Wer lange arbeitslos war, kennt die Sorge: Zählen Zeiten mit Bürgergeld (Leistungen nach dem SGB II, früher ALG II) in der Rentenberechnung genauso wie Zeiten mit Arbeitslosengeld I?
Ein Kläger wollte genau das erreichen und verlangte eine verbindliche Vorab-Entscheidung der Rentenversicherung zur späteren Bewertung seiner Zeiten.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Entscheidung der Rentenversicherung teilweise kassiert – aber dem Kläger am Ende trotzdem nicht die gewünschte Zusage gegeben. (L 4 R 568/20)
Inhaltsverzeichnis
Worum es in dem Verfahren ging
Der Kläger war im Bezug von Arbeitslosengeld II (heute Bürgergeld, ab 2026 Grundsicherungsgeld). Er wollte, dass diese Zeiten im Rentenkonto so bewertet werden wie Zeiten mit Arbeitslosengeld – also mit einer deutlich besseren rentenrechtlichen Wirkung.
Zusätzlich wollte er gerichtlich erzwingen, dass über einen älteren Widerspruch aus dem Jahr 2014 endlich entschieden wird.
Der Kern des Streits: ALG ist nicht Bürgergeld
Bei Arbeitslosengeld werden in der Rentenversicherung Beiträge auf Grundlage eines fiktiven Bemessungsentgelts angesetzt, das sich an früherem Einkommen orientiert.
Beim Arbeitslosengeld II (Grundsicherung) war die Bewertung lange Zeit deutlich niedriger und wurde später sogar weiter reduziert. Genau diese unterschiedliche Behandlung hielt der Kläger für unzulässig und verlangte eine Gleichbehandlung.
Was das Gericht an der Entscheidung der Rentenversicherung beanstandet hat
Die Rentenversicherung hatte bereits vor dem Rentenbeginn des Klägers konkret entschieden, wie seine Arbeitslosigkeitszeiten bewertet werden sollen. Das Gericht sagt dazu: So eine verbindliche Entscheidung über die spätere Rentenbewertung darf die Rentenversicherung in einem Vormerkungsverfahren gar nicht treffen.
Erlaubt ist dort nur, Zeiten im Versicherungskonto als solche festzustellen – nicht aber, die spätere Berechnung der Rente „vorab“ zu regeln.
Warum der Kläger trotzdem keine bessere Bewertung zugesprochen bekam
Ob Grundsicherung später zu mehr Entgeltpunkten führt, entscheidet sich rechtlich erst bei Rentenbeginn im tatsächlichen Rentenbescheid. Solange noch gar kein Rentenanspruch „in Auszahlung“ festgestellt wird, fehlt die Grundlage, um einzelne Berechnungselemente verbindlich festzuschreiben.
Deshalb blieb der Antrag des Klägers auf „höhere Bewertung“ unzulässig – nicht weil seine Argumente inhaltlich nie geprüft werden dürften, sondern weil dafür der falsche Zeitpunkt und das falsche Verfahren gewählt waren.
Was das für Rentner und künftige Rentner bedeutet
Wer sich heute über die spätere Rentenhöhe sorgt, kann zwar Zeiten klären und Vormerkungen prüfen lassen. Eine verbindliche Zusage, wie eine Zeit künftig in Entgeltpunkte umgerechnet wird, gibt es aber regelmäßig erst im Rentenbescheid.
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Das gilt besonders dann, wenn sich Gesetze ändern oder der Gesetzgeber die Bewertung bestimmter Zeiten umstellt.
Die Untätigkeitsklage: Warum sie scheiterte
Der Kläger wollte außerdem erreichen, dass ein Widerspruch aus 2014 endlich beschieden wird. Das Gericht hielt diese Untätigkeitsklage für unzulässig, weil der Kläger in einem früheren Verfahren selbst eine Erledigung erklärt hatte.
Dadurch wurde der Bescheid, gegen den sich der Widerspruch richtete, bestandskräftig – und ohne wirksamen Widerspruch gibt es nichts mehr, was die Rentenversicherung „nachholen“ müsste.
Was Betroffene jetzt tun können
Wenn Sie Zeiten von Arbeitslosigkeit im Versicherungskonto haben, lohnt sich eine Kontenklärung und eine saubere Dokumentation der Zeiträume. Wenn Sie eine konkrete Rentenberechnung oder eine fehlerhafte Bewertung vermuten, wird das in der Regel erst im Rentenbescheid angreifbar.
Entscheidend ist dann, fristgerecht Widerspruch einzulegen und nicht „aus Versehen“ durch Erledigung oder Rücknahme Rechtspositionen aufzugeben.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen
Kann ich vor Rentenbeginn verbindlich klären lassen, wie ALG-II-Zeiten bewertet werden?
In der Regel nein. Vor Rentenbeginn können Zeiten als solche festgestellt werden, aber die konkrete Rentenbewertung wird normalerweise erst im Rentenbescheid verbindlich festgelegt.
Heißt das Urteil, dass ALG-II-Zeiten niemals wie ALG bewertet werden dürfen?
Nein. Das Urteil sagt vor allem, dass die Rentenversicherung diese Bewertung nicht per Vorab-Bescheid verbindlich festlegen darf. Ob die gesetzliche Bewertung insgesamt rechtmäßig ist, kann erst im Rahmen eines Rentenbescheids und einer zulässigen Klage geprüft werden.
Warum hat das Gericht den Bescheid der Rentenversicherung aufgehoben, wenn der Kläger doch nicht gewonnen hat?
Weil der Bescheid schon aus formellen Gründen rechtswidrig war: Er regelte etwas, was die Rentenversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht verbindlich regeln durfte.
Was ist der praktische Unterschied zwischen „Zeiten vormerken“ und „Zeiten bewerten“?
Vormerken bedeutet: Der Zeitraum wird als rentenrechtlich relevanter Tatbestand im Konto gespeichert. Bewerten bedeutet: Es werden daraus Entgeltpunkte und damit konkrete Rentenansprüche berechnet – das passiert verbindlich meist erst beim Rentenbescheid.
Was sollte ich tun, wenn ich im Rentenbescheid Bürgergeld-Zeiten für falsch bewertet halte?
Dann sollten Sie fristgerecht Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen und gezielt die rentenrechtliche Bewertung angreifen. Dort ist die Auseinandersetzung über Entgeltpunkte und Berechnung überhaupt erst „reif“ für eine verbindliche Entscheidung.
Fazit
Das Gericht hat eine wichtige Grenze gezogen: Die Rentenversicherung darf vor Rentenbeginn nicht verbindlich festlegen, wie bestimmte Zeiten später in Entgeltpunkte umgerechnet werden. Für Betroffene bedeutet das: Die entscheidende Auseinandersetzung über die Rentenhöhe findet meist erst im Rentenbescheid statt.
Wer sich auf lange Bürgergeld-Zeiten stützt, sollte sein Rentenkonto frühzeitig klären – und bei Rentenbeginn den Bescheid genau prüfen, weil erst dann die Berechnung rechtlich angreifbar wird.




