Bürgergeldberechtigte haben aufgrund des besonderen Ereignisses der Inhaftierung und des damit verbundenen Verlusts von Eigentum einen Anspruch auf Erstausstattung für Bekleidung (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II).
Grundsätzlich steht es dem Jobcenter insoweit frei, die Erstausstattung für Bekleidung als Sachleistung oder als Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, zu erbringen, vgl. § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II.
Das Gericht könne jedoch nicht erkennen, dass die gewährte Pauschale zu niedrig bemessen sei. Eine Abweichung von der Pauschale könne nicht aufgrund des Vortrags des Klägers erfolgen, er benötige spezielle Rheumakleidung und gegen die Kälte Kleidung aus Merino/Schurwolle.
Vielmehr komme eine Abweichung von der Pauschale nur bei einem konkreten Bedarf in Betracht.
Diesen Bedarf müsse der Leistungsberechtigte aber nachweisen.
Hier hätte der Kläger darlegen müssen, welchen Bekleidungsbedarf er mit dem bisher bewilligten Betrag auf welche Weise habe decken können und welcher (angemessene) Bekleidungsbedarf noch offen sei. Dies ist trotz Aufforderung durch das Gericht bisher nicht geschehen.
Entschieden vom LSG BW, Beschluss v. 20.12.2023 – L 2 AS 1794/22 –
Anmerkung Detlef Brock
Hier wurden dem Hilfebedürftigem 500, 00 Euro gewährt. Er begehrte spezielle rheumatische Bekleidung, ohne Nachweise zu erbringen.
Praxistipp: Erstausstattung für Bekleidung auch bei Gewichtszunahme bzw. Gewichtsabnahme beim Bürgergeld/Sozialhilfe
Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.