Hartz IV: ALG II Kürzungen müssen begründet sein

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Urteil beim Arbeitslosengeld II : Kürzung muss begründet werden
Kürzungen beim Arbeitslosengeld II (ALG II) müssen für den Leistungsempfänger klar nachvollziehbar sein. Kann der Hilfebedürftige aus der Mitteilung der zuständigen Behörde nicht ablesen, um welchen Betrag das ALG II genau gesenkt wird, ist die Kürzung unzulässig. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Im entschiedenen Fall hatte die Behörde eine Leistungskürzung nach Paragraf 31 Sozialgesetzbuch (SGB) II angekündigt, der die Sanktionsmöglichkeiten bei Pflichtverletzungen (Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit, Nicht-Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung usw.) regelt. Das entsprechende Schreiben enthielt jedoch keine konkrete Angabe zum Absenkungsbetrag, sondern kündigte eine Kürzung des Auszahlungsbetrags um "maximal 35 Euro" monatlich an. Wörtlich teilte die Behörde weiter mit: "Der ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlages nach § 24 SGB II (…) monatlich um zehn Prozent der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages, abgesenkt."

Die Richter ließen das Schreiben so nicht gelten. Denn die Rechtsfolgen seien für die Hilfsempfängerin auf Grund unbestimmter Formulierungen (”eventuell zustehenden Zuschlags”, “zehn Prozent der Regelleistung”, “höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrags”) nicht nachvollziehbar. Damit sei der Verwaltungsakt, also die Leistungskürzung, inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und folglich unwirksam (Paragraf 33 Abs. 1 SGB X).

LSG Baden- Württemberg L 8 AS 4922/06 ER-B vom 17.10.2006 , zum Bestimmtheitserfordernis des § 33 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), Sanktionen .

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