Kein Kindergeld während Ausbildung zum Bankfachwirt

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FG Hannover: Erwerbstätigkeit macht Ausbildung zur Weiterbildung

Wenn junge Erwachsene nach einer ersten Ausbildung nebenberuflich eine höhere Ausbildung anhängen, haben die Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld mehr. Denn der zweite Ausbildungsgang gilt dann als Weiterbildung oder Zweitausbildung, wie das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in Hannover in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 15. März 2018 entschied (Az.: 6 K 301/17). Es wies damit die Mutter eines angehenden Bankfachwirts ab.

Ihr Sohn hatte zunächst eine Ausbildung zum Bankkaufmann gemacht. Anschließend trat er eine volle Stelle in der Kreditabteilung der Bank an und begann nebenher eine „Weiterbildung zum Bankfachwirt”. Drei Jahre nach dem Abschluss als Bankkaufmann erhielt der Sohn seine Urkunde als Bankfachwirt.

Die Mutter meinte, für diese Zeit müsse sie weiter Kindergeld bekommen. Die Familienkasse lehnte dies jedoch ab.

Zu Recht, wie nun das FG Hannover entschied. Die volle Erwerbstätigkeit des Sohnes bedeute eine „Zäsur”, die den Anspruch der Mutter auf Kindergeld beende. Der zweite Ausbildungsschritt gelte dann als Weiterbildung oder Zweitausbildung, für die kein Kindergeld-Anspruch mehr bestehe. Das gelte auch dann, wenn die Berufstätigkeit wie hier zu den Voraussetzungen für die Weiterbildung gehört.

Für volljährige Kinder unter 25 Jahren können Eltern zwar auch während einer Zweitausbildung Anspruch auf Kindergeld haben. Die Ausbildung muss dann aber im Vordergrund stehen und eine Nebentätigkeit daher nicht mehr als 20 Wochenstunden umfassen.

Ähnlich wie das FG Hannover zum Bankfachwirt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in München auch schon zu dualen Studiengängen entschieden, bei denen Studium und Berufstätigkeit eng verwoben sind (Urteil vom 4. Februar 2016, Az.: III R 14/15; JurAgentur-Meldung vom 1. Juni 2016).

Dennoch hatte das FG Hannover die Revision zugelassen, und die Mutter hat diese auch eingelegt (Az. beim Bundesfinanzhof: III R 22/18). mwo/fle//mwo

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