Rente: In den letzten 2 Jahren vor der Rente kein Arbeitslosengeld?

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Der Mythos, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kurz vor dem Renteneintritt kein Arbeitslosengeld mehr erhalten, hält sich hartnäckig. Doch was steckt dahinter?

Ein genauer Blick auf die gesetzlichen Regelungen zeigt schnell: Dieses Gerücht hat keinen realen Hintergrund. Entgegen der Annahme, in den letzten zwei Jahren würden Betroffene komplett ohne Leistungen dastehen, sind bestimmte Kriterien entscheidend dafür, ob Arbeitslosengeld fließt oder nicht.

Warum gibt es dieses Gerücht überhaupt?

Die Vermutung, dass in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird, rührt vor allem von den Sonderregelungen rund um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte her. Hierbei können Versicherte – unter bestimmten Voraussetzungen – ohne Abschläge bis zu zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze in Rente gehen, wenn sie eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllen.

Allerdings werden die letzten zwei Jahre Arbeitslosengeldbezug vor Beginn dieser Rentenart nicht auf die 45 Jahre angerechnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Betroffenen in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld ausgezahlt würde. Vielmehr gilt lediglich, dass dieser Zeitraum nicht als beitragswirksame Zeit für die 45-jährige Wartezeit berücksichtigt wird.

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld – und wann nicht?

Der Bezug von Arbeitslosengeld ist in Deutschland gesetzlich geregelt und grundsätzlich an drei wesentliche Voraussetzungen geknüpft:

  1. Vorherige Beitragszahlung: Wer mindestens zwölf Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, kann bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.
  2. Unverschuldeter Jobverlust: Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Job nicht mutwillig oder grob fahrlässig aufs Spiel gesetzt haben dürfen. Sonst kann eine sogenannte Sperrzeit entstehen, in der bis zu zwölf Wochen lang kein Anspruch auf Geld besteht.
  3. Meldepflicht und aktive Arbeitssuche: Man muss sich arbeitslos melden und den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen.

Diese Kriterien gelten unabhängig davon, ob sich jemand nun in den letzten zwei Jahren vor der Rente befindet oder nicht. Ein spezielles Verbot, kurz vor der Rente kein Arbeitslosengeld zu erhalten, ist im deutschen Recht schlicht nicht vorgesehen.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ermöglicht es, bereits mit 63 Jahren – je nach Geburtsjahr auch etwas später – abschlagsfrei in Rente zu gehen. Die Kernbedingung hierfür ist die angesprochene Wartezeit von 45 Jahren. Dazu zählen verschiedene Versicherungszeiten, zum Beispiel:

  • Zeiten der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
  • Zeiten der Kindererziehung (unter bestimmten Bedingungen)
  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld (aber eben nicht in den letzten zwei Jahren unmittelbar vor Beginn dieser Rente)

Genau dieser letzte Punkt sorgt häufig für Missverständnisse. Während in der Theorie fast alle Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs auf die 45 Jahre angerechnet werden, werden die letzten 24 Monate vor Rentenbeginn (bei Bezug von Arbeitslosengeld) nicht berücksichtigt.

Dies führt bei vielen Versicherten zu der Annahme, es gäbe in dieser Phase gar keine Leistungen. Faktisch erhält man jedoch sehr wohl Arbeitslosengeld, nur die Anrechnung für die Rente entfällt.

Was passiert bei anderen vorgezogenen Rentenarten?

Neben der Rente für besonders langjährig Versicherte gibt es weitere Möglichkeiten, früher in Rente zu gehen. Auch hierbei kann es zu Irritationen über das Arbeitslosengeld kommen. Die wichtigsten Varianten sind:

  • Altersrente bei Schwerbehinderung
  • Altersrente für langjährig Versicherte (nach 35 Beitragsjahren)

Bei diesen Rentenarten brauchen Betroffene eine 35-jährige Versicherungszeit. Anders als bei den 45 Jahren für besonders langjährig Versicherte werden in diesem Fall alle Phasen des Arbeitslosengeldbezugs angerechnet – auch unmittelbar vor dem Rentenbeginn.

Wie lässt sich die 45-jährige Wartezeit doch noch erfüllen?

