Auf die Gewährung von Leistungen für eine Mietkaution findet das sog Kopfteilprinzip keine Anwendung. Leistungsberechtigt ist grundsätzlich nur derjenige, der nach dem Mietvertrag Schuldner der Mietsicherheit ist.
Das Kopfteil-Prinzip ist auf Leistungen für eine Mietkaution nicht anzuwenden, weil eine mit der Rückzahlungsverpflichtung einhergehende faktische Mithaftung der nicht am Mietvertrag Beteiligten, insbesondere auch der Kinder einer Bedarfsgemeinschaft, für unerfüllte Mietvertragsforderungen verhindert werden soll (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 10.06.2020, L 6 AS 718/20 B ER).
Was heißt das jetzt für Bürgergeld-Leistungsbezieher?
Wer aus einem Mietvertrag nicht zur Zahlung der Miete und der Kaution verpflichtet ist, hat auch keinen Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auf Übernahme der Mietkaution.
Das Kopfteilsprinzip führt bei einer gemeinsam bewohnten Wohnung nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, denn ein nicht am Mietvertrag Beteiligter würde sonst für unerfüllte Mietvertragsforderungen mithaften und wäre durch Rückzahlungsverpflichtungen belastet.
Als Darlehensnehmer für eine Mietkaution können also nur in Frage kommen, wer den Mietvertrag unterschrieben hat und zur Zahlung der Miete verantwortlich ist.
Die Kinder einer Bedarfsgemeinschaft gehören nicht dazu, sie müssen auch nicht mit haften.
Was bedeutet das jetzt z.B. für eine Mutter mit volljähriger Tochter, die zusammen eine Wohnung bewohnen?
Wer kann die Mietkaution beim Jobcenter beantragen? Hat die Mutter den Mietvertrag unterzeichnet, muss sie auch den Antrag stellen auf Mietkaution beim Jobcenter.
Würde die Tochter den Antrag stellen, käme es zur einer Ablehnung der Mietkaution mit der Begründung,
Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 SGB II für die Gewährung von Leistungen für eine Mietkaution, weil sie – nicht selbst Mieterin der Wohnung und Schuldnerin der Mietkaution war!
Denn ein Darlehen ist unabhängig vom Kopfteilprinzip gleichmäßig auf diejenigen Personen aufzuteilen, die aus dem Mietvertrag verpflichtet sind (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 3/14 R).
Das Urteil des BSG ist zwar zu Mietschulden ergangen, die als einmalige Leistung ausgezahlt wurden. Auf die Mietkaution ist diese Rechtsprechung aber ebenso anzuwenden, denn auch diese soll als Darlehen erbracht werden.
Fazit
Antragsteller einer Mietkaution beim Bürgergeldamt kann immer nur derjenige sein, wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Bei einem Darlehen des Jobcenters für Mietschulden bzw. dessen Rückzahlung gilt das Gleiche:
Kinder haften nicht für ihre Eltern
Im Darlehensvertrag dürfen nur die Personen stehen, welche im Mietvertrag stehen, Andere Personen in der Bedarfsgemeinschaft trifft keine Rückzahlungsverpflichtung!
Kann man das Gesagte auch auf ein vom Jobcenter gewährtes Darlehen für Stromschulden übertragen?
Ja denn auch hier gilt:
1. Die gesamtschuldnerische Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Energieschulden unter Einschluss eines minderjährigen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft, das nicht selbst Vertragspartner des Energeiversorgungsunternehmens ist, ist regelmäßig rechtswidrig ( LSG Sachsen Az. L 2 AS 1444/14 B ER).
2. Eine Aufrechnung von Rückzahlungsansprüchen des Grundsicherungsträgers aus einem solchen Darlehen gegen den Auszahlanspruch des Minderjährigen auf den ihm jeweils zustehenden Regelbedarf kommt daher nicht in Betracht.
Zusammenfassend gesagt:
Bei Darlehensverträgen für Mietkaution, Stromschulden und Mietschulden besteht für Kinder einer Bedarfsgemeinschaft keine Rückzahlungsverpflichtung.
Achtung
Ab dem 01.07.2023 beträgt die max. Tilgungsrate für Darlehen 5%. Lebt eine alleinerziehende Mutter mit Kind zusammen, tilgt sie ein Mietschulden – Darlehen, dürfen die % nur von ihrem Regelsatz abgezogen werden!
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Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.