Das Landessozialgericht Hamburg urteilte (Az: L 4 AS 384/21) gegen einen Kläger, der Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Bürgergeld) einforderte, die ihm seit dem 1. Oktober 2020 versagt worden waren.
Die Begründung lautete, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, und die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hätte, die notwendig gewesen seien, um seine Leistungsberechtigung zu prüfen. Der betroffene beteuerte jedoch, die geforderten Unterlagen an das Jobcenter geschickt zu haben.
Was sind die Leitlinien?
Das Gericht orientierte sich an folgenden Leitlinien. Erstens sind Leistungen der Grundsicherung (§ 7 SGB 2) dem Antragsteller zu versagen, wenn er die vom Leistungsträger benötigten Unterlagen nicht vorlegt, die seine Hilfsbedürftigkeit nachweisen (§ 9 SGB 2).
Zweitens muss der Antragsteller über diese Praxis in einer vorherigen Rechtshilfebelehrung durch den Leistungsträger hingewiesen werden.
Versäumt er nach dieser Rechtshilfebelehrung seine Mitwirkungspflicht (§§ 60 ff. SGB 1), dann werden die beantragten Grundsicherungsleistungen versagt. Diese “Totalsanktionen” bestätigte nun das Landessozialgericht Hamburg.
Was war geschehen?
Mit Bescheid vom 26. November 2020 versagte der Beklagte (das Jobcenter) dem Kläger Leistungen ab Oktober 2020. Zuvor war der Kläger erfolglos zur Mitwirkung aufgefordert waren.
Das Jobcenter wies einen Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2021 zurück und erklärte, der Kläger habe seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.
So sei er mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 aufgefordert worden, die entsprechenden Unterlagen bis zum 21. Oktober 2020 einzureichen. Um welche Unterlagen es sich gehandelt hätte, sei genau aufgeführt worden.
Dagegen erhob der Kläger am 12. April 2021 Klage mit der Begründung, er hätte sämtliche Unterlagen eingereicht.
Befangenheitsantrag gegen Vorsitzenden Richter
Mit einem Schreiben vom 9. Juli 2021 forderte das Sozialgericht den Kläger auf, nachzuweisen, wie er seit dem Oktober 2020 seinen Lebensunterhalt finanziert hätte. Dazu sollte er auch die entsprechenden Kontoauszüge vorlegen. Der Kläger reagierte darauf mit einem Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter. Dieser Antrag wurde als unbegründet abgewiesen.
Urteil: Bürgergeld-Leistungen zu Recht versagt
Die Klage wurde vom Sozialgericht am 1. Dezember 2021 mit Gerichtsbescheid abgewiesen, da dem Kläger zu Recht Leistungen versagt worden seien. Er hätte die angeforderten Nachweise und Unterlagen nicht eingereicht.
Am 30. Dezember 2021 legte der Kläger Berufung ein, ohne diese zu begründen. Er beantragte, den Bescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2021 sowie die Bescheide des Jobcenters vom 26. November 2020 und vom 19. März 2021 aufzuheben.
Berufung statthaft und zulässig, aber unbegründet
Die Berufung wurde zwar als statthaft (§§ 143, 144 SGG) und zulässig anerkannt, jedoch als unbegründet bewertet. Laut dem abschließenden Urteil des Sozialgerichts versagte der Beklagte dem Kläger mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht Leistungen nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I nicht nachgekommen, und dies hätte die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, so das Gericht.
Rechtstipp: Leistungsbeziehende müssen immer nachweisen können, dass sie die Unterlagen geschickt haben. Daher sollten die Unterlagen im besten Falle per Empfangsbestätigung direkt im Jobcenter im Empfang abgegeben werden. Dazu mehr auch hier.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.