Kein Schwerbehindertenausweis trotz Gleichstellung

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Mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Personen haben keinen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Dies ist erst ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 möglich, wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 27. Januar 2026 entschied (Az.: L 3 SB 206/24).

Kläger klagte auf Schwerbehindertenausweis

Bei dem Kläger besteht ein GdB von 30, die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ihn jedoch mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Beim zuständigen Amt für Versorgung und Soziales beantragte der Mann daraufhin einen Schwerbehindertenausweis.

Mit diesem können Betroffene nicht nur ihre Schwerbehinderung nachweisen, sondern auch Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Dazu gehören etwa Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung, höhere Sozialhilfeleistungen oder auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Doch die zuständige Behörde lehnte den Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis ab. Zwar sei der Antragsteller von der BA mit einem schwerbehinderten Menschen als „gleichgestellt“ eingestuft worden, „schwerbehindert“ sei er damit aber nicht. Ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis bestehe erst ab einem GdB von 50.

Gleichstellung mit Schwerbehinderten heißt nicht schwerbehindert

Dem stimmte das Sozialgericht Frankfurt am Main zu. Die Rechte von gleichgestellten behinderten und schwerbehinderten Menschen unterschieden sich. So solle die Gleichstellung die Integration auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Ein Schwerbehindertenausweis, der weitere Nachteilsausgleiche begründe, sei hierfür nicht erforderlich.

Der Kläger sah in der unterbliebenen Ausstellung des Ausweises eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.

LSG Darmstadt lehnt Anspruch auf Schwerbehindertenausweis ab

Das LSG urteilte, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis habe. Ein solcher Anspruch bestehe laut Gesetz erst ab einem GdB von 50. Zudem müsse der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Arbeitsplatz in Deutschland liegen.

Bei gleichgestellten behinderten Menschen geht es laut LSG mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel darum, „die Wettbewerbs- bzw. Konkurrenzfähigkeit des behinderten Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen im Arbeitsleben in Bezug auf die konkrete Arbeitssituation zu verbessern und somit den Arbeitsplatz sicherer zu machen oder seine Vermittlungschancen zu erhöhen“. Zuständig hierfür sei die BA.

Die Feststellung als schwerbehinderter Mensch gehe jedoch darüber hinaus. Sie ermögliche sozial-, steuer-, arbeits-, und straßenverkehrsrechtliche sowie andere Vorteile, für die ein GdB von mindestens 50 Voraussetzung sei. Da der Kläger diese Voraussetzung nicht erfülle, könne er auch keinen Schwerbehindertenausweis mit allen damit einhergehenden Vorteilen verlangen. fle