Der Bundesgerichtshof hat im April geurteilt, dass Banken automatisch erhöhte Kontogebühren zurückerstatten müssen. Entsprechende Regelungen in den AGBs sind unzulässig. Betroffene sollten jetzt aktiv werden und eine Erstattung fordern.
Unzulässige Geschäftsbedingungen führen zu Erstattungsanspruch
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte gegen Geschäftsbedingungen der Postbank geklagt, nach denen eine Erhöhung der Kontoführungsgebühren automatisch vorgenommen wurde, sofern die Kontoinhaber nicht ausdrücklich widersprachen. Nachdem das Landgericht und Oberlandesgericht Köln die Klage abgewiesen hatte, urteile der Bundesgerichtshof am 27. April im Sinne der Klage und der Verbraucher (Az.: XI ZR 26/20).
Die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung sei bei einer wesentlichen Änderung der Geschäftsbedingungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkomme, nicht zulässig. Dies sei auch der Fall, wenn in dem Hinweis auf die Vertragsänderung die Möglichkeit zur Kündigung eingeräumt werde, so das Gericht.
Es begründete dies mit dem AGB-Kontrollrecht der Europäischen Union und wesentlichen vertragsveränderungen im Sinne des BGB, insbesondere des § 307. Statt der „Zustimmungsfiktion“ sei vielmehr ein Änderungsvertrag notwendig – die fehlende fristgerechte Ablehnung der Änderungen entspricht diesem offensichtlich nicht.
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Jetzt unrechtmäßige Gebühren zurückfordern!
„Wir erwarten, dass sie unverzüglich zu Unrecht vereinnahmte Gelder zurückerstatten und rechtswidrige Vertragsänderungen rückgängig machen.“, sagte vzbz-Vorstand Klaus Müller. Laut Statistischem Bundesamt stiegen die Kontoführungsgebühren zwischen 2015 und 2019 um 25 Prozent. Zumindest für die letzten drei Jahre können Betroffene das Geld nun zurückfordern, möglicherweise auch für einen längeren Zeitraum.
Betroffene sollten rückwirkend die Vertragsänderungen ihrer Banken prüfen und aktiv unrechtmäßige Erhöhungen zurückfordern.
Auch Betroffene von Hartz IV können dies tun. Im § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII gibt es eine Anrechnungsfreiheit für Rückerstattungen, die als Vorrauszahlungen aus dem Regelsatz erbracht wurden. Im SGB II existiert diese Regelung so explizit nicht, es ist aber anzunehmen, dass dies analog zu Erstattungen von Stromkosten nach § 22 Abs. 3 SGB II zu handhaben ist. Bild: Stockfotos-MG / AdobeStock
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