War im Vorfeld ein Arbeitnehmer berufsunfähig, so muss bei Zweifel ein Arzt über den Gesundheitszustand befinden. Das urteilte das Amtsgericht Iserlohn.
25.10.2011
War ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit berufsunfähig und will wieder arbeiten, so muss dieser belegen, dass er wieder gesund ist. Das hat das Arbeitsgericht Iserlohn in einem Urteil entschieden (AZ: 4 Ca 1444/10), wie die Deutsche Anwaltsauskunft aktuell hinweist.
Ein guter Wille zum Arbeiten reicht anscheinend nicht immer aus, auch wenn der Arbeitnehmer beteuert, dass er wieder gesund und arbeitsfähig ist. Im konkreten Fall war ein ehemals Beschäftigter über eineinhalb Jahre aufgrund einer schwerwiegenden Krankheit arbeitsunfähig per Arzt krank geschrieben. Nachdem das Krankengeld nicht mehr gezahlt wurde, sollte der Mann Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) beantragen. Diesen Weg wollte allerdings der Kläger nicht einschlagen, weshalb er bei seinem vorigen Arbeitgeber ersuchte, wieder sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu werden. Demnach teilte der Mann dem Arbeitgeber mit, dass seine Gesundheit nach seinem Empfinden wieder hergestellt ist, so dass er die Tätigkeiten in dem Betrieb vollständig übernehmen könne. Der Chef sah dies anders und behauptete, es gebe Anzeichen dafür, dass der Betroffene weiterhin arbeitsunfähig sei. Daher lehnte dieser eine Weiterbeschäftigung ab.
Arbeitnehmer muss Gesundheitszustand belegen
Daraufhin klagte der Mann auf seinen Lohn vor dem Arbeitsgericht Iserlohn. Das Gericht wies in der Urteilsbegründung die Klage ab. Nach Ansicht des Richters genüge es nicht, wenn der Kläger von sich selbst behaupte, wieder arbeitsfähig zu sein. Meldet der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit an, so müsse der Arbeitnehmer durch ein ärztliches Gutachten seinen Gesundheitszustand bestätigen lassen. Nach Meinung der Richter konnte der Kläger die Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit während der Verhandlung nicht ausräumen. Es fehlten entsprechende Belege, dass seine Gesundheit wieder hergestellt ist, um seine frühere Tätigkeit wieder aufzunehmen. Demnach muss bei entsprechenden Indizien ein ärztliches Attest vorgelegt werden. (sb)
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