Wer kurz vor dem Erreichen der 45 Jahre Arbeitslosigkeit bezieht und deshalb um die abschlagsfreie Rente bangt, ist nicht automatisch dazu gezwungen, auf die vorzeitige Altersrente zu verzichten oder Abschläge in Kauf zu nehmen.

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So können beispielsweise freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung oder kurzfristige Beschäftigungen – bei denen Beiträge gezahlt werden – dazu beitragen, die fehlenden Monate zu füllen.

Auf diese Weise können Versicherte sicherstellen, dass sie trotz einer Phase des Arbeitslosengeldbezugs die notwendige Wartezeit erfüllen. Welche Maßnahmen im Einzelfall sinnvoll sind, lässt sich am besten gemeinsam mit einer kompetenten Beratungsstelle – wie etwa den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder einem Sozialverband – klären.

Was passiert mit den Rentenbeiträgen während der Arbeitslosigkeit?

Viele Beschäftigte sind sich unsicher, ob während der Arbeitslosigkeit überhaupt noch Beiträge in die Rentenversicherung fließen.

Auch hierbei gibt es eine klare Regelung: Die Bundesagentur für Arbeit zahlt während des Bezugs von Arbeitslosengeld I Rentenbeiträge für die versicherte Person ein. Diese Beiträge wirken sich auf die spätere Rentenhöhe zwar meist in geringerem Umfang aus als eine Vollzeitbeschäftigung, aber sie sorgen dennoch dafür, dass Versicherungszeiten weiterlaufen.

Gerade wenn jemand kurz vor der Rente steht und arbeitslos wird, ist dies eine wichtige Info: Die Rente wächst zwar eventuell etwas langsamer als in einem voll finanzierten Job, doch man bleibt weiterhin im System. Das Gerücht, in den letzten Jahren „aus dem System zu fallen“, entbehrt also ebenfalls jeder Grundlage.

Wie geht man am besten vor, wenn man kurz vor der Rente arbeitslos wird?

Wer wenige Jahre vor dem regulären Rentenbeginn arbeitslos wird, sollte möglichst frühzeitig seine individuelle Situation prüfen lassen und sich beraten lassen. Anlaufstellen sind hier unter anderem:

  • Die Arbeitsagentur: Ansprechpartner für Fragen zum Arbeitslosengeld sowie zu möglichen Sperrzeiten.
  • Die Deutsche Rentenversicherung: Beratungsstellen geben Auskunft über Rentenansprüche, Anrechnungszeiten und wichtige Fristen.
  • Sozialverbände oder Gewerkschaften: Können häufig ebenfalls kompetent beraten, besonders wenn es um Detailfragen oder die Durchsetzung von Ansprüchen geht.

Bereits mit konkreten Informationen über den eigenen Versicherungsverlauf im Gepäck kann man besser entscheiden, obund wann sich die verschiedenen vorgezogenen Rentenarten lohnen und wie sich die notwendige Wartezeit am besten erfüllt.

Kein Gesetz verbietet Arbeitslosengeld vor der Rente

Das hartnäckige Gerücht, dass kurz vor der Rente kein Arbeitslosengeld ausgezahlt werde, ist schlicht falsch. Vielmehr hängt der Leistungsanspruch davon ab, ob man:

  • ausreichend in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat,
  • unverschuldet arbeitslos wurde
  • und sich rechtzeitig arbeitslos meldet.

Wer diese Bedingungen erfüllt, erhält Arbeitslosengeld – egal, ob noch Monate oder nur wenige Wochen bis zur Rente bleiben. Die verbreitete Annahme eines „Arbeitslosengeld-Verbots“ in den letzten zwei Jahren lässt sich insbesondere auf die Sonderregelung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zurückführen:

Hier werden die letzten 24 Monate eines etwaigen Arbeitslosengeldbezugs nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet. Geld gibt es trotzdem.

Wer sich eingehender damit beschäftigen will, wie sich die Zeit bis zum abschlagsfreien Renteneintritt optimal überbrücken lässt und welche Maßnahmen möglich sind, sollte sich unbedingt beraten lassen. Nur so lassen sich Fehleinschätzungen vermeiden und die bestmöglichen Entscheidungen für den reibungslosen Übergang in den Ruhestand treffen.