Hartz IV: Keine Sperre bei Eigenkündigung

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Hartz IV: Keine Sperre bei Eigenkündigung wenn gewichtige Gründe für die Kündigung sprechen

24.08.2013

Grundsätzlich wird das Arbeitslosengeld II bei Eigenkündigungen für die ersten drei Monate nicht ausgezahlt. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz widerspricht der Rechtsauffassung und sieht gewichtige Gründe für eine Kündigung, die diese Regelung aufheben. Mobbing ist hier im konkret verhandelten Fall ein Grund, um die Sperre aufzuheben.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied mit dem Aktenzeichen Az. L 3 AS 159/12 , dass trotz einer Kündigung des Arbeitnehmers ein Anspruch auf Hartz IV Leistungen besteht, wenn ein gewichtiger Grund zur Kündigung geführt hat. Aus diesem Grund darf eine übliche Sperre als Sanktion von insgesamt drei Monaten nichts ausgesprochen werden. Mobbing ist ein Grund, der einen Eigenkündigung rechtfertigt, so das Gericht. Kann nachgewiesen werden, dass Mobbing der Grund der Kündigung war, entfällt diese Sperre.

Im verhandelten Fall klagte eine 43-Jährige Frau. Sie wurde bei ihrem letzten Arbeitgeber gemobbt und kündigte aufgrund des psychischen Drucks durch die Kollegen die Stelle. Die Agentur für Arbeit verhängte nach Antrag eine dreimonatige Sperre des Arbeitslosengeld 1. Daraufhin beantragte die Klägerin für sich und für ihre Tochter Leistungen nach dem SGB II. Erst wurden die Hartz 4 Leistungen gewährt. Doch etwas später forderte das Jobcenter die Hartz IV Leistungen zurück. Auch das Jobcenter begründete seine Haltung damit, die Frau hätte die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt.

Das LSG sah in zweiter Instanz die Kündigung der Klägerin als berechtigt an. Zwar hatte die Betroffene keinen ärztlichen Attest vorweisen können indem bescheinigt sei, dass eine Fortführung des Arbeitsplatz aus psychischen Gründen unmöglich sei, allerdings habe die Klägerin mit ihren Aussagen die Veranlassung ihrer Kündigung glaubhaft machen können. Die Sperre sei demnach aufzuheben. (sb)

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