Geringeres Arbeitslosengeld nach jahrelangem Abstand zum Beruf

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LSG Essen: Informatikkaufmann bekommt Leistung wie Ungelernter

Wer lange nicht mehr in seinem erlernten Beruf gearbeitet hat, kann bei Arbeitslosigkeit auch kein daran ausgerichtetes Arbeitslosengeld beanspruchen. Das gilt jedenfalls nach über neun Jahren, wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Freitag, 1. März 2019, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 9 AL 50/18). Danach bekommt ein Informatikkaufmann Arbeitslosengeld nur wie ein ungelernter.

Der Mann hatte nach seiner Ausbildung nur zwei Jahre als Informatikkaufmann gearbeitet. Danach war er dauerhaft krank. Gut neun Jahre lang bezog er Erwerbsminderungsrente, Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Mitte 2016 beantragte er erneut Arbeitslosengeld.

Üblich wird die Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem Einkommen des vorausgehenden Jahres berechnet, hilfsweise der letzten zwei Jahre. Wenn auch in den zwei Jahren nicht mindestens 150 versicherungspflichtige Arbeitstage liegen, bemisst sich das Arbeitslosengeld nach einem fiktiven Einkommen, das sich wiederum an der Qualifikation orientiert.

Hier verwies der Arbeitslose auf seine Ausbildung zum Industriekaufmann. Das Arbeitsamt legte der Berechnung des Arbeitslosengeldes dagegen nur eine ungelernte Tätigkeit zugrunde.

Zu Recht, wie nun das LSG essen entschied. Die ursprüngliche Ausbildung könne nicht mehr zugrunde gelegt werden, weil die letzte entsprechende Tätigkeit schon über neun Jahre zurückliege. Eine Vermittlung als Informatikkaufmann sei „nahezu undenkbar”. Das gelte wegen der dort rasanten Veränderungen gerade im IT-Bereich.

Daher dürfe das Arbeitsamt seine Vermittlungsbemühungen auf ungelernte Tätigkeiten beschränken – und dann auch das Arbeitslosengeld entsprechend berechnen, so das LSG in seinem Urteil vom 17. Januar 2019. mwo