Übernahme von Stromschulden nicht bei Selbstverschulden
24.10.2012
Im Grundsatz können Stromschulden von Hartz IV Beziehern durch das Jobcenter übernommen werden. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Übernahme hat jedoch nicht den Sinn, den Leistungsberechtigten von seiner Eigenverantwortlichkeit freizustellen, so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in dem Beschluss: AZ: L 14 AS 2105/12 B ER.
Wer die von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur im unzureichenden Maß auch durch einen unangemessenen Verbrauch, der auch nicht sonst erklärt werden kann, erfüllt, muss auch die Folgen der Stromschulden selbst tragen. Dies gelte laut Gericht umso mehr, wenn bereits im Vorfeld schon einmal finanzielle Mittel zur Tilgung der Stromschulden gewährt worden sind und der Betroffene sein Handeln, die zu den Stromschulden führten, nicht abstellte.
"Sein weiteres Verbrauchsverhalten, das zu der jetzt geltend gemachten Forderung geführt hat, lässt aber ebenso wie sein Verbrauchsverhalten bis zur Stromsperrung den Schluss zu, dass er nicht gewillt ist, seinen Stromverbrauch auf eine durchschnittlichen Jahresverbrauch für einen Ein-Personen-Haushalt (2.050 kWh) einzurichten.", so das Gericht in seiner Begründung.
Stromschulden können nach § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) übernommen werden. Demnach können die Schulden übernommen werden, wenn Leistungen der Unterkunft und Heizung erbracht werden und die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer Notlage gerechtfertigt ist. Das bedeutet, wenn durch die Schulden zum Beispiel eine Wohnungslosigkeit eintreten könnte. Allerdings ist § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II eventuell vorhandenes Vermögen zuvor einzusetzen. Die Übernahme findet als Darlehen statt. (sb)
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