Das Sozialgericht Berlin hat klargestellt: Ein Betriebskostenguthaben „fließt“ im Bürgergeld nicht schon mit der Nebenkostenabrechnung und auch nicht mit einer bloßen Buchung auf dem Mieterkonto zu. (S 174 AS 4184/23).
Maßgeblich wird der Zeitpunkt, an dem das Geld tatsächlich auf Ihrem Girokonto verbucht wird – erst dann steht es als reales Mittel zur Verfügung. Das kann darüber entscheiden, ob das Jobcenter Leistungen kürzt oder ob eine Kürzung zu früh kommt.
Inhaltsverzeichnis
Worum es in dem Verfahren ging
Ein Leistungsbezieher erhielt eine Nebenkostenabrechnung mit einem Guthaben von 377,17 Euro. Der Vermieter verbuchte das Guthaben zunächst auf dem Mieterkonto und überwies es später auf das Girokonto des Klägers. Das Jobcenter berücksichtigte das Guthaben nicht im Monat der Abrechnung und auch nicht im Monat der Mietkontobuchung.
Es setzte den Zufluss stattdessen im Monat nach der Auszahlung aufs Bankkonto – und setzte die Leistungen für September 2022 am Ende auf null, verbunden mit einer Erstattungsforderung.
Das Kernproblem: Mieterkonto ist nicht Ihr Geldbeutel
Viele Jobcenter behandeln die Verbuchung auf dem Mieterkonto so, als hätten Sie das Geld bereits „in der Hand“. Das Gericht stellte sich dagegen: Das Mieterkonto zeigt nur eine rechnerische Position beim Vermieter, aber noch keinen verfügbaren Geldzufluss für Sie.
Erst wenn der Vermieter auszahlt oder tatsächlich mit der Miete verrechnet, entsteht der entscheidende wertmäßige Zuwachs, der im Bürgergeld zählt.
Das Urteil zieht eine harte Linie beim Zufluss
Das Gericht sagte deutlich: Weder der Zugang der Nebenkostenabrechnung noch die interne Buchung beim Vermieter ist bereits „Zufluss“ im Sinne des Bürgergeldrechts.
Wenn der Vermieter das Guthaben auf Ihr Girokonto überweist, liegt der Zufluss erst mit der Buchung auf Ihrem Konto vor. Das Jobcenter darf dann nach § 22 Abs. 3 SGB II im Folgemonat die Unterkunftskosten mindern – aber eben erst nach diesem echten Zufluss.
Warum „bereite Mittel“ den Unterschied machen
Das Gericht knüpft an eine sozialrechtliche Logik an: Einkommen zählt erst, wenn es nicht nur rechtlich entsteht, sondern praktisch zur Bedarfsdeckung bereitsteht. Ein Anspruch auf Auszahlung genügt nicht, wenn das Geld noch nicht verfügbar ist. Damit wehrt das Gericht die verbreitete Idee ab, man könne schon dann kürzen, wenn Sie „nur noch die Kontonummer mitteilen müssten“.
Das Jobcenter verliert hier nicht wegen der Rechtsfrage – sondern wegen der Rechnung nicht
Der Kläger wollte erreichen, dass das Guthaben früher angerechnet wird, nämlich schon mit der Buchung auf dem Mieterkonto.
Das Gericht folgte ihm nicht und hielt die Anrechnung im Monat nach der tatsächlichen Auszahlung für richtig. Unterm Strich blieb der Kläger ohne Nachzahlung, und die Klage scheiterte – aber die Begründung liefert Betroffenen ein scharfes Argument gegen voreilige Kürzungen.
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Bescheid prüfenWichtige Einordnung: Höhere Instanz bestätigte den Kontozufluss als Maßstab
Die Streitfrage blieb nicht isoliert, weil Gerichte lange unterschiedlich entschieden hatten.
Später hat auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Linie gestützt: Das Jobcenter darf ein Betriebskostenguthaben erst dann abziehen, wenn es tatsächlich auf dem Girokonto eingeht, nicht schon bei einer bloßen Verbuchung auf einem internen Mietkonto. Das stärkt Ihre Position, wenn Jobcenter zu früh kürzen.
Was Sie daraus konkret für Ihren Bescheid ziehen können
Wenn das Jobcenter Ihnen wegen eines Betriebskostenguthabens die Unterkunftskosten mindert, sollten Sie den Zeitpunkt prüfen, den es zugrunde legt. Sie gewinnen besonders dann Angriffsfläche, wenn das Jobcenter auf die Nebenkostenabrechnung, eine Ankündigung des Vermieters oder eine Mietkontobuchung abstellt, ohne dass Geld auf Ihrem Konto ankam oder eine echte Mietverrechnung lief.
Sie sichern Beweise am besten über Kontoauszug, Schreiben des Vermieters zur Auszahlung und – wenn vorhanden – eine Aufstellung, ob überhaupt mit der nächsten Miete verrechnet wurde.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Wann darf das Jobcenter ein Betriebskostenguthaben anrechnen?
Im Monat nach dem tatsächlichen Zufluss, also nach der Auszahlung aufs Girokonto oder nach der echten Verrechnung mit der Miete. (Gesetze Berlin)
Reicht die Nebenkostenabrechnung als „Zufluss“ aus?
Nein, die Abrechnung allein ist noch kein Zufluss. (Gesetze Berlin)
Reicht eine Buchung auf dem Mieterkonto als „Zufluss“ aus?
Nein, erst das Geld auf Ihrem Girokonto oder eine tatsächliche Mietverrechnung zählt. (Gesetze Berlin)
Was ist, wenn der Vermieter erst Wochen später überweist?
Dann verschiebt sich der Zufluss, und eine Kürzung vor dem Kontoeingang greift zu früh. (Gesetze Berlin)
Was ist, wenn der Vermieter direkt mit der Miete verrechnet?
Dann zählt der Zeitpunkt der Verrechnung, weil sich Ihr Mietaufwand dadurch real mindert. (Gesetze Berlin)
Fazit
„Zufluss“ bedeutet im Bürgergeld nicht „steht irgendwo im System“, sondern „steht auf Ihrem Konto“ – oder mindert Ihre Miete durch echte Verrechnung. Genau diese Grenze schützt Sie vor Kürzungen, die Jobcenter gern vorschnell aussprechen, weil sie mit Abrechnungsdaten oder Mietkonten hantieren. Wenn Sie im Bescheid eine Anrechnung sehen, prüfen Sie deshalb zuerst den Kontozugang: Dort entscheidet sich, ob das Jobcenter korrekt kürzt – oder rechtswidrig zu früh.




