Die Ausgaben für Kinder sind hoch – und sie steigen mit dem Alter. Durchschnittlich 763 Euro pro Monat wenden Paare für ein Kind auf; das entspricht gut einem Fünftel ihrer gesamten Konsumausgaben. Diese Zahl beruht auf der Auswertung amtlicher Haushaltsdaten und dient vielen Beratungsstellen als Orientierungswert.
Inhaltsverzeichnis
Alle Zuschüsse für Familien und Kinder
| Leistung | Wichtigste Infos (Beträge, Anspruch, Antrag) |
|---|---|
| Kindergeld | 255 € pro Kind und Monat ab Geburt bis 18; bis max. 25 bei Schule/Ausbildung/Studium. Ab 18 sind Nachweise nötig. Antrag/Weiterbewilligung bei der Familienkasse (Bundesagentur für Arbeit). |
| Kinderfreibetrag | Alternative zum Kindergeld (Günstigerprüfung durch das Finanzamt). 2025 insgesamt 9.600 € pro Kind (je Elternteil die Hälfte). Wirkung abhängig vom Grenzsteuersatz; Berücksichtigung über die Steuererklärung. |
| Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | 4.260 € pro Jahr zusätzlich zum Kindergeld/Freibetrag. Berücksichtigung über die Steuererklärung. |
| Kinderbetreuungskosten (Steuer) | 80 % der Aufwendungen bis 6.000 € je Kind als Sonderausgaben abziehbar (max. 4.800 € jährlich). Gilt für Betreuung, nicht für Unterricht. Geltendmachung in der Steuererklärung. |
| Mütterrente (Kindererziehungszeiten) | Bis zu 3 Entgeltpunkte pro Kind (für vor 1992 geborene Kinder derzeit bis zu 2,5; ab 2027 einheitlich 3). Gegenwärtig entsprechen 3 Punkte ca. 122,37 € brutto/Monat. Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen; Zuordnung zwischen den Eltern möglich. |
| Wohngeld | Einkommensabhängiger Zuschuss zu Miete oder Kreditbelastung. Anspruch abhängig von Haushaltsgröße, Einkommen, Miethöhe und Mietstufe am Wohnort. Antrag beim örtlichen Wohngeldamt; gilt ab Antragsmonat. |
| Kinderzuschlag (KiZ) | Bis zu 297 € pro Kind und Monat, wenn Einkommen knapp nicht reicht. Voraussetzungen u. a. Kindergeldanspruch, Kind < 25, im Haushalt, nicht verheiratet; Mindesteinkommen 900 € (Paare) bzw. 600 € (Alleinerziehende). Bewilligung i. d. R. für 6 Monate; Antrag bei der Familienkasse. |
| Erholungsbeihilfe (Arbeitgeber) | Steuerbegünstigter Zuschuss: 156 € für Arbeitnehmer/in, 104 € für Partner/in, 52 € je Kind. Sozialabgabenfrei; Arbeitgeber versteuert pauschal 25 %. Zahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub (± 3 Monate). Freiwillige Leistung des Arbeitgebers. |
| KfW-Familienkredite | Zinsgünstige Darlehen für selbstgenutztes Wohneigentum (z. B. Programm 300 „Wohneigentum für Familien“). Kreditrahmen u. a. abhängig von Kinderzahl und Einkommen; zusätzliche Programme bei Kauf/Sanierung. Antrag über Hausbank bzw. KfW. |
| Leistungen für Bildung & Teilhabe | Schulbedarfspauschale 195 € jährlich (130 € zum 1., 65 € zum 2. Halbjahr). Je nach Fall außerdem Übernahme/ Zuschüsse für Lernförderung, gemeinsames Mittagessen, Vereinsbeiträge, Schülerbeförderung. Anspruch u. a. bei Wohngeld, KiZ, Bürgergeld. Antrag bei Gemeinde/Jobcenter. |
| BAföG | Förderung für Ausbildung/Studium des Kindes; bis zu 992 € monatlich (auswärts, eigene Kranken-/Pflegeversicherung). Hälfte Zuschuss, Hälfte zinsloses Darlehen; Rückzahlung gedeckelt (derzeit maximal ca. 10.010 €). Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung. |
| Elterngeld (Basis) | 65 % des wegfallenden Netto, mind. 300 €, max. 1.800 € pro Monat. Bis zu 14 Lebensmonate gesamt (bei Paaren/Alleinerziehenden); seit 2024 nur 1 paralleler Basis-Monat beider Eltern möglich. Teilzeit bis 32 Std./Woche erlaubt. Einkommensgrenze: zu versteuerndes Einkommen ≤ 175.000 € (für Geburten ab 1.4.2025). Antrag bei der Elterngeldstelle. |
| ElterngeldPlus | Wie Basis, jedoch doppelte Bezugsdauer bei halbierter Monatsrate. Sinnvoll bei Teilzeit; Umwandlung 1 Basis-Monat = 2 Plus-Monate. |
| Partnerschaftsbonus | Zusätzlich 2–4 ElterngeldPlus-Monate je Elternteil, wenn beide parallel 24–32 Std./Woche arbeiten; Alleinerziehende können den Bonus allein nutzen. |
Kindergeld: Grundpfeiler der Familienleistung
Seit Januar 2025 beträgt das Kindergeld einheitlich 255 Euro pro Kind und Monat. Es wird ab der Geburt gezahlt und grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für volljährige Kinder kann der Anspruch fortbestehen, wenn sie sich in Schule, Ausbildung oder Studium befinden; hierfür verlangt die Familienkasse Nachweise.
