Bürgergeld: Anliegerkosten müssen vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft gezahlt werden

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Straßenausbaubeiträge können bei einem selbstgenutzten Eigenheim als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden – und müssen dann vom Jobcenter im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II übernommen werden. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden (L 29 AS 1614/12).

Worum ging es in dem Urteil?

Viele Leistungsberechtigte wohnen nicht zur Miete, sondern im eigenen Haus. Dann stellt sich regelmäßig die Frage: Welche laufenden oder einmaligen Belastungen zählen als Kosten der Unterkunft – und welche nicht?

Das Gericht hat klargestellt: Zu den Kosten der Unterkunft gehören nicht nur Schuldzinsen und Betriebskosten, sondern auch bestimmte öffentlich-rechtliche Lasten, die unvermeidbar mit dem Grundstück verbunden sind. Dazu können Straßenausbaubeiträge/Anliegerbeiträge zählen.

Der konkrete Fall: 70 Euro monatlich für Straßenausbau

Eine Familie (Ehepaar mit Tochter) erhielt seit Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II und bewohnte ein selbstgenutztes Einfamilienhaus.

In ihrer Wohnstraße führte die Kommune Straßenbaumaßnahmen durch (u.a. Verbesserungen an Fahrbahn, Beleuchtung, Entwässerung). Für diese Maßnahmen verlangte die Stadt vom Grundstückseigentümer einen Anliegerbeitrag.

  • Die Stadt setzte zunächst einen Beitrag fest und bewilligte auf Antrag der Familie eine Ratenzahlung.
  • So sollten 70 Euro pro Monat gezahlt werden.
  • Die Familie beantragte beim Jobcenter, diese Raten als Kosten der Unterkunft zu übernehmen.
  • Das Jobcenter lehnte ab und argumentierte sinngemäß: Das seien keine typischen Unterkunftskosten, sondern würden nicht der „Instandhaltung“ oder „Bewirtschaftung“ dienen.

Die Familie klagte – und bekam am Ende auch in der Berufung Recht.

Entscheidung des Gerichts: Straßenausbaubeiträge sind „unvermeidbare Lasten“

Das Landessozialgericht stellte fest, dass Straßenausbaubeiträge zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II gehören können. Bei selbstgenutztem Wohneigentum zählen zu den Kosten der Unterkunft grundsätzlich alle Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks zusammenhängen – etwa bestimmte Nebenkosten und öffentlich-rechtliche Abgaben.

Straßenausbaubeiträge „ruhen“ als öffentliche Last auf dem Grundstück

Entscheidend war: Nach dem einschlägigen Kommunalabgabenrecht handelt es sich um Beiträge, die als öffentliche Last auf dem Grundstück liegen. Das macht sie zu einer Belastung, der sich Eigentümer typischerweise nicht entziehen können.

Wenn Leistungsberechtigte hilfebedürftig sind, müssen solche grundstücksbezogenen Pflichtzahlungen grundsätzlich im Rahmen des § 22 SGB II berücksichtigt werden – sofern sie angemessen sind.

Ratenzahlung: Die Rate zählt monatlich zur Unterkunft

Ganz praktisch wichtig ist dabei: Wird der Beitrag nicht auf einmal fällig, sondern in Raten erhoben, dann ist die jeweilige Rate den monatlichen Kosten der Unterkunft hinzuzurechnen.

Angemessenheit: Keine „Luxusgrenze“ überschritten

Das Gericht betonte außerdem: Selbst mit den zusätzlichen 70 Euro monatlich lagen die Unterkunftskosten der Familie deutlich im angemessenen Bereich. Und genau darauf kommt es bei § 22 SGB II an: Übernommen werden die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.

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Wenn Sie im eigenen Haus wohnen, kann das Jobcenter mehr übernehmen als gedacht

Das Urteil stärkt die Position von Leistungsberechtigten, die selbstgenutztes Wohneigentum haben. Denn es macht klar: Kosten der Unterkunft sind nicht auf „Miete“ oder „Zinsen“ reduziert.

Wichtig ist, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflichtzahlung handelt, die unmittelbar mit dem Grundstück verbunden ist (typisch: öffentliche Last) und nicht um freiwillige Ausgaben.

Wer Raten zahlt, sollte dem Jobcenter den Beitragsbescheid und den Ratenplan vorlegen. Denn genau diese monatliche Rate ist der „aktuelle Bedarf“, der als Unterkunftskosten geltend gemacht werden kann.

Immer prüfen lassen: Angemessenheit

Auch wenn die Zahlung grundsätzlich als Unterkunftskosten zählt, bleibt die Frage, ob die Gesamtkosten angemessen sind. In vielen Fällen – gerade bei niedrigen laufenden Unterkunftskosten im Eigenheim – kann die Angemessenheit aber trotz zusätzlicher Raten gegeben sein.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Urteil

1) Zählen Straßenausbaubeiträge (Anliegerkosten) beim Bürgergeld grundsätzlich zu den Kosten der Unterkunft?
Ja – wenn es sich um verpflichtende, öffentlich-rechtliche Beiträge handelt, die als Last mit dem Grundstück verbunden sind und die Nutzung des selbstgenutzten Eigenheims betreffen, können sie als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden.

2) Gilt das auch, wenn die Kommune die Beiträge in Raten einzieht?
Ja. Wird der Beitrag in monatlichen oder jährlichen Raten erhoben, zählt die jeweilige Rate als laufender Bedarf und wird den Kosten der Unterkunft hinzugerechnet.

3) Muss das Jobcenter die Anliegerkosten immer übernehmen?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, dass die Kosten tatsächlich anfallen, unvermeidbar sind und die gesamten Unterkunftskosten (inklusive der Raten) insgesamt angemessen bleiben.

4) Was sollte ich dem Jobcenter vorlegen, wenn ich die Übernahme beantrage?
Den Beitrags- bzw. Vorausleistungsbescheid, den Ratenzahlungsbescheid/Ratenplan sowie Zahlungsnachweise (z.B. Kontoauszüge oder Quittungen). Je klarer die monatliche Belastung dokumentiert ist, desto besser.

5) Was tun, wenn das Jobcenter die Übernahme ablehnt?
Dann sollte man schriftlich widersprechen und begründen, warum es sich um grundstücksbezogene Pflichtkosten der Unterkunft handelt. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kommt eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht.

Fazit

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellt klar: Straßenausbaubeiträge/Anliegerkosten sind bei selbstgenutztem Wohneigentum grundsätzlich als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig.

Wer Bürgergeld  /Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezieht und solche Beiträge zahlen muss, sollte die Übernahme beantragen – insbesondere dann, wenn die Kommune eine Ratenzahlung festsetzt. Denn dann gehört die Rate monatlich zu den Unterkunftskosten und kann vom Jobcenter zu übernehmen sein, sofern die Gesamtkosten angemessen bleiben.