Bürgergeld: Erstattung von unrechtmäßigem Wohngeld auch ohne extra Hinweis

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Der Bezug von Wohngeld und Bürgergeld schließen sich aus. Bürgergeld gilt für Erwerbsfähige, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Wohngeld ist hingegen für diejenigen, die zwar ihren Lebensunterhalt, nicht aber die Wohnkosten selbst tragen können.

Wer also Bürgergeld bezieht und zugleich Wohngeld erhält, muss das Wohngeld zurückzahlen, da er dieses unberechtigt erhalten hat. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes entschied, dass der Bewilligungsbescheid einen Wohngeldempfänger von dieser Rechtslage in Kenntnis setzt. Dieser Bescheid müsste nicht aufgehoben werden, um den Wohngeldbezug für unwirksam zu erklären. (3 K 1339/17)

Wohngeld als Mietzuschuss

Der Betroffene beantragte bei der Wohngeldstelle Wohngeld in Form eines Mietzuschusses. Das Antragsformular enthielt den Hinweis, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Wohngeld zu beachten. Ausgeschlossen seien Empfänger von Arbeitslosengeld II (heute Bürgergeld) sowie Sozialgeld.

Zudem enthielt der Antrag den Hinweis, dass der Antragsteller alle Tatsachen angeben müsse, die für die Leistung erheblich seien.

Gartenbauhelfer als Beruf angegeben

Der Betroffene gab an als Gartenbauhelfer zu arbeiten mit einem monatlichen Gesamteinkommen von 1.072,17 Euro. Daraufhin bewilligte die Wohngeldstelle ihm Wohngeld vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017. Der monatliche Betrag lag bei 101,00 Euro.

Auch der Bewilligungsbescheid enthielt den Hinweis auf die Pflicht, der Wohngeldbehörde mitzuteilen, wenn ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied einen Antrag auf andere Sozialleistunge gestellt hätte oder diese bezöge.

Betroffener bekommt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II

Im Februar 2022 teilte die Wohngeldstelle dem Mann mit, dass sie Kenntnis bekommen hätte, dass er Leistungen nach dem Sozialgeld II beziehe, darunter Kosten der Unterkunft. Damit würde der Wohngeldbescheid zum Oktober 2016 unwirksam und die seitdem geleisteten Leistungen hätte er zu erstatten, insgesamt also 606,00 Euro.

Verpflichtet, die Sozialleistungen zu melden

Er sei verpflichtet gewesen, die Transferleistungen unverzüglich bei der Wohngeldstelle zu melden und habe gewusst, dass er bei Unwirksamkeit eines Wohngeldbescheides zu Unrecht gezahlte Leistungen erstatten müsse.

Betroffener sagt, er habe sich nicht vorzuwerfen

Der Betroffene legte Widerspruch ein. So hätte der für seine Frau zuständige Sachbearbeiter darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Wohngeld stellen solle, weil seine Frau noch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehe. Der Mitarbeiter hätte nicht gesagt, dass er den Bescheid des Jobcenters vorlegen müsse oder der Wohngeldstelle die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II melden. Insofern habe er sich nichts vorzuwerfen. Darüber hinaus sei er wegen seines geringen Verdienstes auf Wohngeld angewiesen.

Andere müsste man überprüfen, nicht ihn

Es sei nicht richtig, dass es immer bei ihm Schwierigkeiten gebe, er könne viele Leute mit fester Arbeit nennen, die trotzdem Wohngeld bezögen, bei denen jedoch nichts passiere. Andere müsse man überprüfen, er selbst würde diese allerdings nicht verraten. Der zuständige Sachbearbeiter habe ihn zur Wohngeldstelle geschickt, und deshalb zahle er nichts zurück.

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Was sagen die Unterlagen?

Laut den Unterlagen des Jobcenters erhielten der Betroffene und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Frau vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, und nach einen Antrag auf Weiterbewilligung ebenso ab dem 01.20.2016 bis zum 31.03.2017. In beiden Bescheiden waren Bedarfe für Unterkunft und Heizung enthalten.

Aufforderungs- und Rückforderungsbescheid

Die Wohngeldstellte schickte dem Mann einen Aufforderungs- und Rückforderungsbescheid, nach den Informationen des Jobcenters erhöhte sich die zu erstattende Summe auf 909,00 Euro. Er habe bei Antrag auf Wohngeld verschwiegen, dass er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalte.

Es geht vor Gericht

Der Fall ging schließlich vor das Verwaltungsgericht. Der Betroffene blieb dabei, dass der Sachbearbeiter bei der ARGE (Jobcenter) ihm gesagt habe: „Stellen Sie einen Antrag bei der Wohngeldstelle, dann sind Sie bei (uns) weg.“

Man hätte ihm nicht gesagt, dass er bei dem Antrag auf Wohngeld ankreuzen müsse, dass er einen Zuschuss vom Jobcenter erhalte. Er habe alles ausgefüllt und abgegeben, und die Beschäftigen beim Jobcenter hätten ihm erklären müssen, was er im Antrag für das Wohngeld hätte ankreuzen müssen. Außerdem kenne er andere Personen, die zugleich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und Wohngeld bezögen.

Richter fällen klares Urteil

Für die Richter war der Fall eindeutig, und sie wiesen die Klage ab. Er hätte von Juli 2016 bis März 2017 zu Unrecht Wohngeld bezogen. Er hätte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen, inklusive Kosten der Unterkunft.

Eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids sei nicht erforderlich; vielmehr sei der Wohngeldempfänger von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides nur zu unterrichten.

Zumindest grobe Fahrlässigkeit

Er hätte zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben zu einer wesentlichen Frage gemacht, und die Leistungen seien aufgrund dieser falschen Angaben erfolgt. So sei die Antwort „nein“ auf die Frage nach Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II unrichtig gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt habe er solche Leistungen bezogen.

Pflicht bleibt, Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten

Mögliche Hinweise eines Mtarbeiters des Jobcenters hätten ihn nicht davon befreit, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Das Jobcenter hätte ihn auch nicht über seine Mitteilungspflichten gegenüber der Wohngeldstelle belehren müsse. Die Frage nach dem Bezug von Sozialleistungen im Antragsformular und die mehrfache deutliche Belehrung über die Bedeutung dieser Frage bedürften keiner weiteren mündlichen Hinweise.

Die Richter entschieden deshalb, dass der Betroffene die volle Summe des geleisteten Wohngelds der Wohngeldstelle erstatten musste.