Praktisch wichtig: Ab dem 18. Geburtstag ist ein erneuter Antrag bzw. eine gesonderte Weiterbewilligung erforderlich – das geht inzwischen bequem online. Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Steuern sparen mit Kinderfreibetrag, Entlastungsbetrag und Betreuungskosten
Statt des Kindergeldes kann sich für manche Eltern – je nach Einkommen – der Kinderfreibetrag steuerlich stärker auswirken. 2025 summieren sich Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) auf insgesamt 9.600 Euro pro Kind (je Elternteil die Hälfte).
Das Finanzamt prüft im Rahmen der Veranlagung automatisch, ob Kindergeld oder Freibetrag günstiger ist. Alleinerziehende erhalten zusätzlich einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro pro Jahr. Seit 2024 lassen sich Kinderbetreuungskosten zu 80 Prozent bis maximal 6.000 Euro je Kind als Sonderausgaben absetzen (also bis zu 4.800 Euro pro Jahr).
Wie groß der steuerliche Effekt ist, hängt vom individuellen Grenzsteuersatz ab. Als grobe Faustformel gilt: Grenzsteuersatz × Freibetrag ≈ Steuerersparnis. Das ersetzt keine individuelle Berechnung, liefert aber eine schnelle Orientierung.
„Mütterrente“: Erziehungszeiten bringen Rentenpunkte
Kindererziehungszeiten erhöhen die spätere gesetzliche Rente: Für ab 1992 geborene Kinder werden bis zu drei Jahre (also drei Entgeltpunkte) anerkannt; für vor 1992 geborene Kinder aktuell bis zu 2,5 Jahre.
Von der Bundesregierung beschlossen ist, diese Ungleichbehandlung ab 1. Januar 2027 zu beenden und auch für vor 1992 geborene Kinder drei Jahre zu gewähren („Mütterrente III“).
Ein Entgeltpunkt ist seit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 monatlich 40,79 Euro wert; drei Punkte entsprechen somit rund 122,37 Euro brutto pro Monat. Die Anerkennung erfolgt nicht automatisch – Erziehende müssen die Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung geltend machen und können sie zwischen den Eltern aufteilen.
Wohngeld: Zuschuss zu Miete oder Kredit
Wohngeld ist ein einkommensabhängiger Zuschuss zu den Wohnkosten – für Mieterinnen und Mieter ebenso wie für Eigentümer mit Belastungen. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, richtet sich nach Haushaltsgröße, anrechenbarem Einkommen, Miethöhe und der Mietstufe am Wohnort (Stufen 1 bis 7).
Eine erste Orientierung bietet der offizielle Wohngeld-Rechner; der Antrag läuft über das örtliche Wohngeldamt, das sich über das Bundesportal leicht finden lässt. Wohngeld wird nicht rückwirkend bewilligt, sondern ab dem Monat der Antragstellung.
Kinderzuschlag (KiZ): Wenn das Einkommen knapp nicht reicht
Für Familien, deren Einkommen zwar oberhalb der Grundsicherung liegt, aber den Bedarf der Familie nicht deckt, gibt es den Kinderzuschlag. Er beträgt derzeit bis zu 297 Euro pro Kind und Monat.
Voraussetzungen sind u. a. ein Mindesteinkommen von 900 Euro brutto bei Paaren oder 600 Euro bei Alleinerziehenden sowie ein Anspruch auf Kindergeld.
Der Kinderzuschlag wird in der Regel für sechs Monate bewilligt und muss danach neu beantragt werden. Ob ein Anspruch bestehen kann, lässt sich mit dem „KiZ-Lotse“ der Bundesagentur für Arbeit online prüfen; zuständig ist ebenfalls die Familienkasse.
Erholungsbeihilfe: Steuerfreier Zuschuss vom Arbeitgeber
Arbeitgebende können zur Erholung einen pauschal versteuerten Zuschuss zahlen: bis zu 156 Euro für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Partner und 52 Euro je Kind.
Sozialabgaben fallen darauf nicht an; der Arbeitgeber versteuert den Betrag mit 25 Prozent pauschal.
Wichtig ist der zeitliche Zusammenhang mit dem Urlaub: Die Zahlung muss innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Erholungsmaßnahme erfolgen. In der Praxis lohnt sich häufig die Umwandlung eines Teils des Urlaubsgeldes in eine Erholungsbeihilfe – netto bleibt dann mehr.
Günstige Finanzierung fürs Eigenheim: KfW-Programme für Familien
Für den selbstgenutzten Erwerb oder Neubau stehen zinsgünstige KfW-Darlehen zur Verfügung. Besonders relevant ist das Programm 300 „Wohneigentum für Familien“, dessen mögliche Kredithöhe sich u. a. nach der Zahl der Kinder und dem zu versteuernden Einkommen richtet.
