Bürgergeld: Vier Kinder auf 36 Quadratmeter und Schimmel – Gericht verweigert Ersatzwohnung

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LSG Niedersachsen-Bremen verneint die vorläufige Unterbringung einer alleinerziehenden Mutter mit Bürgergeld-Bezug und ihrer vier minderjährigen Kinder in einer Wohnung bei sozialen Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII).

Gericht erkennt besondere Lebenslage an, lehnt Eilrechtsschutz aber ab

Der Senat sieht in diesem Fall eine besondere Lebenslage, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden ist, als hinreichend glaubhaft gemacht an, verneint aber die Eilbedürftigkeit.

Familie lebt mit vier Kindern in unzumutbaren Wohnverhältnissen

Die Antragsteller, von denen vier minderjährig sind – davon zwei im Kindergartenalter –, leben zu fünft in einer 36 qm großen Zwei-Zimmer-Wohnung, die bei nicht regulären Heizmöglichkeiten und nur in einem Raum noch vorhandener funktionstüchtiger Elektrik von Schimmel und Ungeziefer befallen ist.

Soziale Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aus Sicht des Gerichts glaubhaft

Die sozialen Schwierigkeiten sieht das Gericht im Wesentlichen darin begründet, dass der Antragstellerin als Alleinerziehender von vier minderjährigen Kindern bei – als wahr unterstellten – Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache und einem in Haft befindlichen Ehemann Schwierigkeiten sowie Ausgrenzung bei der Suche nach einer neuen angemessenen Wohnung, auch in Anbetracht ihres rumänischen Nachnamens, drohen.

Kein sofortiger Anspruch auf konkrete Unterbringung in Wohnraum

Der 8. Senat kommt aber zu dem Schluss, dass die Antragsteller einen konkret auf die Unterbringung in Wohnraum gerichteten Anspruch nach §§ 67 ff. SGB XII im Eilverfahren noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht haben.

Das Gericht sieht es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles derzeit (noch) nicht im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null beziehungsweise einer ultima ratio als zwingend erforderlich an, dass die Antragsteller nur durch eine von der Antragsgegnerin vorzunehmende Unterbringung in eine konkrete Wohnung die notwendigen Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII erhalten können.

Entscheidungsbegründung des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.02.2026 – L 8 SO 19/26 B ER

Art und Umfang der Hilfe stehen im Ermessen des Sozialamtes

Die hilfesuchende Person hat zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Satz 1 SGB XII gegen den zuständigen Sozialhilfeträger einen durchsetzbaren Rechtsanspruch im Sinne des § 17 Abs. 1 SGB XII auf Hilfeleistung. Dabei steht aber die konkrete Hilfe ihrer Art und ihrem Umfang nach im Ermessen des Sozialhilfeträgers (§ 17 Abs. 2 Satz 1, § 10 SGB XII, sogenanntes Auswahlermessen).

Der Leistungsempfänger hat einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), nicht aber ohne Weiteres einen Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte Art der Leistung, sofern nicht eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der begehrten Leistung eingetreten ist.

Beratung und Unterstützung haben nach dem Gesetz Vorrang

Bei der Ermessensausübung sind § 10 Abs. 2 SGB XII und die Regelungen der Verordnung zu § 69 SGB XII zu beachten. Nicht ausgeschlossen sind die in § 4 VO zu § 69 SGB XII genannten Hilfen auch zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, die neben persönlicher Hilfe (§ 4 Abs. 1 VO zu § 69 SGB XII) auch sonstige Leistungen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung enthalten (§ 4 Abs. 2 VO zu § 69 SGB XII).

Dabei hat der Verordnungsgeber die Beratung und Unterstützung der hilfesuchenden Person in den Vordergrund gestellt.

Warum das LSG noch keine Ermessensreduzierung auf Null sieht

Das Gericht sieht es derzeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (noch) nicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null beziehungsweise einer ultima ratio als zwingend erforderlich an, dass die Antragsteller nur durch eine von der Antragsgegnerin vorzunehmende Unterbringung in eine konkrete Wohnung die notwendigen Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII erhalten können.

Verwaltungsverfahren war noch nicht abgeschlossen

Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist grundlegend zu würdigen, dass sich das Verwaltungsverfahren noch im Antragsstadium befindet, eine fachkundige Bewertung des Bedarfs sowie des Hilfeangebotes durch die Antragsgegnerin noch nicht stattgefunden hat und die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin unmittelbar nach Antragstellung unterbreiteten Beratungs- und Unterstützungsangebote bislang nicht in Anspruch genommen hat.

Die Leistungen nach § 68 SGB XII verfolgen das Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe

Die leistungsberechtigte Person zur Selbsthilfe zu befähigen, ist in § 3 Abs. 2 der Verordnung hervorgehoben. Danach umfassen Maßnahmen der Beratung und persönlichen Unterstützung auch Hilfeleistungen bei der Inanspruchnahme von in Betracht kommenden Sozialleistungen oder bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Sach-, Dienst- und Geldleistungen.

