Arbeitslosengeld-Sperrzeit muss kürzer sein: Gericht stoppt Übermaß der Arbeitsagentur

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Das Sozialgericht Darmstadt verkürzte eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen „Arbeitsaufgabe“ deutlich und sprach dem Kläger Arbeitslosengeld für zwei Wochen zu – obwohl er einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hatte (S 8 AL 277/20). Die Bundesagentur für Arbeit hatte den kompletten Zeitraum als Sperrzeit gewertet und zusätzlich die Anspruchsdauer um 90 Tage gekürzt.

Das Gericht: Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung sicher in Aussicht stellt und das Arbeitsverhältnis ohnehin binnen kurzer Frist geendet hätte, dann darf die Behörde nicht mit der maximalen Sanktion zuschlagen.

Aufhebungsvertrag in der Pandemie: Der Konflikt beginnt im Lockdown

Der Kläger arbeitete zunächst viele Jahre bei einem Unternehmen und wechselte über einen Transfervertrag in eine Transfergesellschaft, wie es Sozialpläne häufig vorsehen. Um wieder in reguläre Beschäftigung zu kommen, nahm er anschließend eine Tätigkeit bei einem Personaldienstleister auf – unbefristet, aber in der Praxis stark vom Einsatz beim Kunden abhängig.

Dann kam der Corona-Shutdown, der Kunde stoppte Einstellungen und meldete externe Kräfte ab; der Arbeitgeber stellte dem Kläger eine betriebsbedingte Kündigung „mit Bestimmtheit“ in Aussicht und legte stattdessen einen Aufhebungsvertrag vor.

Die Arbeitsagentur verhängt die maximale Sperrzeit – und kappt 90 Tage Anspruch

Die Bundesagentur wertete die Unterschrift als selbst herbeigeführte Arbeitslosigkeit und verhängte eine zwölfwöchige Sperrzeit ab dem 1. September 2020. Sie zahlte deshalb vom 1. September bis 23. November 2020 kein Arbeitslosengeld und minderte die Anspruchsdauer um 90 Tage.

Ein wichtiger Grund liege nicht vor, so die Behörde – auch weil der Kläger die Kündigungsfrist im Ergebnis nicht eingehalten habe.

Das Gericht bestätigt die Sperrzeit dem Grunde nach – aber nicht ihre Härte

Das Sozialgericht blieb zunächst streng in der Systematik des § 159 SGB III: Der Kläger löste sein Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag, und das reicht grundsätzlich für eine Sperrzeit.

Es verwarf auch die Idee, die Kausalität allein deshalb zu verneinen, weil eine Kündigung ohnehin möglich gewesen wäre; für die Sperrzeit zählt der tatsächliche Ablauf, nicht ein hypothetischer. Trotzdem stoppte das Gericht die volle Wucht der Sanktion, weil der konkrete Fall nach seiner Überzeugung eine Verkürzung zwingend machte.

Warum der „wichtige Grund“ scheiterte – und trotzdem eine Verkürzung greift

Der Kläger berief sich darauf, der Arbeitgeber habe ohnehin kündigen wollen und ihm die Kündigung klar angekündigt; außerdem habe die Transfergesellschaft ihm eine Rückkehr ohne Nachteile signalisiert.

Das Gericht erkannte dennoch keinen wichtigen Grund für den gewählten Zeitpunkt, weil der Aufhebungsvertrag die maßgebliche Kündigungsfrist nicht sauber abbildete. Genau an dieser Stelle setzte jedoch die verfassungsrechtliche Korrektur an: Der fehlende wichtige Grund darf nicht automatisch zur maximalen Sperrzeit führen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Aufhebungsvertrag in sehr kurzer Zeit ebenfalls geendet hätte.

Verhältnismäßigkeit als Bremse: Drei Wochen statt zwölf Wochen

Das Gericht stützte die Verkürzung ausdrücklich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot. Entscheidend war, dass der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitsagentur bestätigte, er hätte ordentlich fristgerecht gekündigt, und zwar so, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen beendet worden wäre.

