Für viele gesetzlich Rentenversicherte ist eine gute Absicherung verschwunden. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI, oft als Berufsschutz-Rente bezeichnet, kann von Versicherten, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden, nicht mehr beantragt werden.
Der Gesetzgeber hat den berufsspezifischen Schutz für diese Jahrgänge vollständig gestrichen, und damit entscheidet nicht mehr der erlernte oder ausgeübte Beruf, sondern nur noch die abstrakte Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Inhaltsverzeichnis
Wann zahlt die Unfallversicherung?
Möglich ist in manchen Fällen, dass Sie eine Rente wegen Berufsunähigkeit aus einer Unfallversicherung ausbezahlt bekommen. Dies gilt aber nur, wenn die Berufsunfähigkeit ausschließlich durch einen Unfall zustande kam.
Es muss sich aber entweder um einen Arbeits- oder Wegeunfall handen. Anspruch haben Sie, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit über mehr als 26 Wochen nach dem Unfall zu mindestens 20 Prozent gemindert ist. Bei 100 Prozent erhalten Sie einen Vollrente, und diese beträgt zwei Drittel Ihres Jahresabreitsverdienstes.
Zahlung richtet sich nach Grad der Erwerbsminderung
Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zahlt die gesetzliche Versicherung den Teil der Vollrente gezahlt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht – Teilrente. 20 Prozent Erwerbsminderung bedeuten also 20 Prozent Rente.
Ein Rechenbeispiel
Bei einem Jahreseinkommen von 36.000 Euro erhielten Sie bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 75 Prozent des Verdnienstes, also 24.000 Euro oder 2.000 Euro pro Monat.
Bei 20 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit wären es nur 20 Prozent der 24.000 Euro, also 4.800 Euro pro Jahr oder 400 Euro pro Monat.
Welche Rentenart weggefallen ist
§ 240 SGB VI regelte einen besonderen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Entscheidend war, ob der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen noch ausgeübt werden konnte, also ob die berufliche Tätigkeit in ihrer konkreten Ausprägung noch möglich war.
Dieser Schutz gilt ausschließlich für Versicherte mit einem Geburtsdatum vor dem 2. Januar 1961, für alle später Geborenen ist diese Rentenart gesetzlich ausgeschlossen und neue Anträge sind unzulässig.
Was „Berufsschutz“ praktisch bedeutete
Der Berufsschutz griff dann, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden konnte, obwohl theoretisch noch irgendeine andere Tätigkeit denkbar gewesen wäre. Genau diese berufliche Brücke existiert für spätere Jahrgänge nicht mehr, weil die gesetzliche Prüfung nicht mehr danach fragt, ob der konkrete Beruf wegfällt.
Damit ist der Kern des alten Schutzes verschwunden: Der Status, die Qualifikation und die erlernte Tätigkeit spielen rechtlich keine tragende Rolle mehr.
Bestandsschutz: Wer die Rente bereits bekommt, behält sie
Versicherte, die bereits eine Rente nach § 240 SGB VI beziehen, genießen Bestandsschutz. Die Leistung läuft unter den bisherigen Voraussetzungen weiter, solange die Anspruchsvoraussetzungen im jeweiligen Fall bestehen. Eine automatische Überleitung in eine andere Rentenart findet nicht statt, weshalb Bestandsfälle rechtlich anders stehen als neue Antragsteller.
Maßstab heute: Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI
Nach der Abschaffung des Berufsschutzes ist für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente allein § 43 SGB VI maßgeblich. Entscheidend ist die zeitliche Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts, also nicht der erlernte Beruf, sondern die Frage, wie viele Stunden täglich irgendeine Tätigkeit noch möglich ist.
Volle Erwerbsminderung liegt bei weniger als drei Stunden täglich vor, teilweise Erwerbsminderung bei drei bis unter sechs Stunden täglich, und Ausbildung oder berufliche Stellung ändern diese rechtliche Einordnung nicht.
Warum der Wegfall nicht die Berechnung, sondern den Zugang trifft
Der Wegfall der Berufsschutz-Rente verändert nicht die Systematik der Rentenberechnung, sondern die Tür, durch die Versicherte überhaupt erst in eine Leistung kommen. Auch die Rente nach § 240 SGB VI war eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Rentenartfaktor von 0,5.
Die Rentenhöhe ergibt sich wie bei der Erwerbsminderungsrente aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor, Zurechnungszeit und Rentenartfaktor, aber der entscheidende Unterschied liegt heute darin, dass Ansprüche viel häufiger an der abstrakten Arbeitsmarktsicht scheitern.
