LSG Essen: Informatikkaufmann bekommt Leistung wie Ungelernter
Wer lange nicht mehr in seinem erlernten Beruf gearbeitet hat, kann bei Arbeitslosigkeit auch kein daran ausgerichtetes Arbeitslosengeld beanspruchen. Das gilt jedenfalls nach รผber neun Jahren, wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Freitag, 1. Mรคrz 2019, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 9 AL 50/18). Danach bekommt ein Informatikkaufmann Arbeitslosengeld nur wie ein ungelernter.
Der Mann hatte nach seiner Ausbildung nur zwei Jahre als Informatikkaufmann gearbeitet. Danach war er dauerhaft krank. Gut neun Jahre lang bezog er Erwerbsminderungsrente, Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Mitte 2016 beantragte er erneut Arbeitslosengeld.
รblich wird die Hรถhe des Arbeitslosengeldes nach dem Einkommen des vorausgehenden Jahres berechnet, hilfsweise der letzten zwei Jahre. Wenn auch in den zwei Jahren nicht mindestens 150 versicherungspflichtige Arbeitstage liegen, bemisst sich das Arbeitslosengeld nach einem fiktiven Einkommen, das sich wiederum an der Qualifikation orientiert.
Hier verwies der Arbeitslose auf seine Ausbildung zum Industriekaufmann. Das Arbeitsamt legte der Berechnung des Arbeitslosengeldes dagegen nur eine ungelernte Tรคtigkeit zugrunde.
Zu Recht, wie nun das LSG essen entschied. Die ursprรผngliche Ausbildung kรถnne nicht mehr zugrunde gelegt werden, weil die letzte entsprechende Tรคtigkeit schon รผber neun Jahre zurรผckliege. Eine Vermittlung als Informatikkaufmann sei โnahezu undenkbar”. Das gelte wegen der dort rasanten Verรคnderungen gerade im IT-Bereich.
Daher dรผrfe das Arbeitsamt seine Vermittlungsbemรผhungen auf ungelernte Tรคtigkeiten beschrรคnken โ und dann auch das Arbeitslosengeld entsprechend berechnen, so das LSG in seinem Urteil vom 17. Januar 2019. mwo