Auch im Eilverfahren können Leistungsberechtigte versuchen, eine vorläufige Zusicherung für Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten zu bekommen – das hat das Sozialgericht Neuruppin klargestellt (SG Neuruppin, Beschluss vom 28.07.2014 – S 26 AS 1393/14 ER). Zugleich macht der Beschluss deutlich: Wer im einstweiligen Rechtsschutz Erfolg haben will, muss die Voraussetzungen für den Anspruch konkret darlegen und glaubhaft machen.
Im entschiedenen Fall scheiterten die Antragsteller nicht, weil Eilrechtsschutz ausgeschlossen wäre, sondern weil die entscheidenden Anknüpfungspunkte fehlten.
Inhaltsverzeichnis
Eilrechtsschutz ist möglich – aber nur unter strengen Bedingungen
Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt voraus, dass Betroffene Anordnungsanspruch (wahrscheinliche Rechtsposition) und Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft machen. Hier verneinte das Gericht bereits den Anordnungsanspruch; deshalb musste es die Dringlichkeit nicht mehr vertieft prüfen.
Worum ging es konkret?
Die Antragsteller wollten, dass das Jobcenter ihnen vorläufig zusichert, verschiedene Wohnungsbeschaffungskosten zu übernehmen – etwa Kosten für einen Wohnberechtigungsschein, Postnachsendeauftrag, Um-/Anmeldekosten, Fahrtkosten zu Wohnungsbesichtigungen, SCHUFA-Auskunft und Portokosten. Zusätzlich verlangten sie eine Zusicherung für Umzugskosten. Ziel war, diese Zusicherungen im Eilverfahren durchzusetzen.
§ 22 Abs. 6 SGB II: Zwei Zusicherungen, zwei unterschiedliche Prüfungen
Das Gericht betont, dass § 22 Abs. 6 SGB II zwei Ebenen enthält, die strikt auseinanderzuhalten sind:
Satz 1: Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden (Ermessen).
Satz 2: Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen – insbesondere, wenn ohne Zusicherung eine Unterkunft nicht in angemessener Zeit gefunden werden kann.
Wichtig als Abgrenzung: In der Norm ist außerdem geregelt, dass eine Mietkaution (und ggf. Genossenschaftsanteile) in der Regel als Darlehen erbracht werden – das ist rechtlich ein eigener Prüfpunkt und nicht automatisch Teil der Umzugskosten.
Zusicherung nach Satz 2: Ohne tragfähige Prognose keine Pflicht zur Zusage
Einen Anspruch nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II verneinte das Gericht, weil die Antragsteller nicht glaubhaft machten, dass sie ohne Zusicherung keine Unterkunft innerhalb eines angemessenen Zeitraums finden könnten. Genau diese Prognose ist der Anker von Satz 2. Ohne diese konkrete Darlegung gibt es keine Verpflichtung, im Eilverfahren vorläufig zuzusichern.
Ohne konkrete Wohnung keine Zusicherung – keine „Blanko-Zusage“
Entscheidend war zudem: Für eine Zusicherung braucht es einen konkreten Bezugspunkt – also eine konkret bezeichnete, beziehbare und angemessene Unterkunft. Die Zusicherung ist eine Einzelfallentscheidung; sie soll gerade verhindern, dass Leistungsberechtigte Kosten auslösen, bevor klar ist, ob die Zielwohnung passt und welche Aufwendungen tatsächlich erforderlich sind.
Ohne konkret benannte Zielwohnung lässt sich weder die Angemessenheit prüfen noch seriös beziffern, welche Kosten überhaupt anfallen. Daher besteht regelmäßig kein Anspruch auf eine pauschale Zusage „für irgendeinen Umzug“.
Satz 1 ist Ermessen – und das ist im Eilverfahren die Hürde
Bei § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II („können“) handelt es sich um eine Ermessensentscheidung: Das Jobcenter muss im Einzelfall abwägen, ob und in welcher Höhe Kosten übernommen werden. Ein Gericht kann im Eilverfahren nicht ohne Weiteres anordnen, wie dieses Ermessen auszuüben ist – außer, es bleibt ausnahmsweise nur eine einzige rechtmäßige Entscheidung übrig (Ermessensreduzierung auf Null).
Genau das sah das Gericht hier nicht.
Keine Ermessensreduzierung: Weil der Bezugspunkt wegfiel
Als mögliche Bezugspunkte standen bestimmte Wohnungen im Raum, zu denen das Gericht in anderen Verfahren bereits festgestellt hatte, dass die Heizkosten unangemessen hoch seien – und deshalb auch keine Zusicherung zu den Unterkunftskosten zu erteilen sei. Wenn aber die Wohnung nicht als angemessener Bezugspunkt trägt, fehlt die Grundlage, Umzugskosten darauf zu „bauen“. Eine Ermessensreduzierung auf Null kam deshalb nicht in Betracht.
Was bedeutet das praktisch für Betroffene?
