Hartz IV: Bedarfsgemeinschaft trotz Pflegeheim

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Die Unterbringung eines Ehepartners in ein Pflegeheim löst nicht automatisch die Bedarfsgemeinschaft auf

27.08.2013

Zieht ein Ehepartner in ein Pflegeheim, müssen beide weiterhin füreinander einstehen. Der in der Wohnung verbliebene Partner hat nach der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts in Kassel nicht automatisch einen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen (Az.: B 14 AS 71/12 R).

Im konkreten Fall erlitt der Ehemann im Jahre 2007 einen Herzanfall. Seit dem Infarkt befindet sich der Mann in einem Wachkoma und wird in einem Pflegeheim versorgt. Die Kosten für die Unterbringung und Pflege betragen monatlich 2700 Euro. Die Pflegekasse zahlt hierfür 1432 Euro im Monat. Zusätzlich verfügt der zu pflegende Mann eine gesetzliche Rente sowie eine Betriebsrente von zusammen 1.466 Euro. Die Ehefrau besitzt keine Einkünfte weshalb sie einen Hartz IV Antrag stellte. Doch die Behörde lehnte ab, weshalb die Frau Klage beim Sozialgericht einlegte.

Das Bundessozialgericht sieht jedoch keine automatische Auflösung der Bedarfsgemeinschaft, wenn einer der Partner in ein Heim wechselt. Eine getrennte Wohnung reicht hierfür nicht aus. Vielmehr gilt der Grundsatz des gegenseitigen Einstehens füreinander. Aus diesem Grund sei es rechtmäßig, dass bei der Hartz IV Berechnung die Einkünfte des Ehemannes angerechnet werden. Dennoch werde der Heimaufenthalt ebenfalls berücksichtigt. Der Ehefrau könne dennoch ein Eckregelsatz für Alleinstehende zustehen, wenn es unmöglich erscheine mit dem Ehepartner zusammen zu wirtschaften.

Im SGB II ist jedoch eine solche Lebenssituation nicht beachtet worden. Somit sind beispielsweise die Unterkunftskosten des Mannes nach der Gesetzeslage der Sozialhilfe zu berechnen. Somit können die Heimkosten mindernd auf das Einkommen wirken.
Die Klägerin hat nach Meinung des Gerichtes nur im Grundsatz einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft für eine Person. Demnach müsste ein Umzug stattfinden, um die Wohnkosten zu reduzieren. Die Richter verwiesen die Klage an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurück. Die Richter müssen dort über die Hartz IV Leistungen entscheiden. Auch das Vermögen der Eheleute müsse mit einbezogen werden, so das BSG. (sb)

Bild: Alfred Kroll, Pixelio.de