BFH beschränkt Absetzbarkeit von Kfz-Kosten für Gehbehinderte

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Behinderungsgerechter Kfz-Umbau nur sofort abziehbar

Stark Gehbehinderte können für Privatfahrten grundsätzlich nicht mehr als den Pauschalbetrag von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer als außergewöhnliche Belastung absetzen. Fallen für den behindertengerechten Umbau eines Autos zudem Aufwendungen an, können diese nicht über mehrere Jahre verteilt steuermindernd geltend gemacht werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 13. Februar 2019, veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 28/16). Danach können die gesamten Umbaukosten aber komplett für das Jahr geltend gemacht werden, in dem sie angefallen sind.

Vor Gericht war ein an Multipler Sklerose und fortgeschrittener Osteoporose erkrankter Mann aus Hessen gezogen. In seinem Schwerbehindertenausweis war das Merkzeichen „aG” für „außergewöhnlich gehbehindert” eingetragen. Um mobil bleiben zu können, kaufte sich der Rollstuhlfahrer einen Kleinbus und ließ ihn behindertengerecht umbauen.

Die Kfz-Kosten machte er beim Finanzamt in tatsächlicher Höhe geltend. Dabei berücksichtigte er nicht nur die gefahrenen Kilometer, er verteilte auch die Umbaukosten entsprechend der Nutzungsdauer auf die einzelnen Jahre. So kam er im Streitjahr 2011 auf Kfz-Kosten in Höhe von 0,7764 Euro pro gefahrenen Kilometer.

Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur den üblichen Pauschalbetrag in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer, insgesamt 2.241 Euro als außergewöhnliche Belastung. Ursprünglich hatte der Kläger im Streitjahr 5.800 Euro steuerlich absetzen wollen.

Der BFH gab in seinem Urteil vom 21. November 2018 dem Finanzamt recht. Zwar könnten außergewöhnlich Gehbehinderte die Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten „in angemessenem Rahmen” als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Angemessen seien Fahrten für bis zu 15.000 Kilometer pro Jahr. Es gelte aber nur der Kilometerpauschbetrag in Höhe von 0,30 Euro. Damit seien „sämtliche Aufwendungen eines Behinderten für Fahrten, die der allgemeinen Lebensführung einschließlich Freizeit- und Erholungszwecken dienen, abgegolten”, urteilten die obersten Finanzrichter.

Höhere tatsächliche Kfz-Kosten könnten grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Nur in „krassen Ausnahmefällen” sei ein Abweichen von den Pauschalsätzen gerechtfertigt. Maßstab seien hier die durchschnittlich entstehenden Aufwendungen für ein Mittelklasseauto. Bei einer vierjährigen Nutzungsdauer und einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 Kilometer lägen diese nach der sogenannten Schwacke-Liste bei etwa 0,60 Euro pro Kilometer. Die vom Kläger angeführten Aufwendungen würden davon nicht „krass” abweichen.

Schließlich sei es auch nicht zulässig, die Umbaukosten entsprechend der Nutzungsdauer über mehrere Jahre verteilt als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Diese seien nur einmalig in dem Jahr abziehbar, in dem sie angefallen sind. fle/mwo

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