Behörde hat ihre Unterstützungspflicht bislang nur eingeschränkt erfüllt

Den Antragstellern ist zuzugestehen, dass die Behörde bislang allein durch ihr mit Schreiben vom 05.11.2025 erfolgtes Angebot und damit nur eingeschränkt ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht nachgekommen ist.

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Antragstellerin muss nach Auffassung des Gerichts zunächst Hilfsangebote nutzen

Aufgrund des internen Nachrangs der Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII und der vorrangig zu fördernden Selbsthilfe ist es der Antragstellerin derzeit jedoch noch zumutbar, zunächst die angebotene Beratung und Unterstützung bei den ausgewiesenen Stellen in Anspruch zu nehmen.

Dabei dürfte auch eine Unterstützung etwa durch das Amt für Wohnungshilfen oder eine anderweitige fachkundige Beratung und Unterstützung im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe in Anspruch zu nehmen sein, zumal die Antragstellerin selbst einwendet, dass die sie derzeit unterstützende Sozialarbeiterin zeitlich gebunden und nur ehrenamtlich tätig sei.

Fazit des Gerichts: Ausnahmefall für sofortige Wohnungsbereitstellung noch nicht belegt

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der nur unzureichend glaubhaft gemachten Eigenbemühungen der Antragstellerin, ist ein besonders gelagerter Ausnahmefall, in dem sich der Leistungsanspruch nach §§ 67 ff. SGB XII einzig und allein auf die Bereitstellung einer Wohnung verengt, noch nicht anzunehmen.

Anmerkung vom Verfasser

Eine harte Entscheidung ist es allemal, eine Alleinerziehende mit vier Kindern in einer derart belasteten Wohnsituation zunächst auf zumutbare Selbsthilfe und auf vorrangige Beratungs- und Unterstützungsangebote zu verweisen.

Man muss aber auch anerkennen, dass auch der Sozialhilfe bei besonderen sozialen Schwierigkeiten Grenzen gesetzt sind.

Schimmel und Wohnmängel allein reichen für § 67 SGB XII oft nicht aus

So können allgemeine Wohnungsmängel wie Schimmelbefall, Nachbarschafts- oder Beheizungsprobleme im Allgemeinen noch keine besonderen Lebensverhältnisse im Sinne des § 67 Satz 1 SGB XII begründen.

Wann eine besondere Lebenslage im Sinne des Sozialhilferechts vorliegt

Eine besondere Lebenslage kann bei Vorliegen ungünstiger sozialer Bedingungen dann anzunehmen sein, wenn diese nach der Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung des Einzelfalles ohne staatliche Hilfen das Eintreten von Ausgrenzungseffekten wahrscheinlich machen.

Erforderlich sind besondere Mangelsituationen, die sich von allgemeinen Zivilisationsrisiken wie Arbeitslosigkeit, Trennung von Familie oder Krankheit nach Art und Intensität hinreichend unterscheiden.

Soziale Schwierigkeiten betreffen vor allem Teilhabe und Ausgrenzung

Demgegenüber geht es bei den „sozialen Schwierigkeiten“ nicht in erster Linie um wirtschaftliche Schwierigkeiten, sondern um die Beeinträchtigung der Interaktion mit dem sozialen Umfeld und damit um die Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Es muss sich insoweit um soziale Schwierigkeiten handeln, die typischerweise mit besonderen Lebensverhältnissen einhergehen und die über solche sozialen Schwierigkeiten hinausgehen, die bereits für die Inanspruchnahme anderer Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII vorausgesetzt werden. Diese Linie entspricht auch der Rechtsprechung des BSG.

Haftentlassung und drohender Wohnungsverlust als anerkannter Sonderfall

Etwa der drohende Wohnungsverlust nach einer Haftentlassung gehört im Grundsatz zu den besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten im Sinne des § 67 SGB XII, weil der Verlust der Wohnung ähnlich dem Verlust eines Arbeitsplatzes für einen Haftentlassenen deutlich schwerer zu kompensieren ist als für andere Bürger.

Verordnung zu § 69 SGB XII definiert soziale Schwierigkeiten genauer

Soziale Schwierigkeiten liegen nach § 1 Abs. 3 VO zu § 69 SGB XII vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit.

Erfasst werden auch drohende soziale Schwierigkeiten.

Rechtstipp

Die drohende Wohnungslosigkeit nach einer Haftentlassung zählt zu den besonderen Lebensumständen im Sinne der §§ 67 ff. SGB XII.

Vorbeugende Sozialhilfeleistungen zum Erhalt der Wohnung für die Zeit nach der Haftentlassung können nach § 15 SGB XII beansprucht werden.