ALG II Zinseinträge

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Nach einer Änderung in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen Arbeitslose (ALG 2 Empfänger) Zinseinkünfte auf seine Arbeitslosenhilfe anrechnen lassen. Daran ändert auch eine jährliche Zahlweise der Zinsen und eine angebliche Zweckbestimmung des Kapitals sowie der Zinserträge nichts. Die Anrechnung der Zinseinkünfte für ein ganzes Jahr ist jedoch erst dann möglich, wenn ohnehin ein neuer Bescheid für die Arbeitslosenhilfe fällig wird.

Urteil des BSG- B 11 AL 15/01 R – NJW Heft 36/2001, Seite XLII