Für energetische Vorhaben kommen zusätzliche Programme in Betracht. Zinsen und Bedingungen sind dynamisch; die Antragstellung erfolgt über die Hausbank oder – je nach Programm – auch direkt bei der KfW. Ein Blick auf die tagesaktuellen Konditionen lohnt sich.
Bildung und Teilhabe: Schulbedarf und mehr
Beziehen Eltern Wohngeld, Kinderzuschlag, Bürgergeld oder Sozialhilfe, können Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Dazu zählt der jährliche persönliche Schulbedarf von 195 Euro, ausgezahlt in zwei Pauschalen (130 Euro zum ersten, 65 Euro zum zweiten Schulhalbjahr). Zusätzlich können – je nach Fall – Kosten für Klassenfahrten, gemeinschaftliches Mittagessen, Schülerbeförderung, angemessene Lernförderung sowie Beiträge für Sport- und Kulturangebote übernommen werden. Zuständig ist in der Regel die Kommune.
BAföG: Entlastung in Ausbildung und Studium
Werden studierende oder in Ausbildung befindliche Kinder unterhaltsrechtlich nicht vollständig von den Eltern getragen, kann BAföG den Lebensunterhalt mitfinanzieren.
Seit dem Wintersemester 2024/25 liegt der maximale Förderbetrag bei bis zu 992 Euro monatlich (bei eigener Kranken-/Pflegeversicherung und auswärtiger Unterkunft). BAföG besteht zur Hälfte aus Zuschuss und zur Hälfte aus zinslosem Darlehen.
Die Rückzahlung ist gedeckelt: Maximal 77 Raten zu 130 Euro, also derzeit höchstens 10.010 Euro – unabhängig von der tatsächlich erhaltenen Fördersumme.
Elterngeld: Basis, Plus und Partnerschaftsbonus richtig kombinieren
Das Elterngeld ersetzt in der Regel 65 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro pro Monat. Beim Basiselterngeld sind bis zu 14 Lebensmonate des Kindes förderfähig; seit 2024 dürfen beide Eltern Basiselterngeld nur noch einen Monat gleichzeitig beziehen.
Das ElterngeldPlus verteilt die Leistung auf die doppelte Zeit bei halbierter Monatsrate und eignet sich besonders, wenn in Teilzeit gearbeitet wird. Der Partnerschaftsbonus bringt zusätzlich zwei bis vier ElterngeldPlus-Monate je Elternteil, wenn beide im selben Zeitraum zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten; Alleinerziehende können den Bonus allein nutzen. Während des Elterngeldbezugs ist Teilzeitarbeit bis 32 Wochenstunden zulässig.
Wesentlich ist zudem die Einkommensgrenze: Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen der Eltern (oder der Alleinerziehenden) über 175.000 Euro liegt.
Für Geburten zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. März 2025 galt eine Grenze von 200.000 Euro. Die Anträge laufen über die regionale Elterngeldstelle; der Einstieg gelingt komfortabel über das Familienportal.
Beispiel zur Einordnung: Wer vor der Geburt netto 2.500 Euro erzielte und vollständig pausiert, erhält als Basiselterngeld typischerweise 1.625 Euro. Bei Teilzeit mit 1.250 Euro netto wird die Differenz zum früheren Netto ersetzt: 65 % von 1.250 Euro = 812,50 Euro Elterngeld; insgesamt stünden damit 2.062,50 Euro monatlich zur Verfügung.
Wählt dieselbe Person ElterngeldPlus ohne Erwerbseinkommen, wären es 812,50 Euro pro Monat – dafür doppelt so lange. (Rechengrößen gerundet; Sondertatbestände wie Geschwister- oder Mehrlingszuschläge bleiben unberücksichtigt.)
Praxistipps für den Antragsmarathon
Viele Leistungen greifen ineinander. In der Praxis hat es sich bewährt, zuerst Kindergeld zu beantragen und frühzeitig die Elterngeld-Unterlagen zusammenzustellen. Steuerliche Entlastungen sichern Sie mit der jährlichen Einkommensteuererklärung.
Prüfen Sie parallel per Wohngeld-Rechner und KiZ-Lotse, ob ergänzende Ansprüche bestehen. Erziehungszeiten sollten zügig bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden – spätestens bei der Kontenklärung. Für KfW-Kredite empfiehlt sich die frühzeitige Beratung über die Hausbank.
Fazit
Eltern in Deutschland können 2025 auf ein breites System an Unterstützungen bauen – von unmittelbaren Zahlungen wie Kindergeld und Elterngeld über steuerliche Entlastungen bis zu zielgerichteten Zuschüssen für Wohnen, Bildung oder Zeiten der Kindererziehung.
Entscheidend ist, die passenden Bausteine zur eigenen Lebenssituation zu kombinieren und Fristen einzuhalten. Wer sich an den offiziellen Rechnern, Portalen und Zuständigkeiten orientiert, schöpft die Möglichkeiten am zuverlässigsten aus.




