Fortbildungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen vom Einkommen abrechnet werden und mindern somit nicht den Hartz IV Bezug
31.10.2012
Bezieher von aufstockenden Hartz IV Leistungen können die Fortbildungskosten vom Einkommen abziehen. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Antragsverfahren auf einstweiligen Rechtsschutz Az.: L 13 AS 3794/12 ER-B.
Im konkret verhandelten Fall unternahm eine Hartz IV-Bezieherin berufsbegleitend eine Ausbildung zum Physiotherapeuten. Der Arbeitgeber der Antragstellerin bescheinigte, dass eine Weiterbeschäftigung in der Klinik nur dann infrage kommt, wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wird. Dann gebe es die Möglichkeit einer dauerhaften Beschäftigung.
Das Jobcenter wollte jedoch nicht die Fortbildungskosten in Höhe von 250 Euro als notwendige Ausgaben zur Einkommenserzielung anerkennen und kürzte um diesen Betrag die Hartz IV-Leistungen.
Tatbestand des § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II
Doch das Gericht sah dies anders und beschloss, dass die zuzahlenden Kursgebühren den Tatbestand des § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II erfüllen und daher vom Einkommen abzusetzen sind. Demnach können auch Fortbildungskosten im Sinne der genannten Bestimmung absetzbar sein. Entscheidend ist aber, dass die Ausgaben mit der Erzielung des Einkommens des Arbeitgebers verbunden sind und somit also dem Grund und der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen.
Zudem habe das Jobcenter nicht den Kontext zwischen der Ausbildung und der Weiterbeschäftigung des derzeitigen Arbeitgebers in Zweifel stellen. Zwar wurde die Ausbildung bei Einstellung nicht als Voraussetzung in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen, allerdings ist der Antragsteller in der Probezeit, so dass ein Ausbildungsabbruch die Weiterbeschäftigung in hohem Maße gefährdet hätte.
Allerdings stellte das Gericht klar, dass Ratenzahlungen für offenstehende Kursgebühren nicht anrechnungsfähig sind, weil diese eine Tilgung rückständiger Gebühren darstellen. So beschloss das Gericht im Wortlaut: „Tilgungsraten für rückständige Kursgebühren (Fortbildungskosten) können auch im Rahmen der nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB II anzusetzenden Absetzbeträge keine Berücksichtigung finden.“ Diese Aufwendungen seien für die derzeit laufende Ausübung des Berufes nicht erforderlich, sondern dienen nur zur Tilgung von Schulden. (wm)
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