Ein-Euro-Job Aufwandsentschädigung nur für tatsächlich geleistete Arbeitszeit
25.10.2012
Wenn eine Bezieher von Hartz IV-Leistungen während einer Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job) krank wird, so hat dieser kein Anrecht auf Krankheitsfortzahlung. Das urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im Urteil: AZ: L 2 AS 397/10.
Arbeitslosengeld II Bezieher, die an einer Arbeitsgelegenheit (AGH) teilnehmen, erhalten nur für tatsächlich abgeleistete Arbeitszeit eine Aufwandsentschädigung. Wer während dieser Zeit krankheitsbedingt ausfällt hat nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch auf eine Fortzahlung der Aufwandsentschädigung. Demnach gibt es für krankheitsbedingte Ausfallzeiten kein Geld.
Ein-Euro-Job kein reguläres Beschäftigungsverhältnis
Das Landessozialgericht betonte, dass während der krankheitsbedingten Fehlzeit kein reguläres Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Zudem ist die Aufwandsentschädigung nur dafür gedacht, Mehraufwendungen zu entschädigen. Wer aber aufgrund einer ärztlich attestierten Erkrankung ausfällt benötigt für die Ein-Euro-Job-Tätigkeit keine Entschädigung, weil keine Mehraufwendungen in dieser Zeit anfielen, so die Richter.
Keine Erstattung der Arbeitskleidung
Auch der Antrag des Klägers, die Kosten für die Anschaffung der für die Arbeitsgelegenheit (AGH) benötigten Arbeitskleidung (Kittelschürzen und Gummihandschuhe) werden nicht bezahlt. Als Begründung gab das Landessozialgericht an, dass die bereits gezahlte Aufwandsentschädigung höher war, als die Kosten für die Arbeitskleidung. (sb)
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