Damit griff § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB III: Die Sperrzeit verkürzt sich auf drei Wochen, weil das Arbeitsverhältnis auch ohne Sperrzeit in diesem kurzen Zeitraum geendet hätte – und hierfür genügt nach Auffassung des Gerichts, dass die Kündigung sicher angedroht war; sie musste nicht bereits ausgesprochen sein.

Der Anspruch ruhte nur bis 21. September 2020, danach stand dem Kläger Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 22. September bis 5. Oktober 2020 zu. Gleichzeitig durfte die Arbeitsagentur die Anspruchsdauer nicht um 90 Tage kürzen, sondern nur um 21 Tage.

Die Behörde musste außerdem 40 Prozent der außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen – ein Signal, dass der Kläger nicht „alles verloren“ hatte, sondern in wesentlichen Punkten Recht bekam.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Wann verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?

Eine Sperrzeit droht, wenn Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis selbst lösen, etwa durch einen Aufhebungsvertrag, und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig Arbeitslosigkeit auslösen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Die Rechtsgrundlage ist § 159 SGB III. Das Sozialgericht Darmstadt bestätigte, dass diese Schwelle im Grundsatz erreicht war.

Reicht eine angedrohte Kündigung aus, um die Sperrzeit zu vermeiden?

Nicht zwingend, denn für den „wichtigen Grund“ verlangt die Rechtsprechung auch, dass der konkrete Zeitpunkt der Beendigung gedeckt ist, also etwa Kündigungsfristen eingehalten werden. Im Darmstädter Fall scheiterte der wichtige Grund gerade daran. Trotzdem kann eine sichere Kündigungsandrohung eine Verkürzung der Sperrzeit auslösen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin kurzfristig geendet hätte.

Warum verkürzte das Gericht die Sperrzeit auf drei Wochen?

Weil § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB III eine Verkürzung vorsieht, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen ohnehin geendet hätte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Arbeitgeber ordentlich fristgerecht gekündigt hätte und die Beendigung damit in diesem Zeitfenster gelegen hätte. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen hielt es die volle zwölfwöchige Sperrzeit für überzogen.

Muss der Arbeitgeber die Kündigung tatsächlich schon ausgesprochen haben?

Nach der Argumentation des Gerichts nicht zwingend, denn der Gesetzeswortlaut arbeitet mit dem Konjunktiv („hätte“) und eröffnet damit die Betrachtung des sicheren Alternativverlaufs. Das Sozialgericht stellte außerdem klar, dass ein anderes Verständnis zu einer unverhältnismäßigen Überhärtung führen kann. Voraussetzung bleibt allerdings, dass die Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stand und die kurze Beendigungsfrist plausibel belegt ist.

Was bedeutet das Urteil finanziell für Betroffene?

Im konkreten Fall erhielt der Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit nach Ablauf der dreiwöchigen Sperrzeit, also ab 22. September 2020, und die Anspruchsdauer durfte nur um 21 Tage gekürzt werden. Damit verringert sich der finanzielle Schaden erheblich gegenüber einer zwölfwöchigen Sperre samt 90-Tage-Minderung. Ob das in Ihrem Fall genauso greift, hängt von Kündigungsfrist, Belegen und der Sicherheit der Kündigungsandrohung ab.

Fazit

Das Sozialgericht Darmstadt lässt die Sperrzeitregelung nicht ins Unendliche ausufern: Es akzeptiert den Grundsatz, dass ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich eine Sperrzeit auslösen kann, doch es zwingt die Arbeitsagentur zur Maßhaltung. Wo eine Kündigung sicher droht und das Arbeitsverhältnis binnen weniger Wochen ohnehin endet, kippt eine zwölfwöchige Sperre in eine unverhältnismäßige Sanktion – und genau hier greift das Übermaßverbot. Für Betroffene ist das eine zentrale Botschaft: Sie müssen nicht jede volle Sperrzeit hinnehmen, wenn die Fakten belegen, dass der Arbeitsplatz ohnehin kurzfristig verloren gegangen wäre.