Hartz IV: Schülerin hat Anspruch auf ein iPad

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Hartz IV Urteil: Jobcenter muss Tablet für Schülerin zahlen

Das Jobcenter muss einer Schülerin an der Oberschule Hannover-Berenbostel ein iPad bezahlen. Die Eltern sind auf Hartz IV angewiesen und können sich daher die Anschaffung nicht leisten. Das Urteil könnte zum Präzedenzfall werden und damit bundesweit richtungsweisend. Denn die Richter betonten, dass die Schülerin das Tablet für den Unterricht benötigt.

Unterstützt wurde das Begehren der Schülerin durch die Schule und deren Rektor und Lehrer, die ebenfalls vor dem Sozialgericht Hannover aussagten. „Das ist ein wichtiges Urteil und schafft endlich Klarheit“, sagte der Rektor gegenüber der Hannoverischen Allgemeinen Zeitung (HAZ). Die Eltern der 13-Jährigen Schülerin hatten vor dem Sozialgericht geklagt, nachdem das Jobcenter die Anschaffungskosten ablehnte. In einem Eilverfahren hatte das Sozialgericht zunächst zu entscheiden, ob das Jobcenter die Anschaffungskosten übernehmen muss – die Entscheidung galt allerdings nur für diesen konkreten Fall. Im anschließendem Verfahren wurde das Jobcenter dazu verpflichtet, in Darlehen für das rund 370 Euro teure iPad zu gewähren.

Die Tochter der klagenden Eltern besucht die 7 Klasse einer Oberschule. Seit diesem Schuljahr lernen die Kinder verstärkt an Tablets. Diese ersetzen einerseits die Bücher und andererseits wird ein Umgang mit digitalen Medien gelernt. Die Schüler lernen am eigenem Gerät, dass durch die Eltern gekauft werden muss.

Schüler müssen im Unterricht mit einem iPad arbeiten

Ab Beginn des zweiten Schulhalbjahres wird in der Klasse im Unterricht mit iPads gearbeitet. Sie sollen auch für Hausaufgaben genutzt werden. Die Schule stellt diese Geräte nicht zur Verfügung und sie müssen von den Schülern selbst angeschafft werden. Es ist lediglich möglich bei der Firma P. einen Ratenkauf durchzuführen. Im Rahmen des Ratenkaufs ist es möglich, den Erwerb des Tablets mit 12 Monatsraten zu 30,80 €, 24 Monatsraten zu 15,40 € oder 36 Monatsraten zu 10,90 € zu finanzieren. In der Klasse sollen einheitliche Geräte verwendet werden.

Bislang waren Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) nur Zuschüsse für Klassenfahrten und Schulbücher vorgesehen. Von iPads war bislang keine Rede und auch die Kosten wurden hierfür nie übernommen. Diese Frage wurde nunmehr vor dem Sozialgericht geklärt.

Und so urteilte das Gericht: Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf ein Tablet. Anspruchsgrundlage ist § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II. Die Norm ist dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass es sich bei einem Tablet um einen besonderen unabweisbaren Bedarf handelt. – Az: S 68 AS 344/18 ER,

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