BSG: Vergünstigung gilt auch bei sinkendem Einkommen
Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen unter monatlich 850 Euro sinkt, müssen geringere Sozialbeiträge entrichten. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstag, 16. August 2018, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschieden (Az.: B 12 R 4/18 R). Damit verwarfen die Kasseler Richter die bisherige Praxis, Vergünstigungen für geringe Einkünfte nur für steigende Einkünfte nach einem Minijob anzuwenden.
Konkret gab das BSG einem Rechtsanwalt aus Südbaden recht. Er hatte eine Teilzeit-Mitarbeiterin mit ursprünglich 16 Wochenstunden beschäftigt. Für die Zeit ab 2008 vereinbarten beide eine Altersteilzeit mit nur noch acht Wochenstunden. Dadurch verringerte sich das Bruttogehalt von ursprünglich 900 auf zunächst 450 Euro, ab 2009 490 und ab 2012 540 Euro.
Wie üblich zweigte der Anwalt als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge direkt vom Bruttogehalt ab. Dabei berücksichtigte er die Regelungen für die sogenannte Gleitzone – damals über 400 bis 800 Euro, heute über 450 bis 850 Euro.
Die Gleitzone wurde geschaffen, um die Last der Sozialbeiträge für Arbeitnehmer mit geringen Einkommen über der Minijobgrenze abzufedern. Denn bei Minijobbern werden die Sozialbeiträge pauschal und komplett vom Arbeitgeber bezahlt. In der Gleitzone entrichtet der Arbeitgeber den regulären Arbeitgeberanteil, der Arbeitnehmeranteil wird aber nach einer komplizierten Formel je nach Einkommen gemindert und dabei „gleitend” nach oben an die regulären Beiträge angepasst.
Nach einer Betriebsprüfung bei dem Anwalt beanstandete die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Gleitzonenregelung sei für die Mitarbeiterin in Altersteilzeit nicht anwendbar gewesen. Für vier Jahre forderte der Rententräger daher 1.524 Euro Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach. Die Vergünstigung gelte nur, wenn das Einkommen von unterhalb der Minijob-Grenze in die Gleitzone ansteigt.
Doch für diese bislang übliche Praxis findet sich im Gesetz keinerlei Grundlage, urteilte nun das BSG. „Die Gleitzonenregelung gilt entgegen der Ansicht der Beklagten (Rentenversicherung) auch für Arbeitsentgelte, die sich aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung auf einen Betrag innerhalb der Gleitzone verringert haben.”
Generell sehe das Gesetz weder in der Definition der Gleitzone „noch in den entsprechenden Vorschriften über die Beitragstragung Ausnahmen von der Gleitzonenregelung für bestimmte Personengruppen oder Sachverhalte vor”, betonten die Kasseler Richter. Angesichts dieses klaren Wortlauts gebe auch die Entstehungsgeschichte der Regelung keinen Anlass, die Altersteilzeit auszunehmen.
Ohne dass das BSG darüber ausdrücklich entschieden hat, äußerten die Kasseler Richter damit auch Zweifel an der bisherigen Praxis, wonach die Gleitzonenregelung bei Auszubildenden nicht angewandt wird. Das Kasseler Urteil dürfte der Rentenversicherung Anlass geben, dies zu überprüfen. mwo/fle
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