fall ging es durch alle drei Instanzen der Sozialgerichte, bis das Bundessozialgericht eine abschließende Entscheidung traf. Der Betroffene hatte seinen alten unbefristeten Arbeitsvertrag aufgelöst und stattdessen einen befristeten Altersteilzeitvertrag beschlossen. Als dieser auslief, beantragte er Arbeitslosengeld.

Die Arbeitsagentur verhängte ihm für das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit mit der Begründung, er habe durch den Wechsel von einem unbefristeten zu einem befristeten Vertrag die Erwerbslosigkeit selbst herbeigeführt.

In Rente gehen wollen ist ein wichtiger Grund

Das Bundessozialgericht erklärte indessen die Sperrzeit für ungerechtfertigt. Der Betroffene hätte nämlich einen wichtigen Grund gehabt. Entscheidend sei die Absicht.

Der Mann hätte nämlich bei Abschluss der Vereinbarung über die Altersteilzeit eindeutig vorgehabt, nach dem Ende der Altersteilzeit in Rente zu gehen. Damit hätte es einen wichtigen Grund gegeben, den alten unbefristeten Arbeitsvertrag aufzulösen und in die befristete Altersteilzeit zu wechseln.

Sich anders zu entscheiden, ändert nichts am wichtigen Grund

Dieser wichtige Grund bleibe auch dann bestehen, wenn der Betroffene sich dann nach dem Ende der Altersteilzeit anders entschiede und doch erst einmal keine Rente beantrage.

In diesem Fall hatte der Mann nämlich ursprünglich vorgehabt, eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen einzugehen.

Als seine Altersteilzeit dann endete, schreckten ihn die hohen Einbuße durch die Abschläge bei der monatlichen Rente, und er beschloss, bis zur Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten, um keine Abschläge zu zahlen. Diese Umplanung sei legitim, so das Bundessozialgericht, entscheidend sei vielmehr seine Absicht beim Abschluss des befristeten Vertrages.

Sperrzeit ist berechtigt, wenn die Arbeitslosigkeit geplant ist

Der wichtige Grund entfällt allerdings, wenn der Arbeitnehmer von Anfang an beabsichtigt, nach dem Ende der Altersteilzeit zunächst Arbeitslosengeld zu beantragen, zum Beispiel, wenn einen zeitliche Lücke zwischen dem Ende der Altersteilzeit und dem frühestmöglichen Renteneintritt besteht. So urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg und erklärte in diesem Fall eine Sperrzeit für rechtmäßig (L 13 AL 282/12).