Ermessen heißt: prüfpflichtig, aber nicht automatisch
Das Jobcenter darf nicht schematisch ablehnen. Es muss die wesentlichen Umstände einbeziehen – etwa Notwendigkeit des Umzugs, konkrete Zielwohnung, Angemessenheit, Erforderlichkeit und Kostenhöhe – und die Gründe nachvollziehbar dokumentieren. Fehlerhaftes Ermessen ist angreifbar, aber es ersetzt nicht die Pflicht der Betroffenen, die entscheidenden Tatsachen sauber vorzulegen.
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Bescheid prüfenUmzugskosten werden nicht „automatisch“ übernommen
Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Umzug notwendig ist und die Kosten vorher geklärt sind.
Ohne Zusicherung ist das Risiko deutlich höher, dass Betroffene auf Kosten sitzen bleiben; Ausnahmen sind möglich, etwa wenn eine Zusicherung rechtswidrig verweigert oder treuwidrig verzögert wurde – darauf sollte man sich aber nicht als Standardstrategie verlassen.
Notwendigkeit: je stärker belegt, desto besser die Position
Ein Umzug gilt typischerweise als notwendig, wenn das Jobcenter ihn veranlasst (z. B. Kostensenkungsaufforderung) oder gewichtige Gründe vorliegen, etwa unzumutbare Wohnverhältnisse, drohende Wohnungslosigkeit, Trennungssituationen, zwingende gesundheitliche Gründe (mit Nachweisen) oder ein unabweisbarer Arbeitsplatz-/Ausbildungswechsel.
Entscheidend ist, dass der Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht zumutbar ist – und dass dies belegt wird.
Vorgehen, das die Erfolgschancen im Eilverfahren realistisch erhöht
Beantragen Sie die Zusicherung schriftlich, sobald ein konkretes Wohnungsangebot vorliegt, und fügen Sie möglichst eine Kostenaufstellung bzw. Kostenvoranschläge bei. Bei Eile (Kündigung, Räumung, akute Unbewohnbarkeit) sollten Sie die Dringlichkeit konsequent dokumentieren und diese Unterlagen dem Gericht vorlegen, wenn ein Eilantrag nötig wird. Wer erst umzieht und danach Kosten geltend macht, startet regelmäßig mit einem erheblichen Nachteil.
Was das Gericht indirekt signalisiert
Der Beschluss ist kein pauschales „Nein zu Umzugskosten“. Er ist ein Warnhinweis zur Darlegungslast im Eilverfahren: Ohne konkrete Zielwohnung und ohne tragfähige Begründung der Voraussetzungen ist der Antrag praktisch chancenlos.
Zugleich deutet das Gericht an, dass das Jobcenter im Widerspruchsverfahren eine Ermessensentscheidung nachholen kann – allerdings typischerweise erst dann sinnvoll, wenn Betroffene erneut ein konkretes, prüffähiges Wohnungsangebot vorlegen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
1) Kann ich Umzugskosten im Eilverfahren durchsetzen?
Grundsätzlich ja: Eine vorläufige Zusicherung kann auch im einstweiligen Rechtsschutz beantragt werden. Entscheidend ist, dass Anordnungsanspruch und Dringlichkeit substantiiert und glaubhaft gemacht werden.
2) Was ist der zentrale Knackpunkt für eine Zusicherung?
In der Regel eine konkret benannte, beziehbare und angemessene Zielwohnung. Ohne diesen Bezugspunkt kann das Jobcenter weder Angemessenheit noch Kostenbedarf verlässlich prüfen.
3) Was unterscheidet Satz 1 und Satz 2 in § 22 Abs. 6 SGB II?
Satz 1 ist Ermessen („können“). Satz 2 ist eine Soll-Regel, wenn der Umzug notwendig ist und ohne Zusicherung eine Unterkunft nicht in angemessener Zeit gefunden werden kann. Beides wird rechtlich getrennt geprüft.
4) Warum gibt es keine „Blanko-Zusage“?
Weil Zusicherungen Einzelfallentscheidungen sind: Ohne konkrete Wohnung und konkrete Kosten ist weder die Prüfung noch eine belastbare Zusage möglich.
5) Was verbessert die Chancen im Eilverfahren am stärksten?
Ein prüffähiges Wohnungsangebot, Nachweise zur Angemessenheit, eine nachvollziehbare Begründung der Notwendigkeit und – für Satz 2 besonders wichtig – belastbare Anhaltspunkte, dass ohne Zusicherung keine Wohnung rechtzeitig gefunden werden kann.
Fazit
Der Beschluss zeigt: Eilrechtsschutz für Umzugskosten ist möglich – aber nicht als offene Wunschliste ohne Zieladresse. Wer eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II durchsetzen will, braucht regelmäßig eine konkret benannte, angemessene Wohnung als Bezugspunkt und muss die Voraussetzungen für den Anspruch belastbar glaubhaft machen.
Fehlen diese Grundlagen, bleibt der Eilantrag meist erfolglos – selbst wenn ein Umzug aus Sicht der Betroffenen nachvollziehbar wirkt.




