Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert beim Arbeitslosengeld oft eine Sperrzeit. Das Sozialgericht Landshut hat aber entschieden, dass eine Sperrzeit entfallen kann, wenn die Kündigung ohnehin sicher und rechtmäßig gedroht hat und der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer objektiv sinnvoll war. (S 16 AL 135/20)
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es?
Ein 1968 geborener Mann war seit 1989 bei einem Unternehmen am Standort A-Stadt beschäftigt. Dort wurden wegen einer Restrukturierung 155 Arbeitsplätze abgebaut, es gab einen Sozialplan. Der Arbeitnehmer schloss am 23.08.2019 einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der langen Kündigungsfrist zum 31.03.2020 beendete.
Der konkrete Fall
Im Aufhebungsvertrag stand, dass der Arbeitsplatzabbau auch ihn betreffe und das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen endet. Der Mann bekam nach dem Sozialplan eine Abfindung von 195.000 Euro brutto. Er meldete sich rechtzeitig arbeitsuchend und ab 01.04.2020 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Der Arbeitgeber bestätigte später, dass er ohne Aufhebungsvertrag am 31.08.2019 betriebsbedingt zum 31.03.2020 gekündigt hätte und die Sozialauswahl eingehalten worden wäre.
Außerdem erklärte der Arbeitgeber, dass der Mann ohne Aufhebungsvertrag nur 180.000 Euro Abfindung bekommen hätte und durch das Freiwilligenprogramm 15.000 Euro mehr erhielt.
Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit verhängte dennoch eine Sperrzeit von drei Wochen wegen Arbeitsaufgabe vom 01.04.2020 bis 21.04.2020. Sie zahlte Arbeitslosengeld erst ab dem 22.04.2020 und kürzte die Anspruchsdauer um 21 Tage.
Zur Begründung meinte sie, ein wichtiger Grund liege nur vor, wenn die Abfindung mindestens 10 Prozent höher sei als bei einer Arbeitgeberkündigung, und das sei hier nicht erreicht.
Entscheidung des Sozialgerichts
Das Sozialgericht Landshut hob die Sperrzeit auf und verurteilte die Agentur, Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01.04.2020 bis 21.04.2020 zu zahlen. Das Gericht stellte klar, dass ein wichtiger Grund vorliegen kann, wenn der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zum selben Zeitpunkt droht und es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, diese Kündigung abzuwarten.
Genau das sei hier der Fall gewesen, weil der Arbeitsplatz sicher weggefallen sei und die Kündigung konkret in Aussicht stand.
Schützenswertes Interesse
Entscheidend war auch: Die höhere Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag konnte ein schützenswertes Interesse sein, obwohl sie nicht mindestens 10 Prozent über der Kündigungsabfindung lag. Das Gericht lehnte eine starre 10-Prozent-Grenze ab, weil das Gesetz sie nicht kennt und weil immer der Einzelfall zählt.
Bei drohender Arbeitslosigkeit und unsicherer Anschlussbeschäftigung dürfe ein Arbeitnehmer eine möglichst hohe Abfindung zur sozialen Absicherung anstreben, ohne dafür mit Sperrzeit „bestraft“ zu werden.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Keine Bindung durch mündliche Aussagen auf Betriebsversammlung
Der Kläger hatte zusätzlich vorgetragen, eine Vertreterin der Agentur habe in einer Betriebsversammlung sinngemäß gesagt, bei Aufhebungsverträgen mit Einhaltung der Kündigungsfrist drohe keine Sperrzeit.
Das Gericht stellte aber klar, dass eine solche mündliche Auskunft keine verbindliche Zusicherung ist und daher keine automatische Bindungswirkung entfaltet. Der Kläger gewann trotzdem, weil der wichtige Grund schon objektiv aus der drohenden, rechtmäßigen Kündigung und dem Abfindungsplus folgte.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
Das Urteil ist besonders wichtig für Beschäftigte, die in Sozialplan-Maßnahmen oder Freiwilligenprogrammen Aufhebungsverträge unterschreiben. Wer nachweislich nur eine ohnehin sichere, rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum gleichen Enddatum „vorzieht“ und dabei einen realen Vorteil erzielt, kann einen wichtigen Grund haben.
Dann darf die Agentur nicht schematisch mit festen Prozentwerten arbeiten, sondern muss die Zumutbarkeit im konkreten Fall prüfen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Gibt es beim Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Nein. Eine Sperrzeit kann entfallen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa weil eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt sicher gedroht hat und das Abwarten unzumutbar war.
Muss die Abfindung mindestens 10 Prozent höher sein, damit keine Sperrzeit kommt?
Nein. Das Sozialgericht Landshut hat eine starre 10-Prozent-Grenze abgelehnt. Auch ein geringerer Abstand kann ein schützenswertes Interesse sein, wenn die Umstände das Abwarten der Kündigung unzumutbar machen.
Was war hier der wichtigste Punkt für den „wichtigen Grund“?
Dass der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung zum gleichen Enddatum konkret angekündigt hatte und diese Kündigung objektiv rechtmäßig gewesen wäre. Zusätzlich war die höhere Abfindung von 15.000 Euro ein nachvollziehbarer Absicherungsgrund.
Reicht eine Aussage der Agentur auf einer Betriebsversammlung als Zusicherung?
In der Regel nicht. Eine verbindliche Zusicherung muss bestimmte formelle Anforderungen erfüllen, und mündliche Hinweise auf Betriebsversammlungen sind normalerweise nicht bindend.
Welche Unterlagen helfen, um eine Sperrzeit abzuwehren?
Hilfreich sind ein Aufhebungsvertrag mit klarer betriebsbedingter Begründung, Nachweise zur drohenden Kündigung zum selben Termin, Angaben zur Sozialauswahl und eine transparente Abfindungsregelung aus Sozialplan oder Freiwilligenprogramm.
Fazit
Ein Aufhebungsvertrag ist nicht automatisch ein Eigentor beim Arbeitslosengeld. Wenn der Arbeitsplatz ohnehin wegen Restrukturierung wegfällt, der Arbeitgeber eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt sicher angekündigt hat und der Aufhebungsvertrag dem Beschäftigten einen nachvollziehbaren Vorteil bringt, kann das ein wichtiger Grund sein.
Die Agentur für Arbeit darf dann nicht mit starren Prozentgrenzen arbeiten, sondern muss fair den Einzelfall und die Zumutbarkeit bewerten.