Beispiel aus der Praxis: Warum der alte Schutz eine andere Prüfung auslöste
Ein Facharbeiter mit Rückenleiden konnte früher Anspruch haben, wenn die körperlich schwere Tätigkeit im erlernten Beruf nicht mehr möglich war, obwohl eine leichtere Tätigkeit theoretisch denkbar blieb. Heute reicht diese Argumentation nicht, wenn medizinisch noch eine Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich möglich ist.
Das gilt auch, wenn diese Tätigkeit mit der bisherigen Qualifikation nichts zu tun hat. Der Verlust ist damit kein rechnerischer Verlust, sondern ein Verlust an Anspruchsmöglichkeiten.
Wer scheitert, scheitert oft an der Stundenlogik
Die Feststellung der Erwerbsminderung läuft in einem formalisierten Verfahren und stützt sich auf medizinische Unterlagen, Befundberichte und Gutachten. Der Grundsatz „Reha vor Rente“ prägt das Verfahren, weil die Rentenversicherung regelmäßig prüfen lässt, ob eine Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen kann.
Bewilligungen erfolgen häufig befristet und werden später überprüft, und viele Anträge scheitern, weil die Gutachten die Stundenwerte nicht unter die gesetzlichen Schwellen drücken.
Versorgungslücken bleiben die Regel
Auch wenn ein Anspruch gelingt, liegt die Erwerbsminderungsrente häufig deutlich unter dem letzten Erwerbseinkommen. Wer beruflich ausfällt, verliert damit nicht nur den Arbeitsplatz, sondern oft auch finanzielle Stabilität, weil die gesetzliche Rente nur einen Teil ersetzt.
Besonders hart trifft das Versicherte, die wegen ihres Berufs gesundheitlich ausfallen, aber formal noch für „irgendeine“ Tätigkeit einsetzbar gelten.
Ergänzende Absicherung: Warum private Berufsunfähigkeitsvorsorge wichtiger wurde
Mit dem Wegfall des gesetzlichen Berufsschutzes gewinnt private Absicherung an Bedeutung, weil die gesetzliche Rente nicht mehr den Verlust des konkreten Berufs abdeckt. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann dieses Risiko abfangen, wenn sie früh genug und mit ausreichend hoher monatlicher Leistung abgeschlossen wird.
Wer stattdessen auf Produkte setzt, die nur an die allgemeine Erwerbsfähigkeit anknüpfen, bekommt häufig keinen echten Ersatz für den Verlust des Berufs, sondern wiederholt nur die Lücke der gesetzlichen Logik.
Fakten im Überblick
§ 240 SGB VI gilt nur noch für vor dem 2. Januar 1961 Geborene. Maßgeblich ist für spätere Jahrgänge ausschließlich § 43 SGB VI. Der erlernte oder ausgeübte Beruf spielt rechtlich keine tragende Rolle mehr, entscheidend ist nur noch die Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
FAQ: Wegfall der Berufsschutz-Rente
Wer kann eine Rente nach § 240 SGB VI noch beantragen?
Nur Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllen.
Was ist der entscheidende Unterschied zu § 43 SGB VI?
§ 240 stellte auf den bisherigen Beruf ab, § 43 prüft abstrakt die tägliche Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Bleibt die Berufsschutz-Rente bestehen, wenn sie bereits bewilligt wurde?
Ja, laufende Renten stehen unter Bestandsschutz und werden nicht automatisch in eine andere Rentenart umgewandelt.
Warum scheitern heute viele Anträge trotz gesundheitlicher Einschränkungen?
Weil die Rentenversicherung nicht fragt, ob der Beruf wegfällt, sondern ob mindestens sechs Stunden irgendeine Tätigkeit möglich bleibt.
Was sollten nach 1961 Geborene aus der Rechtslage ableiten?
Dass die gesetzliche Absicherung keinen Berufsschutz mehr bietet und deshalb Versorgungslücken realistisch eingeplant und gegebenenfalls privat abgesichert werden müssen.
Fazit
Die Abschaffung der Berufsschutz-Rente nach § 240 SGB VI hat die Absicherung bei gesundheitlichen Einschränkungen grundlegend verschoben. Wer nach 1961 geboren ist, erhält eine gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit nur noch, wenn diese ausschließlich Folge eines Arbeitsunfalls ist.
Wer den eigenen Beruf gesundheitlich nicht mehr ausüben kann, bekommt deshalb nicht automatisch eine Rente, sondern muss die strengen Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente erfüllen, und genau darin liegt für viele die größte Versorgungslücke.




